Zusammenfassung
Die Frage nach der Haftbarkeit der Gewerkvereine für schadenstiftende Handlungen der Streikenden hat bisher auffälligerweise die Gerichte verhältnismäßig selten beschäftigt. Das hat seinen Grund darin, daß die Unternehmer es in der Regel vermieden haben, nach Wiederherstellung des Arbeitsfriedens die Streikenden oder gar die Gewerkschaft auf Schadenersatz zu verklagen, und zwar deshalb, weil in den Friedensvereinbarungen meist ausdrücklich die Klausel aufgenommen wird, daß sämtliche Ansprüche abgegolten sein sollen, so daß für eine Schadenersatzklage kein Kaum mehr ist. Man wird jedoch nach der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Zeit damit rechnen müssen, daß in Zukunft derartige Regreßansprüche die ordentlichen Gerichte öfter beschäftigen werden, wofür schon jetzt, wie noch zu zeigen sein wird, Anzeichen vorhanden sind.
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Literatur
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Weigert, H.W. (1925). Die außervertragliche Haftung der Berufsvereine für Streikende, insbesondere für Streikposten. In: Kaskel, W. (eds) Koalitionen und Koalitionskampfmittel. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50709-0_24
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