Zusammenfassung
Zunächst ist an dieser Stelle zwei weit verbreiteten Irrtümern unter Führungskräften zu begegnen. Der erste Irrtum: Führungskräfte haben keinen Kündigungsschutz. Das ist falsch. Vielmehr genießen Führungskräfte in gleichem Umfang Kündigungsschutz wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Der zweite weit verbreitete Irrtum lautet: Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis einer Führungskraft jederzeit auflösen. Richtig ist, dass das Arbeitsverhältnis sogenannter echter leitender Angestellter im Sinne des §§ 14 KSchG, 9, 10 KSchG mittels eines Auflösungsantrages beendet werden kann. Dieser Fall setzt jedoch voraus, dass es sich um einen echten leitenden Angestellten handelt und zum anderen bedarf es einer arbeitgeberseitigen Kündigung, die im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Klage angegriffen wurde. Nur in diesem Fall muss das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis auflösen. Das Arbeitsgericht hat dann über die Höhe einer Abfindung zu entscheiden, wobei es gesetzlichen Begrenzungen unterliegt. Die Abfindung hat sich nämlich zwischen 1 bis zu 12 Monatsgehältern und bis zu maximal 18 Monatsgehältern zu bewegen, wobei die exakte Höhe innerhalb der gesetzlichen Grenzen dem Ermessen des Arbeitsgerichts obliegt und von Lebensalter und Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig ist.
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Abeln, C. (2014). Die Trennung von der Führungskraft. In: Handbuch für Führungskräfte. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-04029-1_10
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