Zusammenfassung
Nach rheinland-pfälzischem Katastrophenschutzrecht obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten die Wahrnehmung von Aufgaben des Katastrophenschutzes. Sie bedienen sich hierzu der öffentlichen und privaten Einrichtungen des Katastrophenschutzes, die ihrerseits in der Regel in Fachdienste, wie Brandschutzdienst, Sanitätsdienst, ABC-Dienst usw. eingeteilt sind. Die Einsatzleitung obliegt kraft Gesetz dem jeweiligen Bürgermeister oder Landrat, in Sonderfällen dem Regierungspräsidenten. Die Vollzugspolizei, also Schutz- und Kriminalpolizei, ist nicht Teil dieses Organisationsgefüges. Sie steht organisatorisch mit eigenem Befugnisrecht neben der Katastrophenabwehrbehörde. Die verbindende Klammer zwischen beiden ist die gesetzliche Verpflichtung der Polizei, eigene Sicherungsmaßnahmen möglichst im Einvernehmen mit dem Einsatzleiter (Oberbürgermeister, Landrat) anzuordnen. Zugegebenermaßen könnte die gesetzliche Regelung im Sinne der Führungseinheit deutlicher sein, negative Auswirkungen in der Praxis entstehen allerdings nicht.
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© 1990 Dr. Dietrich Steinkopff Verlag, GmbH & Co. KG, Darmstadt
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Leidecker, F. (1990). Der polizeiliche Einsatz bei Großschadensereignissen unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben und Möglichkeiten einer kriminalpolizeilichen Katastrophenkommission. In: Zellner, PR. (eds) Die Versorgung des Brandverletzten im Katastrophenfall. Steinkopff. https://doi.org/10.1007/978-3-642-72444-2_18
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Publisher Name: Steinkopff
Print ISBN: 978-3-642-72445-9
Online ISBN: 978-3-642-72444-2
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