Das ProdSG findet auf Produkte Anwendung (§ 1 Abs. 1 ProdSG). Produkte sind Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind (§ 2 Nr. 22 ProdSG).

Die Gebrauchsanleitung und Verpackung sind Teil eines Produkts.

Dienstleistungen sind keine Produkte. Das ProdSG findet auf sie grundsätzlich keine Anwendung.

Überwachungsbedürftige Anlagen – insbesondere Aufzugsanlagen, Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Anlagen zur Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten – stehen Produkten gleich (§ 2 Nr. 30 ProdSG).