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Statistische Daten zur Tötungskriminalität

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Partnerinnentötungen und deren gerichtliche Sanktionierung
  • 1408 Accesses

Zusammenfassung

In den Jahren 2014 bis 2017, die als Tatzeitpunkt zentral für die vorliegende Untersuchung sind, wurden in Deutschland zwischen 542 und 647 Fälle des vollendeten Mordes, Totschlags und des minder schweren Falls des Totschlags polizeilich erfasst. Ein Anstieg in den Fallzahlen ist im Vergleich von 2014/2015 zu 2016/2017 zu erkennen. Die Anzahl an Fällen, die von der Polizei als Mord und Totschlag eingestuft werden, liegt nah beieinander.

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Notes

  1. 1.

    Da in dieser Arbeit nur Taten betrachtet werden, bei denen von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgegangen wird (vgl. Abschnitt 10.3), wird auf Taten ohne vorsätzliche Begehungsweise nicht näher eingegangen.

  2. 2.

    Für das Jahr 2014 liegen keine Daten vor, da vollendete Taten nicht getrennt von versuchten Taten ausgewiesen werden (BKA 2015f).

  3. 3.

    Die Ergebnisse zur PKS unterstreichen damit den Befund, dass gerade in Ländern mit insgesamt wenigen Tötungsdelikten und niedrigen Tötungsraten an Frauen die Tötung durch den (ehemaligen) Partner große Bedeutung hat (Alvazzi del Frate 2011: 130; Racovita 2015: 109).

  4. 4.

    Die Kategorie Partnerschaften umfasst Ehen, eingetragene Lebenspartnerschaften, nichteheliche Lebensgemeinschaften (auch ohne gemeinsamen Haushalt) und ehemalige Partnerschaften (hierunter fallen auch sich in Trennung befindende Partnerschaften) (BKA 2018 g: 23).

  5. 5.

    Eingeschlossen sind freundschaftliche oder bekanntschaftliche Verhältnisse zwischen Opfern und Tatverdächtigen (BKA 2018 g: 22).

  6. 6.

    Formelle soziale Beziehungen in Institutionen, Organisationen und Gruppen umfassen Beziehungen, in denen Opfer und Täter Teil einer Institution, Organisation oder Gruppe sind. Beispielsweise Lehrer und Schüler einer Schule, Arzt und Patient oder zwei Mitarbeiter eines Betriebes (BKA 2018 g: 22).

  7. 7.

    Die bislang vom BKA genutzten Kategorien werden zur Debatte gestellt: In einer Kleinen Anfrage haben Abgeordnete gefragt, inwiefern die Bundesregierung bei den bisherigen Kategorien der Erfassung Veränderungsbedarfe sieht, und die Kategorien „während der Partnerschaft“, „in Trennung“ und „nach der Trennung“ vorgeschlagen. Die Bundesregierung sieht in ihrer Antwort keinen Bedarf für eine Veränderung gegeben (Deutscher Bundestag 2021a: 7).

  8. 8.

    Allgemeines Strafrecht bezieht sich hier, der Definition des Statistischen Bundesamts (2018: 13) folgend, auf Verurteilungen von Erwachsenen und Heranwachsenden, die nicht nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. In diesem Sinne verwendet kann es auch als Erwachsenenstrafrecht bezeichnet werden. Es dient der Abgrenzung zum Jugendstrafrecht, nach dem Jugendliche verurteilt werden und Heranwachsende verurteilt werden können.

  9. 9.

    Die Paragrafen 22, 23 StGB verweisen auf die Strafbarkeit des Versuchs.

  10. 10.

    Stellt das Gericht in der Hauptverhandlung fest, dass das Verfahren aufgrund der Schuld- oder Verhandlungsunfähigkeit der beschuldigten Person nicht durchführbar ist, so kann es nach § 71 StGB Selbstständige Anordnung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Berufsverbot anordnen.

  11. 11.

    Siehe vorherige Fußnote.

  12. 12.

    Der Strafarrest ist eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Wochen und sechs Monaten für Militärangehörige (§ 9 Wehrstrafgesetz).

  13. 13.

    Die veröffentlichte Statistik erlaubt es nicht, die Anzahl an Personen zu bestimmen, die mit einer bestimmten Maßregel belegt und nach Erwachsenenstrafrecht wegen Mord oder Totschlag verurteilt wurden. Für die Differenzierung von nach Erwachsenenstrafrecht und nach Jugendstrafrecht Verurteilten steht nur die allgemeinere Kategorie der Straftaten gegen das Leben (§§ 211–222 StGB) zur Verfügung (Statistisches Bundesamt 2017a: 370, 2017b: 372). Es wurde sich dafür entschieden, die Kategorie Mord und Totschlag gegenüber der Kategorie Straftaten gegen das Leben zu bevorzugen. Daher müssen alle Abgeurteilten und Verurteilten betrachtet werden, also auch diejenigen, gegen die eine Entscheidung nach JGG erging.

  14. 14.

    Nach § 72 Abs. 1 und 2 StGB Verbindung von Maßregeln ist es dem Gericht möglich, mehrere Maßregeln anzuordnen, sodass keine Summe der einzelnen Maßregeln gebildet werden kann.

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Habermann, J. (2023). Statistische Daten zur Tötungskriminalität. In: Partnerinnentötungen und deren gerichtliche Sanktionierung. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-40741-4_4

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-40741-4_4

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  • Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-40740-7

  • Online ISBN: 978-3-658-40741-4

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