Zusammenfassung
Das am 01.07.2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hat das Rechtsberatungsgesetzt (RBerG) abgelöst. Bisher war Steuerberatern die Erbringung von Rechtsberatungen verboten. Mit der Einführung des RDG hat der Gesetzgeber im RDG entsprechende Regelungen zu erlaubten Nebentätigkeiten normiert, die auch für Steuerberater anzuwenden sind. Im RDG ist in § 2 Abs. 3 geregelt, was keine Rechtsdienstleistungen sind und somit jedermann, d. h. auch der Steuerberater erbringen darf. § 5 Abs. 2 RDG normiert die erlaubten Nebenleistungen, Eine rechtssicher Aussage, welche Rechtsdienstleistungen als erlaubte Nebenleistungen dem Steuerberater erlaubt sind, ist nicht möglich. Denn problematisch ist insbesondere die Frage, ob eine Nebenleistung zum Berufs-/Tätigkeitsbild i.S. von § 5 Abs. 1 S. 1 RDG gehört. Es ist daher zu empfehlen, in Zweifelsfällen Rücksprache mit der Steuerberaterkammer und dem jeweiligen Berufshaftpflichtversicherer zu nehmen.
Das zur Ordnung der Rechtsdienstleistung ergangene RDG ist ein Verbotsgesetz i.S. von § 134 BGB. Dementsprechend sind alle Verträge mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern (die nicht zugleich Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand sind) nichtig, wenn sie auf eine vom RDG (oder RBerG a. F.) nicht zugelassene Tätigkeit zielen.
Das neue Recht bringt keine Änderungen der Risiken gegenüber dem RBerG. Die unerlaubte Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Steuerberater kann nach wie vor unangenehme Folgen haben.
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Notes
- 1.
Hässler/Hengsberger, Katalog von Rechtsdienstleistungen für Steuerberater, BB 2009, 135.
- 2.
Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, Rn. 99.
- 3.
BGH v. 17.2.2000, IX ZR 50/98; NJW 2000, 1560.
- 4.
Siehe hierzu Abschn. 7.1.5.4.2.
- 5.
Hund in: DStR 2008, 1208.
- 6.
BGH v. 26.1.2006, IX ZR 225/04, DStRE 2006, 885.
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Nickert, C., Nickert, A., Lienhard, F. (2016). Unerlaubte Rechtsberatung. In: Die Haftung des Steuerberaters. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-07629-0_3
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