Zusammenfassung
Es gibt Situationen, bei denen Aufzugsanlagen außer Betrieb genommen werden müssen. In Bürogebäuden, die mehrere Monate oder sogar Jahre leer stehen, werden die Anlagen z. B. außer Betrieb genommen, um hier die laufenden Kosten von Wartung und den Verbrauch von Energie einzusparen. Es wird jedoch oft der Fehler gemacht, dass die Anlagen nur abgeschaltet und sich selbst überlassen werden. Diese Handlungsweise ist nicht zu empfehlen, denn der Betreiber verletzt hier seine Sorgfaltspflicht, denn er hat nach der BetrSichV die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Weiterhin hat er nach der TRBS 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“, die Anlagen regelmäßig zu kontrollieren (Betreiberkontrollen).
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Unger, D. (2013). Außerbetriebnahme. In: Aufzüge und Fahrtreppen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-29059-6_16
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