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Die Formung der staatlichen Wirtschaftspolitik

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Studium Sociale

Zusammenfassung

Die Frage, die wir in dieser Studie prüfen wollen, soll folgendermaßen abgegrenzt werden: Ist der Staat auf Grund seiner Willensbildung und Handlungsfähigkeit in der Wirtschaftspolitik imstande, in das Wirtschaftsgeschehen unter Anwendung geeigneter Mittel und zu dem Zeitpunkt einzugreifen, in dem es objektiv erforderlich wird? Kann er eine wirtschaftspolitische Konzeption ohne weiteres beseitigen oder verändern, wenn sich die objektiven Gegebenheiten wandeln? Sind Gesetzmäßigkeiten bei der Formung des staatlichen Willens zu berücksichtigen?

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Anmerkungen

  1. Vgl. hierzu Adam Smith: An inquiry into the nature and the causes of the wealth of nations, London 1776. Deutsch: Ernst Grünfeld: Eine Untersuchung über Natur und Ursachen des Volkswohlstandes, Jena 1923, III. Bd., S. 43 ff. Dabei ist Adam Smith unter den Klassikern immer noch der Vertreter, der einen Katalog von Fällen aufstellt, in denen der Staat eingreifen soll.

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  2. Das heißt nach der Theorie “die ökonomische Organisation der Gesellschaft“.

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  3. Vgl. hierzu Friedrich Engels: Herrn Eugen Dührings Umwälzung der Wissenschaft, Berlin 1948, S. 353 f. Engels behauptet für die Bedingungen nach der proletarischen Revolution: “Eine gesellschaftliche Produktion nach vorherbestimmtem Plan wird nunmehr möglich“. Weiterhin siehe: Grundlagen des Marxismus-Leninismus, Berlin 1960: “Jetzt wird den Menschen zum erstenmal in der Geschichte all das in die Hände gegeben, was für die Organisation des gesellschaftlichen Produktionsprozesses, für eine rationelle Regulierung notwendig ist“. (S. 667). Wir bestreiten zwar entgegen dem marxistisch-leninistischen Dogma, daß in sozialistischen oder kommunistischen Ländern die Möglichkeiten und die Grenzen zur Erkenntnis der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Situation grundsätzlich anders gegeben sind als in den sogenannten Ländern des Kapitalismus. Diese Auseinandersetzung soll aber an dieser Stelle nicht geführt werden.

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  4. Wie kann man überhaupt erkennen, ob eine Wirtschaftspolitik „richtig“ bzw. “optimal“ ist? Der Liberalismus wertet vielfach den gleichen Tatbestand anders als beispielsweise der Marxismus. Unsere Aufgabe in der vorliegenden Studie kann es keinesfalls sein, der staatlichen Politik gewissermaßen Generationen später Zensuren für ein falsches oder richtiges Verhalten von einer inzwischen gar veränderten Position der Weltanschauung zu geben. Die Aufgabe, die wir uns gestellt haben, ist eine völlig andere: Wir wollen prüfen, wann eine staatliche Politik auf wirtschaftliche Prozesse antwortet, wie sie antwortet und welche Vorgänge sich bei dieser Willensbildung abspielen. Wenn trotzdem an verschiedenen Stellen von „falschen“ Maßnahmen, „falschen“ Bewertungen gesprochen wird, so ist damit folgendes gemeint: Wären dem Gesetzgeber zu seiner Zeit die objektiven Tatbestände und die wesentlichen Eigenschaften des marktwirtschaftlichen Industrialisierungsprozesses bekannt und bewußt geworden, so hätten die wirtschaftspolitischen Maßnahmen eine andere Gestalt und oft ein anderes Ziel erhalten. Es gibt übrigens bestimmte Erscheinungen in der Entwicklung der letzten hundert Jahre, die von allen wirtschaftspolitischen Richtungen gleichermaßen als „zum staatlichen Eingriff zwingend“ beurteilt werden. Unsere Frage geht nur dahin, wann der Offentlichkeit und dem Gesetzgeber innerhalb eines wirtschaftlichen Ablaufs dieser Tatbestand bewußt wurde, wann er handelte und welche Vorgänge sich in der Willensbildung für seine Wirtschaftspolitik abspielten. An dieser Stelle sei vielleicht ausdrücklich noch erwähnt, daß es auch Aufgabe eines Nationalökonomen sein sollte, die Wirtschaftspolitik des Liberalismus oder des Sozialismus bzw. Kommunismus als Antwort der Menschen in einer bestimmten Zeit auf bestimmte Prozesse hin zu erklären. Wir dürfen also nicht etwa den Liberalismus, den Kommunismus, die Auffassung irgendeiner Partei als „Datum“ ansehen, dessen Zustandekommen wir nicht zu untersuchen brauchen. Diese Auseinandersetzung muß aber an anderer Stelle geführt werden.

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  5. Hierzu Fritz Voigt: Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Verkehrssystems, Berlin 1960.

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  6. Nähere Ableitung bei Fritz Voigt: Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Verkehrssystems, Berlin 1961, S. 108 ff, 112 ff, 148 ff.

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  7. Wie weit ein Schluß von einem untersuchten Beispiel auf allgemein typische Vorgänge in dem hier untersuchten Zusammenhang zulässig ist, wird uns an anderer Stelle beschäftigen.Wir arbeiten also mit einem „Realbegriff“ des Staates und schließen von einer großen Zahl beobachteter Vorgänge auf typische Abläufe.

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  8. Die Wirtschaftsordnung stellt das der Wirtschaftsverfassung einer Volkswirtschaft zugrundeliegende Prinzip dar, welches für den Gesamtverlauf des wirtschaftlichen Wachstums insofern relevant ist, als dieser entsprechend dem Willen des Gesetzgebers ablaufen sollte. Die Gesetze, die hier lenkend wirken sollen, sind Teile der Wirtschaftsverfassung, unter der die innerhalb eines Staates festgelegte und geltende rechtliche Grundordnung der wirtschaftlichen Beziehungen und des Entwicklungsprozesses zu verstehen ist. Vergl. auch unsere Ausführungen „Wirtschaftsverfassung und Wirtschaftsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland“. In: Staat und Bürger. Hrsg. v. Theodor Maunz, Hans Nawiasky und Johannes Heckel, München — Berlin 1958, S 73 ff.

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  9. Vgl. hierzu Statistik des Deutschen Reiches: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 31. Dezember 1936, Berlin 1937, Band 502. Das Eigentum am Kapital der Gesellschaften m. b. H. am 31. 11. 1939: Vierteljahreshefte zur Statistik des Deutschen Reiches, Jahrg. 48 (1939). Heft II, Seite 122 ff; Statistisches Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland, 1960, Seite 195 ff.

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  10. ) Wir sprechen hier von „dem“ Staat, obgleich wir unser Untersuchungsmaterial aus der Wirtschaftspolitik des Deutschen Reiches, seiner Vorgänger- und Nachfolgestaaten nehmen. Wir glauben, diese Verallgemeinerung wagen zu können. Der zwingende Beweis kann hier noch nicht erbracht werden.

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  11. Beispiel: Die Debatten um die Schutzzollpolitik, die Agrarpolitik, die Handelspolitik, die Kanalvorlagen.

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  12. Obgleich der Konzentrationsprozeß sich schon zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Lehre und in der generationenlangen späteren Entwicklung nur in einigen Wirtschaftszweigen und in einigen Wirtschaftsräumen vollzog, in anderen dagegen überhaupt nicht, verallgemeinert die Lehre, die später die Wirtschaftspolitik eines Teiles der Staaten der Welt bestimmt, dennoch die Beobachtungen, die an einigen Wirtschaftszweigen gemacht worden waren. Daß heute gerade diese Wirtschaftszweige in den alten Industriestaaten infolge der veränderten Einkommenselastizität ihrer meisten Produkte nicht mehr der schroffen Konzentrationstendenz unterliegen, sei außerdem erwähnt. Keine neue wirtschaftspolitische Idee, keine revolutionierende Idee basiert gleichgewichtig auf der Gesamtheit aller objektiven Tatbestände. Sie wählen polemisch aus.

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  13. Vgl. z. B. Verordnungen des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände v. 26. Juli 1930; Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dez. 1930; 2. Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931; 3. Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931; 4. Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931; Verordnung des Reichspräsidenten über Biersteuersenkung, Realsteuersperre 1932 und sonstige steuerliche, wirtschafts- und zollpolitische Maßnahmen zur Förderung der Arbeitsbeschaffung und der ländlichen Siedlung vom 15. Dezember 1932; Gesetz zur Änderung der Verordnung des Reichspräsidenten zur Belebung der Wirtschaft vom 4. September 1932; Verordnung des Reichspräsidenten über Wirtschaft und Finanzen vom 23. Dezember 1932.

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  14. 18. 10. 1878 Ausnahmegesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie; Kaiserliche Botschaft 17. 11. 1881.

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  15. Vgl. hierzu Fritz Voigt: Die Wandlungen der Marktordnungsverbände vom liberalen zum autoritären Staat, Stuttgart und Berlin 1943; derselbe: Unternehmungszusammenschlüsse (III), Staatliche Politik, in: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, Band X, Stuttgart, Tübingen, Göttingen 1960, S. 565–583; derselbe: German Experience with Cartels and their Control during Pre-war and Post-war Periods, in: Competition, Cartels and their Regulation, Studies in Industrial Economics, herausgegeben von J. P. Miller, Amsterdam 1962, S. 169 ff.

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  16. Wenn wir von dem Kali-Zwangskartell 1909/10 absehen, zu dem der Staat griff, als die bisherige Monopolstellung der deutschen Kaliwerke mit ihrem großen Staatsanteil gefährdet war.

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  17. Müllensiefen, Dörinkel: Kartellrecht, 3. Aufl., Berlin 1938; Fritz Voigt: Die Wandlungen der Marktordnungsverbände vom liberalen zum autoritären Staat. A.a.O., S. 26 ff. Ders.: German Experience with Cartels and their Control, in: Competition, Cartels and their Regulation; Studies in Industrial Economics. A.a.O. S. 169 ff. Ferner vergleiche Oswald Lehnich: Kartelle und Staat, Berlin 1928.

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  18. Zu dem Problem des „Adressaten“ der Wirtschaftspolitik des Staates, dessen Einstellung selbst für den absoluten Staat nicht gleichgültig ist, vgl. unten. S. 34 ff.

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  19. Unter Paraplasma verstehen wir Mißbildungen, die sich bei der Formung der staatlichen Wirtschaftspolitik festsetzen. Sie sind das Produkt des Zusammenwirkens und der Frontstellungen im Ablauf des Prozesses, der die „kritische Masse“ erzeugt, d. h. Anlaß zur staatlichen Willensbildung gibt. Paraplasma bedeutet folglich ein Bestandteil im Gesetz oder in der Wirtschaftspolitik, der „objektiv“ nichts mit der „objektiven Datenkonstellation“ zu tun hat, auf Grund deren der Staat in ablaufende Wirtschaftsprozesse eingreift. Sie ist eine Abweichung vom Optimum der Antwort auf eine gegebene Lage.

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  20. Unter Polarisation verstehen wir jenen Teil des Prozesses der staatlichen Willensbildung, der Frontstellungen formt und das Verhältnis von Bundesgenossen entstehen läßt. Die feindlichen Positionen, die sich der erwünschten Willensbildung entgegensetzen, wirken im weiteren Verlauf z. T. empfindlich auf die staatliche Willensbildung ein und gewinnen in den Rechtsnormen der daraufhin erlassenen Gesetze Traditionskraft. Zuweilen sind die Frontstellungen Folgewirkung einer anderen Feindposition, z. B. Produkt der Koalitionsvereinbarung zur Bildung der Regierung, ungewolltes Abdrängen in die Opposition, Verärgerung wegen eines Im-Stichlassens bei anderen Abstimmungen, taktischen Manöver zur Behebung der Folgen einer Wahlniederlage.

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  21. Z. B. gemessen an den Problemen bei langfristigen Entwicklungsprozessen, die wegen ihres Mangels an Integrationseffekten von den politischen Parteien im Wahlkampf nicht angesprochen werden. Die Frage der Wehrpflicht wurde beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland wegen der seinerzeitigen Unpopularität der Problematik nicht im Wahlkampf zu jenem Bundestag zur Debatte gestellt, der dann diese Gesetze beschloß.

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  22. In dieser Studie wollen wir das Zusammenwirken von Organen mit unterschiedlichen Zielsystemen zu einer einheitlichen Willensbildung nicht speziell untersuchen. Diese Problematik beschäftigte uns in einer Analyse der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland. In den Untersuchungen der qualifizierten Mitbestimmung — wie im Kern in jedem modernen Großunternehmen — treffen unterschiedliche Zielsysteme bei den Angehörigen der verschiedenen Organe aufeinander, die bei der juristisch und ökonomisch relevanten Willensbildung der Unternehmung zusammenwirken müssen. Es ist sehr interessant, welchen Anteil jede einzelne Gruppe an der Willensbildung „des“ Unternehmens hat. Dazu Fritz Voigt: Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmungen. Eine Analyse der Einwirkungen der Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland auf die Unternehmensführung. In: Schriften des Vereins für Socialpolitik, Bd. 24, Zur Theorie und Praxis der Mitbestimmung (Hrsg. Walter Weddigen), Berlin 1962, S. 87–556.

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  23. Den Freiheitsbereich und die Grenzen, innerhalb deren ein Mensch, beispielsweise ein Parlamentsabgeordneter, ein Regierungsmitglied oder ein Beamter wirtschaftspolitisch zu handeln pflegt und nur handeln kann, soll der Begriff „virtueller Aktionssektor“ aufzeigen, den wir an anderer Stelle entwickelt und analysiert haben. Hier liegt eine Fragestellung, die sehr wichtig ist und leider kaum untersucht wird. Vgl. zu dieser Problematik Fritz Voigt: Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmungen. Eine Analyse der Einwirkungen der Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland auf die Unternehmungsführung. In: Schriften des Vereins für Socialpolitik, Bd. 24, Zur Theorie und Praxis der Mitbestimmung, Berlin 1962, S. 135–150.

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  24. Bundestag: 20. Dez. 1950: Bundesversorgungs-Gesetz. BGB1. S. 791 10. August 1953: Rentenzulagen-Gesetz, Teuerungszulagen-Gesetz BGB1. S. 505, BGB1. S. 507 29. April 1952: Gesetz über Zulagen und Mindestleistungen i. d. gesetzlichen Unfallversicherung BGB1. I S. 253 17. April 1953: Orundbetragserhöhungs-Gesetz BGBI. I, S. 125 4. August 1953: Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes BGBI. I S. 846 7. August 1953: Novelle zum Bundesversorgungsgesetz BGB1. S. 862 2. Bundestag: 13. Nov. 1954: Kindergeldgesetz BGB1. I. S. 333 23. Nov. 1954: Renten-Mehrbetrags-Gesetz BGBl. I S. 345 7. Januar 1955: Kindergeld-Anpassungsgesetz BGB1. I S. 867 19. Januar 1955: 3. Novelle zum Bundesversorgungsgesetz BGB1. I, S. 25 2. Dez. 1955: Sonderzulagen-Gesetz BGB1. I, S. 733 16. Febr. 1956: Gesetz zur Aufhebung des Teuerungszulagen-Gesetzes BGB1. I, S. 69 6. Juni 1956: 5. Novelle zum Bundesversorgungs-Gesetz BGB1. I, S. 637 16. Nov. 1956: 2. Sonderzulagen-Gesetz BGBl. I, S. 854 23. Dez. 1956: Rentenvorschußzahlungs-Gesetz BGBl. I, S. 1072 23. Febr. 1957: Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-Gesetz BGB1. I, S. 45 26. Juni 1957: Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle, BGB1. I, S. 649 27. Juli 1957: Novelle zu Kindergeldgesetzen BGBl. I, S. 1061 Gesetz über Altershilfe für Landwirte BGB1. I, S. 1063 Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung, BGB1. I, S. 1071 3. Bundestag: 21. Dez. 1958: 1. Rentenanpassungs-Gesetz BGBl. I, S. 956 16. März 1959: 2. Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Kindergeldgesetze BGB1. I, S. 153 21. Dez. 1959: 2. Rentenanpassungs-Gesetz BGB1. I. S. 765 27. Juni 1960: 1. Kriegsopferversorgungs-Neuregelungsgesetz, BGB1. I, S. 453 19. Dez. 1960: 3. Rentenanpassungsgesetz BGB1. I, S. 1013 29. Dez. 1960: 2. Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung BGB1. I, S. 108512. Juli 1961:2. Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle BGBl. I, S. 913 18 Juli 1961: Kindergeldkassengeetz BGB1. I, S. 1001

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Voigt, F. (1963). Die Formung der staatlichen Wirtschaftspolitik. In: Specht, K.G., Rasch, H.G., Hofbauer, H. (eds) Studium Sociale. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-04232-7_50

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