Zusammenfassung
Die Altgesellschafter verpflichten sich im Beteiligungsvertrag, einen Beschluss zur Erhöhung des Stammkapitals des Unternehmens zu fassen sowie den Investor zur Übernahme der neu geschaffenen Anteile zuzulassen. Für die Beteiligung des Investors sind grundsätzlich zwar auch andere Varianten denkbar. Dabei ist zu bedenken, dass der Kapitalgeber das zu investierende Kapital in aller Regel als Gegenleistung für Geschäftsanteile des Start-ups („equity“) einbringen wird. Ohne eine Kapitalerhöhung (und somit Ausgabe neuer Geschäftsanteile) müsste der Kapitalgeber den Geldzufluss unmittelbar an die bestehenden Gesellschafter des Start-ups gegen Abtretung ihrer jeweiligen Geschäftsanteile zuführen. In der Regel möchte der Geldgeber das Kapital aber gerade nicht an die Gesellschafter selbst zahlen, sondern durch sein Investment das Wachstum des Unternehmens selbst sicherstellen. Darüber hinaus hat der genannte Verkauf von Geschäftsanteilen (über einen sog. Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag) gegen eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft den Nachteil, dass diese Form der Beteiligung – als Geschäftsanteilsverkauf – zur Versteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG führen kann.
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Hahn, C. (2019). Kapitalerhöhung. In: Der Beteiligungsvertrag. essentials. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-25453-7_3
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