Zusammenfassung
Rechtsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, besitzen nur die natürlichen Personen (Menschen) und die juristischen Personen (s. II. Titel). Sie beginnt beim Menschen mit der Vollendung der Geburt (§ l), für deren Beweis keine besonderen Regeln aufgestellt werden; aber auch der noch nicht Erzeugte kann ebenso wie der Ungeborene bereits zum Subjekt von Rechten gemacht werden (s. §§ 331 Abs. 2 u. 2101 bzw. §§ 1923, 2043; StGB. §§ 217–220).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Zelle, R., Korn, R., Gordan, K., Lehmann, W. (1911). Allgemeiner Teil. In: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-40011-1_1
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