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Die Entwicklung des Europäischen Rechtsraums

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Sozialraum Europa

Part of the book series: Europa – Politik – Gesellschaft ((EPG))

Zusammenfassung

Recht spielt in der Geschichte der Europäischen Gemeinschaft und späteren Europäischen Union eine herausragende Rolle. Schon Walter Hallstein betonte die Tatsache, dass der Kern der Gemeinschaft im Recht liege, sie eine Rechtsgemeinschaft bilde, die eine „Schöpfung des Rechts“ und zugleich „Rechtsquelle“ und „Rechtsordnung“ ist.

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Notes

  1. 1.

    Wie autonom der EuGH dabei stets gegenüber den Nationalstaaten agierte, zeigt sich exemplarisch am Beispiel der Herausbildung des europäischen Grundrechtekatalogs: Im Solange-I-Urteil stellte das deutsche Bundesverfassungsgerichts fest, dass es zukünftig Urteile des EuGH an deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten des Grundgesetzes überprüfen werde. Der EuGH nahm daraufhin nicht Anleihe bei den nationalen Grundrechtskatalogen (was sicherlich Absicht des BverfG gewesen war), sondern bezog sich fortan auf einen eigenen europäischen Grundrechtskatalog, den er selbst im Zuge von Rechtsfortbildung aus dem Primär- und Sekundärrecht der Gemeinschaft entwickelte (vgl. Windolf 2000:47). Nach Auffassung des EuGH kann die Frage nach Grundrechtskonformität der eigenen Rechtsprechung nur auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts selbst beantwortet werden (EuGH, Slg. 1979, Rs. 44/79, S. 3728 [3744]).

  2. 2.

    Dieser „Europäische Weg“ wurde vom britischen Richter Lord Denning beschrieben: „The treaty is quite unlike any of the enactments to which we have become accustomed. … It lays down general principles. It expresses its aims and purposes. All in sentences of moderate length and commendable style. But it lacks precision. It uses words and phrases without defining what they mean. An English lawyer would look for an interpretation clause, but he would look in vaine. There is none. All the way through the treaty there are gaps and lacunae. These have to be filled in by the judges... It is the European way.“ (zit. nach Jacobs 2007a, S. 12)

  3. 3.

    Die Frage nach dem Verhältnis nationaler Gerichte gegenüber dem EugH, beziehungsweise die Frage, weshalb diese Selbstzuschreibung an Kompetenzen seitens des EuGH durch die nationalen Gerichte akzeptiert wurde, ist in der Literatur bereits ausführlich diskutiert worden (wobei die einen mehr Gewicht auf den Konflikt, die anderen der Kooperation mehr Bedeutung zuerkennen). Es zeigt sich, dass auch der EuGH nur im Zusammenspiel sowohl der nationalen als auch der europäischen Ebene, vermittels unterschiedlicher beteiligter Akteure (den individuellen und korporativen Klägern, den Anwälten und Richtern) den europäischen Rechtsraum herausgebildet hat (Stone Sweet 2004, S. 19; Burley u. Mattli 1993; Stone Sweet u. Brunell 1998)

  4. 4.

    Diese Ausformulierung der Grundrechte durch den EuGH lässt sich beispielsweise in den Rs 29/69; Rs 100/88; Rs 121/89; Rs 59/90 gut nachvollziehen.

  5. 5.

    Hier urteilte der EuGH, dass die EWG „eine Rechtsordnung [ist], deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind.“ (EuGH, Slg. 1963, C-26/62, 13, Rn. 25) Vgl. hierzu auch Rabenschlag (2009, S. 56–58).

  6. 6.

    Dabei stehen individuellen Rechte in direkter Negation zum nationalen Recht, denn nur bei einer Unvereinbarkeit des gegebenen nationalen Rechts mit dem europäischen Recht ist der Einzelne überhaupt befugt, diese individuellen Rechte, die sich für ihn aus dem europäischen Rechtsraum ableiten lassen, auch einzuklagen.

  7. 7.

    Vor allem der Bereich der Antidiskriminierungsgesetzgebung erwies sich schon bald als sehr dynamisch: Ausgehend von Art. 6a des Amsterdamer Vertrags, der die Union ermächtigte „einstimmig geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen“, kam es zu einer deutlichen Ausweitung sekundärer Gesetzgebung als auch der Rechtsprechung v. a. in Hinblick auf die Gleichbehandlung der Geschlechter.

  8. 8.

    Es zeigt sich, dass die ganz überwiegende Zahl solcher von der Kommission angestrengten Verstoßverfahren gegen Mitgliedstaaten direkt auf Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern zurückgehen (s. Abb. 1; vgl. auch Harlow/Rawlings 2006).

  9. 9.

    Europäische Kommission (1995), Die Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit. Ihre Rechte bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Luxemburg.

  10. 10.

    https://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/welcome (15.3.2016)

  11. 11.

    https://europa.eu/youreurope/citizens/ (20.03.2016). Parallel dazu gibt die Europäische Kommission seit Anfang der 2000er Jahre in regelmäßigen Abständen Broschüren zum Thema heraus (z. B. 2003: „Its your Europe. Living. Learning and working anywhere in the European Union“; 2012: „Your Europe. Your Rights. A practical guide for citizens and business on their rights and opportunities in the EU single market.“)

  12. 12.

    Nicht nur Bürgerinnen und Bürger werden hiermit angesprochen, sondern dezidiert auch Firmen, die über die Rechte mobiler Arbeitnehmer und deren Familien in Kenntnis gesetzt werden sollen. Zudem lancierte die Kommission das Robert Schuman Projekt, mit dem nationale Richter, Anwälte und Staatsanwälte im Europarecht geschult werden sollten (Beschluss Nr. 1496/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Aktionsprogramm zur stärkeren Sensibilisierung der Juristen für das Gemeinschaftsrecht (Aktion Robert Schuman), ABl. L 196 vom 14.7.1998, S. 24–27; Conant 2002)

  13. 13.

    Nach Art. 8d und Art. 195 EGV, sowie dem Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, kann sich jeder EU-Bürger an den Bürgerbeauftragten wenden, um Beschwerden über Missstände in den europäischen Organen anzuzeigen (Art. 228 AEUV).

  14. 14.

    Darum ist auch der These einer wachsenden Demokratisierung im Zuge dieser zunehmenden individuellen Bezugnahme auf den europäischen Rechtsraum (z. B. Kelemen 2006; Börzel 2006; Cichowski 2007) zu widersprechen, denn es geht hier doch lediglich um die Durchsetzung individueller Interessen und subjektiver Rechte. Demokratie setzt allerdings die Beachtung kollektiver Interessen voraus.

  15. 15.

    Der Begriff des Bildungsbürgers ist in diesem Kontext erklärungsbedürftig, zielt er doch nicht auf die gängige Bedeutung des Begriffs zur Bezeichnung einer sozialen Schicht, sondern vielmehr auf eine weitere rechtliche und politische Rollenkonstruktion, die dem europäischen Bürger spezifische, auf die Rolle des sich bildenden beziehungsweise in Ausbildung befindenden Europäers zugeschnittene Rechte im europäischen Rechtsraum zuerkennt.

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Eigmüller, M. (2021). Die Entwicklung des Europäischen Rechtsraums. In: Sozialraum Europa. Europa – Politik – Gesellschaft. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-32799-6_2

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-32799-6_2

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  • Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-32798-9

  • Online ISBN: 978-3-658-32799-6

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