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Macht – ein soziologischer Grundbegriff*

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Macht und Herrschaft
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Zusammenfassung

Dieser Beitrag versucht dem „soziologisch amorph[en]“ Machtbegriff Max Webers dadurch Konturen zu verleihen, dass er an den von Heinrich Popitz konzipierten Machtbegriffen gespiegelt wird, um dann – hierin ebenfalls Popitz folgend – mithilfe seiner Anthropologisierung wichtige „Strukturmerkmale“ der Macht erfassen zu können.

In memoriam Heinrich Popitz (1925–2002)

* Für Kritik, aber auch Zustimmung sei Stefan Breuer (Hamburg) gedankt. Ohne die Abhandlungen von Heinrich Popitz (1992), Phänomene der Macht, Tübingen: Mohr, Volker Gerhardt (1996), Vom Willen zur Macht. Anthropologie und Metaphysik der Macht am exemplarischen Fall Friedrich Nietzsches, Berlin und New York: de Gruyter, und Hartmann Tyrell hätte dieser Beitrag so nicht geschrieben werden können.

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Notes

  1. 1.

    Volker Gerhardt (1981/1982), „Macht und Metaphysik. Nietzsches Machtbegriff im Wandel der Interpretation“, in: Nietzsche-Studien 10/11, S. 193–209 (Diskussion: S. 210–221), hier S. 218.

  2. 2.

    Max Weber (1976), Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie. Tübingen: Mohr, S. 28.

  3. 3.

    Als solche kommen in Betracht: Handeln/soziales Handeln; sozialen Beziehung, (legitime) Ordnung; Verband. Vgl. hierzu Wolfgang Schluchter (1998), „Replik“, in: Agathe Bienfait und Gerhard Wagner (Hg.), Verantwortliches Handeln in gesellschaftlichen Ordnungen. Beiträge zu Wolfgang Schluchters ‚Religion und Lebensführung‘. Frankfurt am Main: Suhrkamp, S. 320–365, hier S. 354 f. (Schaubild 2 und 3); Wolfgang Schluchter (2000), „Handlungs- und Strukturtheorie nach Max Weber“, in: Berliner Journal für Soziologie 10, S. 125–136, hier insbesondere S. 129 ff.

  4. 4.

    Volker Gerhardt (1996), a. a. O., S. 18. Vgl. auch Volker Gerhardt (1981/1982), a. a. O., S. 217: „[es] würde sehr schwerfallen, den Sinnzusammenhang außer acht zu lassen, denn alle Macht ist so organisiert, als ob in ihr ein Wille wirksam sei. Der Machtbegriff fordert von sich aus die Einbettung in eine derartige Verbindung mit dem Willen“.

  5. 5.

    Hartmann Tyrell (1980), „Gewalt, Zwang und Institutionalisierung von Herrschaft. Versuch einer Neuinterpretation von Max Webers Herrschaftsbegriff“, in: Rosemarie Pohlmann (Hg.), Person und Institution. Helmut Schelsky gewidmet. Würzburg: Königshausen & Neumann, S. 59–92, hier S. 61.

  6. 6.

    Volker Gerhardt (1981/1982), a. a. O., S. 206.

  7. 7.

    Volker Gerhardt (1996), a. a. O., S. 146 f.

  8. 8.

    Max Weber (1976), a. a. O., S. 29.

  9. 9.

    Hartmann Tyrell (1980), a. a. O., S. 60.

  10. 10.

    Max Weber (1976), S. 544. Gegenüber der Herrschaftsdefinition im § 16 der Soziologischen Grundbegriffe (Max Weber (1976), a. a. O., S. 28) wird diejenige aus der Herrschaftssoziologie von Wirtschaft und Gesellschaft vorgezogen, weil Weber hier ausdrücklich den „bekundeten Willen“ mit „Befehl“ gleichsetzt. Bei dieser Herrschaftsdefinition stellt Weber beim „Gehorsam“ auch ausdrücklich auf die „innere Einstellung“ der Herrschaftsunterworfenen ab: „als ob die Beherrschten den Inhalt des Befehls, um seiner selbst willen, zur Maxime ihres Handelns gemacht hätten“ („kleine Legitimität“). Vgl. hierzu auch die folgende Fußnote.

  11. 11.

    Auffällig ist, folgt man Gerhardt (1996), a. a. O., S. 44, die Wahlverwandtschaft mit Augustin: „Eigentliche Macht, so kann man Augustin verstehen, ist Herrschaftsmacht (dominandi potestas). Sie geht von einem Willen aus und ist auf einen anderen Willen gerichtet, dabei auf nichts anderes setzend als auf die Einsicht des Unterworfenen“. – Man vergleiche hinsichtlich der von Webers Herrschaftsdefinition (Max Weber (1976), a. a. O. S. 544) geforderten „inneren Einstellung“ auch den von Hans von Balthasar gegebenen Kommentar zum Gehorsamsideal der Benediktinerregel: „Der Gehorsam wird der Ausführung nach dann geleistet, wenn die befohlene Sache ausgeführt wird; dem Willen nach, wenn der Gehorchende das gleiche begehrt wie der Befehlende; der Einsicht nach, wenn er dasselbe fühlt wie dieser, so daß er das Befohlene für durchaus gut hält. Und der Gehorsam ist unvollkommen, wenn neben der Ausführung nicht auch die Gleichförmigkeit des Begehrens und Fühlens zwischen Befehlenden und Gehorchenden besteht“ (Hans von Balthasar (1961), Die großen Ordensregeln. Einsiedeln Zürich Köln: Benzinger, S. 376). Es sei daran erinnert, dass auch Weber für die „Kausalkette vom Befehl bis zum Befolgtwerden“ sowohl „Einfühlung“ als auch „Eingebung“ oder gar „rationale Einredung“ verantwortlich macht (Max Weber (1976), a. a. O., S. 544 f.).

  12. 12.

    Andreas Anter (2000), „Max Weber und Georg Jellinek. Wissenschaftliche Beziehung, Affinitäten und Divergenzen“, in: Stanley L. Paulson und Martin Schulte (Hg.), Georg JelinekBeiträge zu Leben und Werk. Tübingen: Mohr, S. 67–86, hier: S. 84. Vgl. Georg Jellinek (1922), Allgemeine Staatslehre. Berlin: Springer, S. 180: „Herrschen heißt aber die Fähigkeit haben, seinen Willen anderen Willen unbedingt zur Erfüllung auferlegen, gegen andern Willen unbedingt durchsetzen zu können“.

  13. 13.

    Befehl und Gehorsam spiegeln aber auch das Selbstverständnis der Wilhelminischen Ära wider. Als unverdächtiger Zeitzeuge mag hier der von Max Weber geschätzte Christoph Sigwart zitiert werden: „Das grösste Interesse pflegen für die geschichtliche Forschung die Formen der Herrschaft zu haben, durch die das Wollen des Einzelnen innerhalb bestimmter Grenzen gebunden, und die Zwecke, die er sich selbst zu setzen hat, von einem gebietenden Willen dictiert werden. Wiederum liegt die fundamentale Tatsache vor, dass überall sich losere oder festere Formen gesellschaftlicher Ordnung gebildet haben, deren eigentlich constitutives Element die Macht ist, durch welche die individuellen Willen zu gemeinsamen Zwecken vereinigt, ihre divergenten Richtungen gehemmt werden können […]. Das was am sichersten uniformiert und alle Tätigkeiten nach einer Richtung lenkt, ist ja nicht die spontane Übereinstimmung, sondern der Zwang der Macht“ (Christoph Sigwart (1911), Logik, Bd. 2: Die Methodenlehre. Tübingen: Mohr, S. 649 f.).

  14. 14.

    Volker Gerhardt (1996), a. a. O., 222 f.

  15. 15.

    „Der Wille wird als ein Vermögen gedacht, der Vorstellung gewisser Gesetze gemäß sich selbst zum Handeln zu bestimmen. Und ein solches Vermögen kann nur in vernünftigen Wesen anzutreffen sein“ (Immanuel Kant (1956), „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“, in: ders., Werke in sechs Bänden, 4. Darmstadt: WBG, S. 7–102, hier S. 59).

  16. 16.

    Max Weber (1976), a. a. O., S. 544.

  17. 17.

    Niklas Luhmann (1969), „Klassische Theorie der Macht. Kritik ihrer Prämissen“, in: Zeitschrift für Politik 16, S. 149–170, hier S. 150 f.

  18. 18.

    Hartmann Tyrell (1980), a. a. O., S. 62.

  19. 19.

    Max Weber (1988), Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre. Tübingen: Mohr, S. 456.

  20. 20.

    Vgl. hierzu auch Heinrich Popitz (2000), „Zur Ontogenese des Selbststbewußtseins. Die Erfahrung der ersten sozialen Negation“, in: ders., Wege der Kreativität. Tübingen: Mohr, S. 11–35, hier S. 11: „Ebenso ist die Autonomie des Subjekts ohne den Horizont der Negativität nicht vorstellbar. Wenn man nichts mehr tun oder sagen kann, kann man immer noch Nein denken“.

  21. 21.

    Hartmann Tyrell (1980), a. a. O., S. 64; Heinrich Popitz (1992), a. a. O., S. 81 ff.

  22. 22.

    Hartmann Tyrell (1980), a. a. O., S. 63 f.

  23. 23.

    Heinrich Popitz (1992), a. a. O., S. 58 ff.

  24. 24.

    Hartmann Tyrell (1980), a. a. O., S. 78 f.

  25. 25.

    Max Weber (1976), a. a. O., S. 28.

  26. 26.

    Max Weber (1976), a. a. O., S. 29.

  27. 27.

    Hartmann Tyrell (1980), a. a. O., S. 79. Tyrell verweist bei diesem Begriff auf Niklas Luhmann (1971): „Zweck – Herrschaft – System. Grundbegriffe und Probleme Max Webers“, in: ders., Politische Planung. Aufsätze zur Soziologie von Politik und Verwaltung. Opladen: Westdeutscher Verlag, S. 90–112, hier: S. 92 und  96.

  28. 28.

    Max Weber (1976), a. a. O., S. 682.

  29. 29.

    Max Weber (1972), Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie 1. Tübingen: Mohr, S. 241.

  30. 30.

    Friedrich Nietzsche (1980), „Zur Genealogie der Moral“, in: ders., Sämtliche Werke. Kritische Studienausgabe, Bd. 5. München: DTV, S. 245–412, hier S. 382.

  31. 31.

    Zu den Details, Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede zwischen Weber und Nietzsche betreffend, vgl. Hubert Treiber (1999a), „Zur Genese des Askesekonzepts bei Max Weber“, in: Saeculum 50, S. 247–297, hier S. 275 ff.

  32. 32.

    Max Weber (1976), a. a. O., S. 29.

  33. 33.

    Heinrich Popitz (1992), a. a. O., S. 233 ff.

  34. 34.

    Das Merkmal der „Entpersonalisierung“: „Macht steht und fällt nicht mehr mit dieser einen Person, die augenblicklich das Sagen hat“ (Heinrich Popitz (1992), a. a. O., S. 233), könnte – vor allem bei Formen traditionaler Herrschaft (Weber) – zu Missverständnissen Anlass geben. Insofern macht Stefan Breuer geltend, dass Macht „auch im institutionalisierten Zustand zunächst nur in persönlicher Form auftritt, wohl aber eine Ablösung von Interaktionen, von Beziehungen zwischen physisch Anwesenden [erlebt]“ (Stefan Breuer (1998), Der Staat. Entstehung, Typen, Organisationsstadien. Reinbek: Rowohlt, S. 17.

  35. 35.

    Vgl. Hubert Treiber (1998), „Im ‚Schatten‘ des Neukantianismus. Norm und Geltung bei Max Weber“, in: Jürgen Brandt und Dieter Strempel (Hg.), Soziologie des Rechts. Festschrift für Erhard Blankenburg zum 60. Geburtstag. Baden-Baden: Nomos, S. 245–254, hier S. 249, mit weiterführenden Literaturangaben.

  36. 36.

    Max Weber (1976), a. a. O., S. 544.

  37. 37.

    Volker Gerhardt (1981/1982), a. a. O., S. 207.

  38. 38.

    Max Weber (1976), a. a. O., S. 28 f.

  39. 39.

    So Volker Gerhardt (1981/1982), a. a. O., S. 218.

  40. 40.

    Volker Gerhardt (1981/1982), a. a. O., S. 218.

  41. 41.

    Vgl. Wolfgang Sofsky (1996), Traktat über die Gewalt. Frankfurt am Main: S. Fischer.

  42. 42.

    Programmatische Ausführungen hierzu haben vorgelegt: Trutz von Trotha (1997), „Zur Soziologie der Gewalt“, in: ders, (Hg.), Soziologie der Gewalt. Sonderheft 37 der Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie, S. 9–56; Brigitta Nedelmann (1997), „Gewaltsoziologie am Scheideweg. Die Auseinandersetzungen in der gegenwärtigen und Wege der künftigen Gewaltforschung“, in: Trutz von Trotha (Hg.), Soziologie der Gewalt. Sonderheft 37 der Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie, S. 59–85.

  43. 43.

    Volker Gerhardt (1981/1982), a. a. O., S. 221.

  44. 44.

    Heinrich Popitz (1992), a. a. O., S. 21.

  45. 45.

    Heinrich Popitz (1992), a. a. O., S. 23.

  46. 46.

    Heinrich Popitz (1992), a. a. O., S. 33 f. Es ist darauf hinzuweisen, dass der von Popitz konzipierte Machtbegriff einerseits weiter gefasst ist als der von Max Weber vorgelegte, da Popitz unter seinen Machtbegriff auch die Fähigkeit zur Veränderung der Natur subsumiert, andererseits Macht in der Form der bloβen wie bindenden Aktionsmacht enger fasst, indem die angewandte oder angedrohte Gewalt auf „absichtliche() körperliche() Verletzung anderer“ ausgerichtet ist (Heinrich Popitz (1992), a. a. O., S. 48).

  47. 47.

    Für Hannah Arendt sind „Macht und Gewalt […] Gegensätze: wo die eine absolut herrscht, ist die andere nicht vorhanden […] Gewalt kann Macht vernichten; sie ist gänzlich außerstande, Macht zu erzeugen“. Zu diesem Verständnis von Macht gelangt Arendt dadurch, dass sie diese der menschlichen Fähigkeit zuschreibt, „sich mit anderen zusammenzuschließen und im Einvernehmen mit ihnen zu handeln“. Macht ist für Arendt ein Gruppenphänomen: Sie „bleibt solange existent, als die Gruppe zusammenhält“. Insofern kann ein Einzelner niemals Macht besitzen, es sei denn als eine von der Gruppe „verliehene Macht“. Aus diesem Grunde legitimiert sich für Arendt der Machtanspruch „durch Berufung auf die Vergangenheit“, d. h. auf den mit der Konstituierung einer Gruppe zusammenfallenden Machtursprung (Hannah Arendt (2000), Macht und Gewalt. München: Piper, S. 57, S. 5 und S. 53).

  48. 48.

    Heinrich Popitz (1992), a. a. O., S. 61 ff.

  49. 49.

    Trutz von Trotha (2000), „Gewaltforschung auf Popitzschen Wegen. Antireduktionismus, Zweckhaftigkeit und Körperlichkeit der Gewalt, Gewalt und Herrschaft“, in: Mittelweg 36 (6), S. 26–36, hier S. 35.

  50. 50.

    Max Weber (1976), a. a. O., S. 518 f.

  51. 51.

    Vgl. Rudolph von Jhering (1955), Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Darmstadt: WBG, insbesondere S. 107 ff., S. 118 ff. sowie S. 114: „Die Tatkraft, die Gewalt also ist die Mutter des Rechts, das ist das Resultat der bisherigen Ausführung“.

  52. 52.

    Rudolph von Jhering (1970), Der Zweck im Recht 1. Hildesheim New York: Olms, S. 196 f.

  53. 53.

    Vgl. auch den Aphorismus 22, „Princip des Gleichgewichts“ (Friedrich Nietzsche (1980), „Menschliches, Allzumenschliches II“, in: Sämtliche Werke. Kritische Studienausgabe, Bd. 2, S. 367–704, hier S. 555 f.): „Der Räuber und der Mächtige, welcher einer Gemeinde verspricht, sie gegen den Räuber zu schützen, sind wahrscheinlich im Grunde ganz ähnliche Wesen, nur dass der zweite seinen Vortheil anders, als der erste erreicht: nämlich durch regelmässige Abgaben, welche die Gemeinde an ihn entrichtet, und nicht mehr durch Brandschatzungen „. – Die „Geburt der Ordnungs(idee) aus der Erfahrung der Gewalt“ (Popitz) unterstreicht auch Charles Tillys provozierende These, die den frühmodernen westeuropäischen Staat als „protection racket“ betrachtet und ihn deshalb zu den „largest examples of organized crime“ zählt (Charles Tilly (1989), „War Making and State Making as Organized Crime“, in: Dietrich Rueschemeyer und Theda Skocpol (Hg.), Bringing the State Back in. Cambridge/Mass.: Cambridge University Press, S. 169–191), eine Sehweise, die Nietzsche mit dem obigen Aphorismus bereits vorweggenommen hat. Vgl. auch Henner Hess (1993), Mafia. Ursprung, Macht und Mythos. Freiburg, Basel, Wien: Herder, S. 200 ff. Grundlegend zum „Princip des Gleichgewichts“: Volker Gerhardt (1983), „Das ‚Princip des Gleichgewichts‘. Zum Verhältnis von Recht und Macht bei Nietzsche“, in: Nietzsche-Studien 12, S. 111–133.

  54. 54.

    Friedrich Nietzsche (1980), „Menschliches, Allzumenschliches I“, in: Sämtliche Werke. Kritische Studienausgabe, Bd. 2, S. 9–366, hier S. 89: Das Ergebnis von Verhandlungen ist üblicherweise allerdings kein Rechtsspruch, sondern ein Schiedsspruch.

  55. 55.

    Volker Gerhardt (1983), a. a. O., S. 115. Im Allgemeinen wird für die Gleichgewichts-These auf Albert Hermann Post verwiesen, die Originalquelle ist jedoch George Phillips (1828), Englische Reichs- und Rechtsgeschichte seit der Ankunft der Normannen im Jahre 1066 nach Christi Geburt 2. Berlin: Dümmler, S. 313), der von Post zitiert wird: Albert Hermann Post (1875), Die Geschlechtsgenossenschaft der Urzeit und die Entstehung der Ehe. Ein Beitrag zu einer allgemeinen vergleichenden Staats- und Rechtswissenschaft. Oldenburg: Schulz, S. 156.

  56. 56.

    Dieser Abschnitt lehnt sich an die Ausführungen bei Hubert Treiber (2001), „Ausgewählte Aspekte zu Paul Rees Straftheorie“, in: Kurt Seelmann (Hg.), Nietzsche und das Recht. Stuttgart: Steiner, S. 51–167, hier S. 160 f., an.

  57. 57.

    Arthur Benz (1995), „Der Beitrag der Spieltheorie zur Analyse des kooperativen Verwaltungshandelns“, in: Nicolai Dose und Rüdiger Voigt (Hg.), Kooperatives Recht. Baden-Baden: Nomos, S. 297–328, hier S. 304 f.

  58. 58.

    Im Falle des Gefangenen-Dilemmas führt nicht-kooperatives Verhalten auf jeden Fall zu einem Nutzenminimum, so dass sich für beide Kontrahenten eine Minimax-Strategie als rationale Verhaltensweise anbietet.

  59. 59.

    Vgl. Thukydides (1960), Geschichte des Peloponnesischen Krieges. Zürich, Stuttgart: Artemis, 5. Buch, Nr. 102 sowie Nr. 116.

  60. 60.

    Arthur Benz (1995), a. a. O., S. 310.

  61. 61.

    Arthur Benz (1995), a. a. O., S. 309.

  62. 62.

    Arthur Benz (1995), a. a. O., S. 310 f.

  63. 63.

    Die Dauer von Beziehungen wird dann selbst zu einem Wert, der einen Vertrauensvorschuss gewährt. Vgl. hierzu die schöne Studie von Sally F. Moore (1973), „Law and Social Change. The Semi-Autonomous Social Field as an Appropriate Subject of Study“, in: Law and Society Review 1, S. 719–746, die zeigt, dass der einkalkulierte Bruch formell geschlossener Verträge durch außerkontraktuelle Elemente: also über wechselseitige Gefälligkeiten („Gabentausch‘) hergestelltes Vertrauen sowie durch Exklusion von Teilhabechancen (am zu erzielenden Gewinn), aufgefangen wird.

  64. 64.

    Gerd Spittler (1980), „Streitregelung im Schatten des Leviathan. Eine Darstellung und Kritik rechtsethnologischer Untersuchungen“, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie 1, S. 4–32, hier S. 18.

  65. 65.

    Vgl. den Aphorismus 112 bei Friedrich Nietzsche (1980), „Morgenröthe“, in: Sämtliche Werke. Kritische Studienausgabe, Bd. 3, S. 9–331, hier S. l00 ff.

  66. 66.

    Bei diesen Handlungsstrukturen handelt es sich um organisatorische Verfestigungen, die ein „Eigenleben“ führen können, was ihnen „die Macht [gibt], die Menschen in ihren Dienst zu zwingen“, so wie die „lebende Maschine“ der bürokratischen Organisation (Max Weber (1984), Zur Politik im Weltkrieg. Schriften und Reden 1914–1918. Tübingen: Mohr (Siebeck), S. 464).

  67. 67.

    Wolfgang Schluchter weist darauf hin, dass dieser Unterscheidung eine solche „zwischen einer Ordnung kraft Interessenkonstellation und einer Ordnung kraft Autorität“ entspricht (Wolfgang Schluchter (1998), a. a. O., S. 357). Siehe Max Weber (1976), a. a. O., S. 542. Vgl. auch Hartmann Tyrell (1980), a. a. O., S. 68 ff.; ferner Wilhelm Windelband (1923), Einleitung in die Philosophie. Tübingen: Mohr, S. 288: „Worin besteht das Recht dafür, daß von mir etwas verlangt wird, was ich nicht selbst will? Der Ursprung einer solchen Forderung an meinen Willen kann nur in einem andern Willen zu suchen sein. Diesen fremden Willen, der die Pflicht auferlegt, bezeichnet man als Autorität“. Auch Sigwart stellt entschieden auf zweckhafte [„bewußt erfolgte“] Handlungsorientierungen ab: „Noch deutlicher lassen sich auf analytischem Wege einzelne Zusammenhänge erkennen, wo es sich nicht, wie bei der Sprache, um Vorgänge handelt, bei denen bewusste Absicht nur in untergeordnetem Masse wirksam ist, sondern um die bewusste Verfolgung von Zwecken. Das Leben des erwachsenen Menschen ist ja in seinen Hauptrichtungen durch die Zwecke bestimmt, die er zu verwirklichen strebt; sie lassen sich als constante Ursachen betrachten, aus denen die in der Zeit sich folgenden einzelnen Tätigkeiten hervorgehen“ (Christoph Sigwart (1911), a. a. O., S. 653 f.).

  68. 68.

    Wolfgang Schluchter (2000), a. a. O., S. 130; Wolfgang Schluchter (1998), a. a. O., S. 356 f.

  69. 69.

    Hartmann Tyrell (1999), „Physische Gewalt, gewaltsamer Konflikt und ‚der Staat‘. Überlegungen zu neuerer Literatur“, in: Berliner Journal für Soziologie 9, S. 269–288, hier S. 271.

  70. 70.

    Hartmann Tyrell (1999), a. a. O., S. 270 ff.

  71. 71.

    Die von Tyrell im Falle der Körperbeschädigung hierbei angesprochenen Konstellationen (Naturgeschehen; Zufall; Absicht etc.) haben nicht von ungefähr ihre Entsprechung in der Geschichte/ Entwicklung der Strafrechtsdogmatik (Hartmann Tyrell (1999), a. a. O., S. 271).

  72. 72.

    Wolfgang Schluchter (1998), a. a. O., S. 354.

  73. 73.

    Hinzu kommt, dass der Machtbegriff bisweilen eine Bedeutungserweiterung erfährt, so z. B. in Webers Wiener Sozialismus-Vortrag (Max Weber (1984), a. a. O., S. 599 ff.), wo dieser „die Intellektuellen als Virtuosen des Heils und als Virtuosen der Macht in einen unmittelbaren Zusammenhang bringt“ (Gangolf Hübinger (2001), „Intellektuelle, Intellektualismus“, in: Hans G. Kippenberg und Martin Riesebrodt (Hg.), Max Webers ‚Religionssystematik‘. Tübingen: Mohr (Siebeck), S. 297–313, hier S. 300.

  74. 74.

    Max Weber (1976), a. a. O., S. 531 ff.

  75. 75.

    Vgl. § 8 der „Soziologischen Grundbegriffe“ (Max Weber (1976), a. a. O., S. 20). Einschlägig hierzu auch Webers Abhandlung über „Parlament und Regierung im neugeordneten Deutschland“ (Max Weber (1984), a. a. O., S. 432–596) mit zahlreichen Hinweisen. Wie Weber immer wieder hervorhebt, ist „das Wesen aller Politik“: „Kampf, Werbung von Bundesgenossen und von freiwilliger Gefolgschaft“ (Max Weber (1984), a. a. O., S. 482).

  76. 76.

    So ist für Popitz Prestige-Anerkennung nicht deckungsgleich mit autoritativer Macht (Heinrich Popitz (1992), a. a. O., S. 264, Fn. 26). Siehe insbesondere Heinrich Popitz (1992), a. a. O., S. 139 ff. und S. 143 f.

  77. 77.

    Heinrich Popitz (1992) a. a. O., S. 44.

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Treiber, H. (2021). Macht – ein soziologischer Grundbegriff*. In: Gostmann, P., Merz-Benz, PU. (eds) Macht und Herrschaft. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-31608-2_5

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