Zusammenfassung
Die Philosophie ist sich selbst problematisch. Während andere Wissenschaften sich von der Vorfrage, was ihr Gegenstand und ihre Aufgabe ist, loslösen können, gehört die Frage nach dem Wesen der Philosophie1) schon in die Philosophie hinein. Jeder Philosoph nämlich bestimmt, wenn er ein originaler Denker ist, „nicht nur, was er antworten, sondern auch, was er fragen will“(Simmel a. a. O. S. 10), und versucht aus dieser Berichtigung und Vertiefung der Problemstellung neue Einsichten und geläuterte Ergebnisse zu gewinnen. Deswegen müssen wie in der Vergangenheit, so in aller Zukunft viele Systeme, mehrere Aufgaben, allerlei Zweige, nicht wenige Richtungen und Schulen nebeneinander stehen, die samt und sonders den gleichen Anspruch haben, als Philosophie zu gelten.
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Literatur
Vgl. die Einleitungen in die Philosophie, namentlich die oft aufgeleten von Paulsen (zuerst 1892) un KüLpe (zuerst 1895); ferner Simmel, Hauptprobleme der Philosophie (Sammlung Göschen) 1910, 5. Aufl. 1920.
Erich Becher, Geisteswissenschaften und Naturwissenschaften, 1921, ist das neuste Werk über die Einteilung der Wissenschaften.
Als dritte pflegt die Erkenntnistheorie genannt zu werden. Geflissentlich unterdrücke ich sie hier wie in der ganzen Darstellung, hauptsächlich weil ich mich von der Überzeugung nicht trennen kann, daß sie je nach dem System entweder Bestandteil oder Zubehör der Prinzipien- oder Wertlehre sein oder ähnlich wie die Psychologie aufhören muß, zur Philosophie gerechnet zu werden. Dazu kommt, daß die Erkenntnistheorie, wenn speziell eine Kritik der Rechtsvernunft (Rechtswissenschaftslehre) begründet werden soll, in die engste Verbindung mit der Psychologie treten muß, was am besten an Stammlers Theorie erkannt werden kann, weil ihr Bestreben, die Methode der Rechtsprechung zu lehren, letzten Endes an der Ausscheidung der Psychologie gescheitert ist. Endlich zwingt der zur Verfügung stehende Raum zu einer Begrenzung des Themas; und da die rechtsphilosophische Literatur im allgemeinen vor lauter methodischen Erwägungen nicht zur Sache kommt, was ebenso peinlich ist, wie wenn eine Versammlung in der Geschäftsordnungsdebatte stecken bleibt, schien es mir am geratensten, den erkenntnistheoretischen Teil zu vernachlässigen. Das Unerläßliche ist da und dort eingestreut und namentlich in den Vorbemerkungen zu den beiden Kapiteln des systematischen Teils angegeben.
Ebenso Felix Somlo, Juristische Grundlehre 1917, S. 8ff., bes. 12. Das hervorragende Werk enthält den ersten Teil der Rechtsphilosophie (Prinzipienlehre) und Hauptstücke der Allgemeinen Rechtslehre.
Präludien (zuerst 1884) S. 28; Einleitung in die Philosophie 1914. — Tiefe, stark konzentrierte Ausführungen über die Bedeutung der Wertlehre für die Rechtsphilosophie und Jurisprudenz bietet Emil Lask in der Festschrift für Kuno Fischer, 2. Aufl. 1907.
Ebenso u.a. Stammler und Somlo. Binder, Rechtsbegriff und Rechtsidee 1915, an dessen Titel die Definition anknüpft, enthält eine Kritik der Lehre Stammlers. Über abweichende Auffassungen Somlo a. a. O. S. 14.
Richard Schmidt, Einführung in die Rechtswissenschaft I. Tl. 1921, S. 24; der II. Tl. soll die Rechtsphilosophischen Grundlagen enthalten, ist aber noch nicht erschienen.
Vgl. Somlo a. a. O. S. 121.
Zur Literaturfrage: An zeitgemäßen, dem Typus des Lehrbuchs oder Grundrisses entsprechenden Darstellungen herrscht Mangel; nur die Grundzüge der Rechtsphilosophie von Radbruch (1914) und die oben schon charakterisierte Juristische Grundlehre von Somlo (1917) können als solche gelten und dem Studierenden empfohlen werden. Wir zitieren beide Werke nur mit dem Autornamen. Rudolf Stammlers anfangs 1922 erschienenes Lehrbuch der Rechtsphilosophie hat nachträglich noch benutzt werden können; es bringt die Theorie des Verf. (vgl. unten II, 4 b) erneut zur Darstellung und leistet durch eine bisher vermißte Zusammenstellung der Literatur der Bearbeitung rechtsphilosophischer Fragen unschätzbare Dienste.
Das System der Rechts- und Wirtschaftsphilosophie von Fritz Berolzheimer, 5 Bde. 1904/07, ist ein vorzügliches Nachschlagewerk; für die Literatur mit Ausnahme der jüngsten, bei Stammler angegebenen sei ein für allemal auf Berolzheimer verwiesen. — Josef Kohlers Lehrbuch der Rechtsphilosophie 1909 (2. Aufl. 1917) ist der Sache nach keine Rechtsphilosophie, der Form nach kein Lehrbuch (vgl. unten II 3 b).
Die Zeitschriften unserer Materie sind: 1. Archiv für Rechts und Wirtschaftsphilosophie, begründet 1907 von Kohler und Berolzheimer, vom 15. Bd. (1921) an herausgegeben von Zitelmann, Wenger, Klein. 2. Zeitschrift für Rechtsphilosophie, herausgeg. von Holldack, Joerges, Stammler, 1. Bd. 1914, bisher 3 Bde. 3. Philosophie und Recht, begr. 1920, herausgeg. von C. A. Emge u. Friedr. Raab, bisher 3 Hefte von Bd. 1.
Im übrigen dient der nächste Abschnitt unserer Einleitung auch zur Einführung in die Literatur.
Zur Geschichte des Naturrechts Geyer in Holtzendorffs Enzykl. bis zur 5. Aufl. 1890, S. 55. — Landsberg, Gesch. d. dtschn. Rechtswissenschaft, 3. Abt., 1. Hälfte 1898.
Neuere Lit. über das Wesen des Naturrechts bei Somlo S. 131.
So Pius IX. im Syllabus zit. nach Cathrein, Recht, Naturrecht u. positives Recht (1901) S. 118. Dieses Buch sei zugleich als Repräsentant der Richtung genannt. 2. Aufl. 1909.
In gefälliger Darstellung berichtet Erich Cassirer, Natur- u. Völkerrecht im Lichte der Geschichte u. der system. Phil. 1919 über Dante, Nikolaus Cusanus, Althusius, Grotius, Hobbes, Pufendorf, Leibniz, Rousseau, Kant. — Ferner hierzu und zu den folgenden Abschnitten Stammler, Rechts- u. Staatstheorien der Neuzeit, Leitsätze zu Vorlesungen 1917.
Zuerst 1839 in französischer, 1846 in deutscher Sprache. Vgl. Landsberg a. a. O. III, 2 S. 655.
Jurisprudenz und Rechtsphilosophie 1892.
Wir meinen dies nicht ganz im Sinne Jherings Zweck im Recht I (3. Aufl. S. 437): „Richtigkeit ist der Maßstab des Praktischen, d. h. des Handelns, Wahrheit der des Theoretischen, d. h. des Erkennens.“Vgl. vielmehr unten Kap. 2 A12.
Landsberg, Geschichte d. dtschn. Rechtswissenschaft, 3. Abt. 2. Hälfte 1910, S. 199ff. — Kantorowicz, Was ist uns Savigny? 1912 (S.-A. aus „Recht U.Wirtschaft“1911); Maniok, Savigny und der Modernismus im Rechte 1914.
Über das Wesen der Geschichtsphilosophie und ihre Entwicklung besonders Rickert in der Festschrift für Kuno Fischer, Die Philosophie im Beginn des 20. Jahrhunderts, und auf Rickert fußend das Lehrbuch der Geschichtsphilosophie von Georg Mehlis 1915.
Auf Kuno Fischer, Gesch. der neuern Philosophie, Jubiläumsausg. Bd. 8 (2 Tle.) 1901 sei für ein umfassendes Studium, auf Windelband, Gesch. der neueren Philosophie Bd. 2 (in der 2. Aufl. S. 300—336) für ein kürzeres verwiesen.
Neu herausgeg. v. Georg Lasson 1911 (Philos. Bibl. Bd. 124). — Der Lehre Hegels folgt Adolf Lasson: System der Rechtsphilosophie 1882, ein wertvolles, aber doch stark veraltetes Buch.
Die aktuelle Bedeutung äußert sich in der anwachsenden Literatur der jüngsten Zeit; vgl. Bülow, Die Entwicklung der Hegeischen Sozialphilosophie 1920, Rosenzweig, Hegel und der Staat 1920, Heller, Hegel und der nationale Machtstaatsgedanke in Deutschland 1921.
Marx u. Engels, Das kommunistische Manifest 1848. Ferner Marx, Zur Kritik der polit. Ökonomie 1859, Engels, Herrn Eugen Dührings Umwälzung der Wissenschaft 1878. — Hierzu namentlich Stammler, Wirtschaft u. Recht nach der materialist. Geschichtsauffassung 1896 (4. Aufl. 1921). Ebenda und in Stammlers Lehrbuch S. 39 Angaben über die große Lit. — Der Text ist beeinflußt durch F. von Wieser, Recht und Macht 1910, S. 105ff.
Hauptwerke: Geist des röm. Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung, 3 Bde. 1852ff., 6. Aufl. 1907; Der Zweck im Recht, 2 Bde. 1877, 4. Aufl. 1904, ich zitiere nach der 3. 1893/98. Ferner: Der Kampf ums Recht 1872, 19. Aufl. 1919. Dazu Hubwicz, R. v. Jhering u. d. dtsche. Rechtswissenschaft 1911 (Abh. d. krim. Seminars Berlin, neue Folge Bd. 6, H.4).
So zutreffend und prägnant Radbruch S. 19.
Daran ist neuerdings Mezger, Sein und Sollen im Recht (1920), gescheitert; er bemüht sich, Jherings Zwecklehre „kritisch zu stützen“, es kommt aber darauf an, sie kritisch fortzubilden. Die Tendenz des beachtenswerten Buches, die Abhängigkeit des Sollens vom Sein nachzuweisen, ist aber anzuerkennen. Dieselbe Tendenz bei Brodmann, Recht und Gewalt 1921.
Zu diesen unter a—d besprochenen Richtungen Berolzheimer, System II, 322ff. In dieser Darstellung ist Ludwig Knapp (1821—1858), einer der sonderbarsten Rechtsphilosophen, nicht erwähnt. Sein unter dem Einfluß von Ludwig Feuerbach stehendes „System der Rechtsphilosophie“(1857) gehört durchaus dem Positivismus an, ist aber ein selbständiges Werk, das keiner der genannten Richtungen zugewiesen werden kann. Es verfolgt die Aufgabe, die „Rechtsphantasmen“, d. h. alle über die positive Jurisprudrnz hinausgehenden Erwägungen, zu bekämpfen. Knapp ist folglich im Grunde ein Gegner der Rechtsphilosophie, — aber auch der Jurisprudenz, über die er hart urteilt (z. B. S. 239, „sie ist das gesinnungslose Aktuariat der Revolution wie der Reaktion“). Es ist daher begreiflich, daß das Werk, obwohl es geistreich ist, immer nur wenig beachtet worden ist. Eine Ehrenrettung hat Hurwicz im Archiv für system. Philosophie Bd. 18, S. 195 versucht; vgl. auch Radbruch S. 10, Brodmann a.a. O.S.31.
Aus der Reihe seiner Schriften heben wir hervor: Rasse und Staat 1875, Grundriß der Soziologie 1885, Allgemeines Staatsrecht 1897. — An Gumplowicz knüpft u. a. an Franz Oppenheimer, Der Staat (o. J.)
Bahnbrechend Bachofen, Das Mutterrecht 1861, ferner die Arbeiten von Alb. Herm. Post, B. W. Leist, Bernhöft u. a.
Vgl. das Verzeichnis der Schriften bei Berolzheimer, System II, S. 405 u. 439.
Neubearbeitung der von Holtzendorff begr. Enzyklopädie der Rechtswissenschaft I, zuerst 1904, Lehrbuch der Rechtsphil., zuerst 1909; dazu die scharf ablehnende, aber berechtigte Bespr. von Radbruch, Zeitschr. f. Politik III, S. 427; wesentlich verbessert 2. Aufl. 1917. — Über den „Neuhegelianer Kohler“Berolzheimer, System II, S. 439.
Dazu Wielikowski, Die Neukantianer in d. Rechtsphil. 1914.
Die ebenda erwähnte Auffassung von Fritz Münch, die der Autor unter der Überschrift „Das Erbe des Hegeischen Geistes“vorträgt (Beitr. z. Phil. d. dtschn. Idealism. I S. 137), lassen in starkem Kontrast zu Kohler erkennen, in welcher Richtung sich eine Fortbildung Hegels bewegen muß.
Lehrb. 2. Aufl. S. 33; vgl. 1. Aufl. S. 14: „alles erkennen und alles können und damit die Natur bemeistern. das ist das letzte Ziel der Kulturentwicklung. “
Das gilt auch von dem breit angelegten, hier nur beiläufig zu erwähnenden Werke von Wilhelm Wundt, Völkerpsychologie, Eine Untersuchung der Entwicklungsgesetze von Sprache, Mythus, Sitte. 10 Bde. 1900ff. Der 9. Bd. (1918) behandelt das Recht.
Merkels Jurist. Enzyklopädie 1885, 5. Aufl. 1913, eine in kurze Paragraphen gefaßte Zergliederung der juristischen Grundbegriffe und Fächer, ist immer noch eine hervorragende Einführung in die Rechtswissenschaft. Ferner Elemente der Allg. Rechtslehre in der 5. Aufl. von Holtzendorffs Enzyklopädie 1890, Gesammelte Abhandlungen, 2 Bde. 1899, herausgeg. von Rud. Merkel. Über Merkel Liepmann, Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtsw. Bd. 17, S. 638.
Bierling, Zur Kritik der Jurist. Grundbegriffe, 2 Tle. 1877, 1883, Juristische Prinzipienlehre, 5 Bde. 1894—1917.
Über das Allgemeine Staatsrecht geht die Allgemeine Staatslehre hinaus, weil und sofern sie den Staat unter Abstraktion von seiner rechtlichen Organisation als gesellschaftliches Gebilde darstellt, wodurch sie zur „sozialen Staatslehre“erweitert wird. So das führende Werk, die „Allgemeine Staatslehre von Georg Jellinek 1900, 3. Aufl. 1914, herausgeg. von Walter Jellinek. Durch den philosophischen Geist, der das Werk erfüllt, und durch methodologische Ausführungen hat es der freirechtlichen Bewegung und dem Relativismus starke Anregungen gegeben und dadurch zur Wiedergeburt der Rechtsphilosophie viel beigetragen.
Vgl. Theodor Sternberg, J. H. von Kirchmann und seine Kritik der Rechtswissenschaft 1908, Radbruch S. 203.
Scherz und Ernst in der Jurisprudenz, zuerst 1884.
Unter diesem Namen hat Kantokowicz 1906 eine Programmschrift, Der Kampf um die Rechtswissenschaft, veröffentlicht, die lebhafte Diskussionen hervorrief. Vgl. dazu Kantorowicz, Die Contra-legem-Fabel, in der Dtschn. Richter-Ztg. 3, S. 256.—Ausführliche Lit.-Angaben über die freirechtl. Bewegung u. a. bei Heck, Problem der Rechtsgewinnung 1912; Somio S. 428, speziell über die Rechtsquellenbewegung bei Jung, Problem des natürlichen Rechts 1912; dieses Buch gehört trotz des Titels zur freirechtl. Bewegung. — Sie ist weitergeführt worden von Max Salomon, Grundlegung zur Rechtsphilosophie 1919; das behutsam abwägende, gründlich durchdachte Buch untersucht den Wissenschaftscharakter der Jurisprudenz, um auf diesem Wege die Grundlagen für die Rechtsphilosophie zu gewinnen, kommt aber, wie es seiner Aufgabe entspricht, leider nur wenig „zur Sache“(vgl. oben S. 2 Anm. 2). — Ob Arthur Baumgartens breit angelegtes Werk, Die Wissenschaft vom Recht und ihre Methode, Bd. I 1920, durch Nennung an dieser Stelle charakteristisch in die Richtungen der Rechtsphilosophie eingereiht ist, konnte zweifelhaft sein, solange die Fortsetzung des Werkes nicht vorlag. Sie ist nach Abschluß meines Manuskripts erschienen (Bd. II u. III 1922) und bestätigt, daß Baumgarten die Lösung des alten Kirchmannschen Problems anstrebt; leider können die Ergebnisse der beiden Bände, in denen ausgedehnte Forschungen und eine reiche Kasuistik meisterhaft verarbeitet sind, hier nicht mehr aufgenommen werden. — Kelsens Werke, in denen die normative Methode für die Jurisprudenz gefordert wird, liegen außerhalb der Rechtsphilosophie, wie wir sie verstanden und begrenzt haben (vgl. besonders Hauptprobleme der Staatsrechtslehre 1911, Problem der Souveränität 1920), bieten aber starke Anregungen.
Auf das mehr vorbereitende Buch, Wirtschaft und Recht 1896 (4. Aufl. 1921), sind gefolgt: Die Lehre vom richtigen Recht 1902, Theorie der Rechtswissenschaft 1911 und nunmehr (1922) das Lehrbuch. — Zu Stammlebs Lehre u. a. meine Besprechung Krit. Vierteljahrsschr. für Gesetzgebung und Rechtsw. 1905, S. 178, Max Weber im Arch. f. Sozialw. 1907, S. 94, Kantorowicz, Zur Lehre vom richtigen Recht 1909, Binder, Rechtsbegriff und Rechtsidee 1915, Leonhabd Cohn, Das objektiv Richtige 1919, Erich Kaufmann, Kritik der neukanti-schen Rechtsphil. 1921. Über Kaufmann Saueb, Logos 1921, S. 162, und heftig ablehnend Rickert, Die Grenzen der naturw. Begriffsbildung, 3. u. 4. Aufl. 1921, S. 551. — Vgl. ferner über Stammleb, aber überhaupt über „Die wissenschaftliche Rechtsphilosophie der Gegenwart in Deutschland“die so betitelte, vorwiegend erkenntniskritische, wertvolle Darstellung von Fritz Munch in den Beiträgen zur Phil. d. dtschn. Idealismus Bd. 1 (1919), S. 95; über Münch selbst unten Kap. 1 A II 1 a. Ferner Mezgeb, Sein und Sollen im Recht, 1920, Brodmann, Recht und Gewalt 1921. — Ähnlich wie Stammler, aber in Anknüpfung an Husserl seinen eigenen Weg gehend hat Adolf Reinach eine Kritik der Rechtsvernunft versucht: „Die apriorischen Grundlagen des bürgerl. Rechts“, in Husserls Jahrbuch 1913, S. 685 (auch als Sonderdruck); über diesen tiefen, aber durchaus abzulehnenden Versuch, der hier nur beiläufig erwähnt werden kann, vgl. Kantorowicz, Logos 1919, S. 111, Somlo 48, Brodmann a. a. O. S. 83.
Über das Ergebnis der Begriffslehre (Definition des Rechts) unten Kap. 1 B II 1 vor a.
Außer Radbruchs Grundzügen der Rechtsphilosophie ist seine Einführung in die Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1919, zu beachten. Den gleichen Standpunkt nimmt Kantorowicz ein, vgl. u. a. Monatsschr. f. Krim.-Psychol. Bd. 4 u. 7. Dagegen sind G. Jellinek und Max Weber, die oft als Lehrer des Relativismus genannt werden, es nicht im gleichen Sinne wie Radbruch.
Emge, Über das Grunddogma des rechtsphil. Relativismus 1916; Nelson, Rechtswisssenehaft ohne Recht 1917, S. 123; Mezger, Sein und Sollen im Recht 1920, S. 2.
Die hier interessierenden Werke sind: Die Rechtswissenschaft ohne Recht 1917, ein scharfer, vielfach ungerechter Angriff auf mehrere Rechtslehrer, und aufbauend System der philosophischen Rechtslehre 1920. Dazu die schroffe, aber berechtigte Ablehnung von Münch (a. a. O. S. 130). Die Zitate des Textes beziehen sich auf das zweite Buch.
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Mayer, M.E. (1933). Einleitung. In: Rechtsphilosophie. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99222-3_1
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