Zusammenfassung
In den ältesten Zeiten des Menschengeschlechts war die Beschaffung der Mittel zur menschlichen Bedürfnisbefriedigung eine Angelegenheit, die in starkem Ausmaße dem Augenblick überlassen blieb. Zwar erforderte der Erwerb des Lebensunterhaltes eine gewisse Betätigung. Indessen, es gab keinen eigentlichen Gegensatz von Lebensfreiheit und Arbeitsmuß. Auch bedeutete die damalige Betätigung, selbst wenn sie mit Anstrengungen verknüpft war, keine Arbeit im heute üblichen Sinn; sie stellte nichts anderes dar als eine besonders geartete Ausfüllung des wachen Lebens.
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Literatur
Artikel „Fabrikwesen und Fabrikarbeiter“. In: Deutsches Staatswörterbuch (hrsg. von Bluntschli und Brater), 3. Bd. (1858), S. 481.
Artikel „Gewerbe“. In: Handwörterbuch d. Staatswiss., 4. Aufl., IV. Bd. (1927) S. 969.
Gewerbewesen I. Berlin u. Leipzig (Sammlung Göschen) 1929, S. 29. — Im Französischen spricht man auch von „l’économie domestique élargie“.
Bücher im angegebenen Artikel.
Schon das römische Recht kennt diese beiden Arbeitsarten; es unterscheidet zwischen locatio operarum (= Stör) und locatio operis faciendi (= Heimwerk).
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Schwarz, O.: Die Betriebsformen der modernen Großindustrie. In: Zeitschr. f. d. ges. Staatsw. 25. Jg. (1869) S. 546–548; auch bezgl. der beiden folgenden Formen zu vergleichen.
Schwarz, O.: Die Betriebsformen der modernen Großindustrie. In: Zeitschr. f. d. ges. Staatsw. 25. Jg. (1869), S. 546–548.
Schmoller, G.: Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre I. München und Leipzig 1923, S. 488 erklärt: „Sie heißen Verleger, weil sie Vorschuß, Verlag geben, den Heimarbeiter mit Rohstoff verlegen können.“
Oder nach Sombart (a. a. O. S. 26–27) mit dem Unterschied, daß in den Manufakturen „wesentliche Teile des Produktionsprozesses durch Handarbeit ausgeführt werden“ während in den Fabriken „die entscheidend wichtigen Teile des Produktionsprozesses von der formellen Mitwirkung der Arbeiter unabhängig gemacht einem selbsttätig wirkenden System lebloser Körper übertragen worden sind“. — von Justi, J. H. G.: Vollständige Abhandlung von denen Manufakturen und Fabriken I. Kopenhagen 1758, S. 5–6 sagt für seine Zeit charakteristisch: „Unter Manufakturen versteht man eigentlich diejenigen Bearbeitungen, die bloß mit der Hand, ohne Feuer und Hammer geschehen. Fabriken aber heißen diejenigen Arbeiten, zu welchen Feuer und Hammer oder ähnliche Werkzeuge angewendet werden.“ — Reuleaux, F., spricht sehr zutreffend von „Manufaktur“ und „Ma-schinofaktur.“
Vgl. Mantoux, Paul: The industrial revolution in the eighteenth century. London 1928, S. 33–34.
Vgl. Martin, Germain: La grande industrie sous le règne de Louis XIV. Paris 1899.
Vgl. Schmoller, G. und Hintze, O.: Die preußische Seidenindustrie im 18. Jahrhundert und ihre Begründung durch Friedrich den Großen. Acta Borussica 1892.
So erwähnt der englische Report on the State of Woollen Manufacture von 1806, daß ein Tuchhändler mit 21 Webstühlen 21 Webern Arbeit gab, davon 11 in seinem Haus und 10 in ihren Wohnungen (Mantoux a. a. O. S. 66).
Die Industrie am Niederrhein und ihre Arbeiter. In: Staats- und sozialwiss. Forschungen (hrsg. v. Schmoller) 2. Bd. (1879) S. 242.
Vanlaer, Maurice: L’atelier moderne et l’évolution économique. In: La Réforme Sociale, 24. Jg. (5e série, tome VII, 1904), S. 431 sagt anschaulich: „Dans les sociétés primitives, l’atelier n’est que le prolongement de la famille; l’atelier se confond avec la famille“. — In den Vereinigten Staaten von Amerika spricht man noch heute von „bedroom shops“.
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Schmoller, G.: Die geschichtliche Entwicklung der Unternehmung VII. In : Jahrb. f. Gesetzg., Verw. u. Volksw., 15. Jg. (1891), S. 45 sagt: „Die ganze Masse der Sklaven war in Klassen und Abteilungen nach Geschicklichkeit, Herkunft und sonstigen Qualitäten sowie vom Gesichtspunkt der Strafe und Belohnung eingeteilt, abgesehen davon, daß je zehn Arbeiter derselben Art einen Vorstand hatten; sie bildeten so eine absichtlich hergestellte Hierarchie mit Versetzung und Beförderung, mit Vorgesetzten und Abstufungen aller Art. Die höheren Stufen standen dem Herrn am nächsten . . . ; ihnen wurde Hoffnung auf Freilassung gemacht, eine Ehe erlaubt, ein Pekulium, d. h. ein selbständiges Vermögen eingeräumt; vielen wurden selbständige Geschäfte erlaubt, an deren Gewinn der Herr Anteil nahm; sie hatten selbst wieder Sklaven, nahmen an dem Begräbnisplatz der herrschaftlichen Familie teil.“ Dem stand eine entsetzliche Lage der großen Menge der Sklaven gegenüber.
Wegen Erbuntertänigkeit vgl. Knapp, G. F.: Die Erbuntertänigkeit und die kapitalistische Wirtschaft. In: Jahrb. f. Gesetzg., Verw. u. Volksw., 15. Jg. (1891), S. 339–354.
Sombart a. a. O. S. 55.
Schmoller, G.: Die geschichtliche Entwicklung der Unternehmung IV. In : Jahrb. f. Gesetzg., Verw. u. Volksw., 14. Jg. (1890), S. 1049.
Vanlaer a. a. O. S. 433–434.
Sombart (a. a. O. S. 32) sagt: „Im Handwerker hat noch keine Differenzierung von Personal- und Sachvermögen stattgefunden; oder in anderer Wendung mit gleichem Sinn: das Sachvermögen des Handwerkers hat noch nicht die Eigenschaft des Kapitals angenommen.“ So richtig das bei Berücksichtigung seines Kapitalbegriffes sein mag, so wenig dürfte er damit leugnen wollen, was hier zum Ausdruck gebracht werden soll. Ließen sich nicht die späteren hausindustriellen Meister die Werkzeuge bzw. Maschinen vom Verleger stellen ? Auch Thun läßt, wie oben ersichtlich, das Handwerk als „Arbeitsbetrieb“, nicht als kapitalistischen Betrieb gelten. Mit Recht! Aber auch er schreibt: „Das Handwerk, sowohl in der Eigenwie in der Verkehrswirtschaft ist ein Arbeiterbetrieb, d. h. die Masse der Arbeiter ist Unternehmer, ausgestattet mit einem kleinen Anlagekapital in Werkstätte und Werkzeugen und mit einem kleinen Betriebskapital zur Anschaffung der Rohstoffe, Halten eines Warenlagers und Zahlung der Arbeitslöhne.“ Romolo Broglio d’Ajano: Die venetianische Seidenindustrie und ihre Organisation bis zum Ausgang des Mittelalters. (Münchner Volkswirtschaftl. Studien, 2. Stück), Stuttgart 1893, bemerkt S. 33: „Die Lage der letzteren [Heimarbeiter] war eine verschiedene; doch die Weber, Zwirner und Färber standen sich besser, da sie als kleine Unternehmer im Besitz eigener Werkzeuge waren; und diese repräsentierten damals ein nicht unbedeutendes Kapital“. „Im Jahre 1330 wurde in Lucca eine Zwirnmühle mit 9 goldenen Gulden bezahlt, 1373 ein Webstuhl mit 32, 1379 ein anderer mit 15.“ Ein Gulden hatte damals ein etwas geringeres Feingewicht als ein 10 Markstück des Deutschen Reiches.
Von einem Aufstieg kann man insofern sprechen, als sowohl reiche Kenntnisse für das kaufmännische Geschäft erforderlich, als auch Wagnisse mit diesem verbunden waren, die sich allerdings gut bezahlt machten in einem Unternehmergewinn.
Broglio d’Ajano a. a. O. S. 3.
Vgl. den Artikel „Hausindustrie“ von W. Sombart und E. Meerwarthin der 4. A. des Handwörterb. d. Staatswiss., V. Bd.
Schmoller, G.: Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre I. München u. Leipzig 1923 S. 488.
A. a. O. S. 343 : „Der Erwerbstrieb, die gebildete Form der Habsucht, ist dem Gewerbe und der Landwirtschaft fremd; das Gewerbe ist vorwiegend Ausübung einer erlernten Kunst; die Landwirtschaft ist noch Anbau von Brotfrüchten und Anzucht von Haustieren zu eigenem Verbrauch. Nur der Handel kennt den Durst nach Reichtum.“ (Gesagt mit Bezug auf das Mittelalter.)
Schmoller: Die geschichtliche Entwicklung der Unternehmung V. In-. Jahrb. f. Gesetzg. usw., 14. Jg. (1890), S. 1059.
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Mantoux, Paul: a. a. O. S. 62.
Schmoller: Die geschichtliche Entwicklung der Unternehmung VI. In: Jahrb. f. Gesetzgebung, 15. Jg. (1891), S. 16. Dies war z. B. der Fall in Lyon, wo um 1700 ein entsprechender Gegensatz zwischen maîtres ouvriers und maîtres marchands mit dem Ergebnis zum Ausgleich kam, daß den maîtres ouvriers zunächst „eine Beteiligung, zuletzt volle Gleichstellung mit den Kaufleuten eingeräumt“ wurde.
Schmoller: Grundriß I, S. 491. Dort heißt es weiter: „Dabei walten sozialpolitische Versöhnungstendenzen vor: die Hausindustrie soll Vorstände, die zugleich die Größe der Produktion bestimmen, und Schiedsgerichte erhalten, die paritätisch besetzt sind, wie in Lyon, in Solingen und anderwärts. Man kann die gelungenen dieser Organisationen ein Mittelding zwischen Zunft, Gewerkverein und Kartell nennen.“
Schmoller: Die geschichtliche Entwicklung der Unternehmung VI. In: Jahrb. f. Gesetzgebung 15. Jg. (1891), S. 2–3.
Broglio d’Ajano a. a. O. S. 34 berichtet, daß zur Vorbeugung solcher Streitigkeiten in Venedig 1351 die Führung von Abrechnungsbüchern angeordnet wurde. Nach Schmoller (Die geschichtliche Entwicklung der Unternehmung VI. S. 16) schrieb auch das Lyoner Hausindustriestatut von 1702/3 Abrechnungsbücher vor.
Schmoller: Die geschichtliche Entwicklung der Unternehmung V. In: Jahrb. f. Gesetzg. usw. 14. Jg. (1890), S. 1064/65) sagt: Dem Geschäfte der Faktoren wandten sich überwiegend „hartherzige, energische, wucherische Handelselemente zu, welche die kleinen Produzenten unbarmherzig ausbeuteten, ihnen von dem selbst zugebilligten Preise statt 10 und 20 bis zu 40 und 80% abzogen, auch ihre Auftraggeber betrogen und übervorteilten“. Nicht oft ist es der öffentlichen Verwaltung, Verlegern und Kleinmeistern von einer gewissen Selbständigkeit gelungen, feste Provisionssätze zu erzielen und die verhängten Strafen und Abzüge zu kontrollieren, „überhaupt diese Geschäftsverhältnisse auf einem anständigen reellen Fuß zu erhalten. Immer aber bleibt die Gewalt dieser Leute eine große, dem Mißbrauch und Wucher ausgesetzte; sie will durch Geschenke (Eier- und Hühnerlieferungen) bestochen sein, um den Leuten überhaupt Arbeit zu geben, guten statt schlechten Rohstoff zu liefern“.
Schmoller: Die geschichtliche Entwicklung der Unternehmung VI. In: Jahrb. f. Gesetzgebung, 15. Jg. (1891) S. 27 führt aus: „Die gesamte Innungs- und Verbandsbildung sowie ein erheblicher Teil des Statuteninhalts hatte den Zweck, die Zahl der Verlegergeschäfte, der Heimarbeiter, der Faktoren, der produzierten Waren der durchschnittlichen Nachfrage und ihren dauernden Veränderungen anzupassen. Daß derartiges möglich sei, glaubte jene Zeit ebenso sicher wie eine spätere Theorie jedes solche Bestreben verurteilte, weil das ein Eingriff in die Naturgesetze der harmonisch gedachten Volkswirtschaft sei.“
Schmoller: Die geschichtliche Entwicklung der Unternehmung V. In: Jahrb. f. Gesetzg. usw. 14. Jg. (1890), S. 1070.
Schmoller: Die geschichtliche Entwicklung der Unternehmung V. In: Jahrb. f. Gesetzg. usw. 14. Jg. (1890), S. 1070.
Vgl. hierüber z.B. Koppers, Wilhelm: Die Anfänge des menschlichen Gemeinschaftslebens im Spiegel der neueren Völkerkunde. M.-Gladbach 1921.
So behauptet Schmoller (Grundriß I, S. 245), daß sich in der patriarchalischen Familienverfassung Spuren und Reste der äheren, auf der Abstammung von der Mutter oder vom Vater beruhenden Sippen-, Gentil- oder Geschlechtsverfassung finden.
Schmoller: Grundriß I, S. 246.
Weber, Max: Wirtschaft und Gesellschaft. 2. A., 1. Halbbd. (Grundr. d. Sozialök., III. Abt.). Tübingen 1925, S. 133. — Weber definiert: „Patriarchalismus heißt der Zustand, daß innerhalb eines, meist, primär ökonomischen und familialen (Haus-) Verbandes ein (normalerweise) nach fester Erbregel bestimmter einzelner die Herrschaft ausübt.“
Koch, Heinrich: Die Entwicklung des Arbeitsverhältnisses unter dem Einfluß des Christentums. In: Zeitschr. f. kath. Theol., 33. Jg. (1909), S. 71.
Über die Entwicklung des Großbetriebes und die soziale Klassenbildung. In: Preuß. Jahrb. 69. Bd. (1892), S. 458.
A. a. O. S. 343, 349–350. Hier heißt es im Zusammenhang mit der verfochtenen These („Die Anfänge der kapitalistischen Wirtschaft liegen in der Landwirtschaft“, im landwirtschaftlichen Großbetrieb): „Die früheste Arbeitsverfassung des kapitalistischen Betriebs, die Erbuntertänigkeit kennt bereits die Berechtigung des Arbeiters auf Versorgung! Die entsprechende Last liegt ganz allein auf dem Gutsherrn, auf dem Inhaber des kapitalistischen Betriebs!“
A. a. O. S. 70.
Schmoller: Die geschichtliche Entwicklung der Unternehmung V. In: Jahrb. f. Gesetzg. usw. 14. Jg. (1890), S. 1075.
Bspw. von Lamouzèle, E.: Précis d’histoire du travail en France des origines à 1914. Paris (Berger-Levrault) 1923, S. 52: „Les ouvriers devaient commencer leur travail, dès la pointe du jour, après avoir adressé à Dieu une prière en commun.“ — In der Textilfabrik von Harmel Frères im Val-des-Bois stand noch in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine Muttergottesstatue.
A. a. O. S. 133–134.
Schmoller: Über Wesen und Verfassung der großen Unternehmungen. In: Zur Sozial- und Gewerbepolitik der Gegenwart. Leipzig 1890, S. 376–377.
A. a. O. S. 133–134.
Ein Beispiel mag das erläutern: In den italienischen Gemeinden des 12. bis 14. Jahrhunderts sind die patriarchalischen Familien in großer Zahl vorhanden. Ihr Charakter ist der einer — durch vertragsmäßige Aufnahme von Familienfremden — modifizierten Hausgemeinschaft, die eine häusliche Geschäftsgemeinschaft wurde, aber eine Compagnie (aus: cum pane), d.h. eine Brotgemeinschaft blieb. „Die zusammen Lebenden und Arbeitenden wirtschaften auf gemeinsamen Gedeih und Verderb, verpflichten sich gemeinsam, haften für einander, leben aus dem gemeinsamen Vermögen und Verdienst ohne spezielle Abrechnung.“ Gegen 1400 hat sich manches geändert und die Auflösung der Hausgemeinschaft bereitet sich vor. „Dem älteren Recht des Einzelnen, auf Kosten der Gesellschaft brauchen zu können was er will, tritt in Pisa zuerst ein Widerspruchsrecht der Genossen entgegen, wenn der Einzelne zuviel entnimmt. Dem folgt nach und nach die Trennung des Haushaltes vom Geschäft. In den Rechnungen der Florentiner Gesellschaft der Peruzzi stehen 1308 noch unter den Geschäftsausgaben alle Haushaltungskosten und Taschengelder der socii; dann scheidet 1313 Bekleidung und Taschengeld aus; bei der Gesellschaft der Alberti wird 1334 beschlossen, daß von nun an der Gesellschafter die Bedürfnisse für seine Familie allein trage, die Tafel aber noch gemeinschaftlich sei.“ Dann fiel noch die gemeinschaftliche Tafel und damit der Rest der altüberkommenen patriarchalischen Lebensform. (Schmoller: Die geschichtliche Entwicklung der Unternehmung XII. In: Jahrb. f. Gesetzg., 17. Jg., 1893, S. 375 bis 377.)
Simmel, Georg: Über soziale Differenzierung. In: Staats- und sozialwiss. Forschungen (hrsg. v. Schmoller), 10. Bd. Leipzig 1891, S. 62–63.
Hier liegen die Probleme der Sozialpsychologie. Vgl. dazu Geck: Artikel „Sozialpsychologie“. In: Staatslexikon, 5. A., IV. Bd. (1931);
Geck: Sozialpsychologie in Deutschland. Berlin-Grunewald 1929;
Geck: Sozialpsychologie im Auslande. Berlin u. Bonn 1928.
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Geck, L.H.A. (1931). Wandlungen in den sozialen Arbeitsverhältnissen bis zum Hereinbrechen der industriellen Revolution. In: Die sozialen Arbeitsverhältnisse im Wandel der Zeit. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94247-1_2
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