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Vom Sicherheitsstaat zum Rechtsstaat – und zurück

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Sicherheit versus Freiheit

Part of the book series: Staat - Souveränität - Nation ((SSN))

Zusammenfassung

Um den Rechtstaat kann es im Geburtsland des politischen Liberalismus derzeit nicht allzu gut bestellt sein. Schließlich wird seiner derzeitigen Regierung von Autokratien bescheinigt, sie hätte aus den jüngsten Jugendkrawallen die richtige Lehre gezogen. So lobte die regierungseigene chinesische Nachrichtenagentur Xinhua die konservativen Regierung David Camerons, weil sie nunmehr bereit wäre anzuerkennen, dass ein „Gleichgewicht zwischen Freiheit und Überwachung“ herrschen müsste. Endlich hätte man auch in England erkannt, dass aus sicherheitspolitischen Gründen insbesondere soziale Netzwerke wie Twitter, Facebook und andere von Regierungsseite observiert und gegebenenfalls sabotiert werden sollten. Zu befürchten ist, dass sich im freiheitsrechtlichen Traditionsland par excellence die ‚Einsicht‘ durchzusetzen beginnt, dass die Quintessenz aller Freiheitsrechte ein „Grundrecht auf Sicherheit“ darstellt, das notfalls den klassischen Freiheitsgarantien vorgeordnet sein müsste.

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Notes

  1. 1.

    Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. Aug. 2011, S. 4.

  2. 2.

    Noch im Dezember 2011 bezeichneten öffentlich-rechtliche Medien die gegen Demonstranten eingesetzten ägyptischen und syrischen Armeeinheiten wie selbstverständlich als „Sicherheitskräfte“; zu den verschiedenen Aspekten der Transformation des Rechtsstaatsparadigmas zum Sicherheitsstaatsparadigma vgl. Frankenberg 2010.

  3. 3.

    Noch Johann Gottlieb Fichte sah 1796 die Legitimität staatlicher Herrschaft in letzter Instanz an die Erfüllung der materialen Zwecks allgemeiner Wohlfahrt gebunden und glaubte aus dieser Prämisse ein an den Staat gerichtetes einklagbares Recht darauf, „von seiner Arbeit leben zu können“, herleiten zu können; vgl. Fichte 1796, S. 212; dazu Thiele 2002, S. 91 ff.

  4. 4.

    In einer frühen Schrift hatte auch Jürgen Habermas – ganz im Gegensatz zu seiner Position etwa in Faktizität und Geltung – noch eine eher diktaturtheoretische, an Carl Schmitts Souveränitätstheorem erinnernde Hobbes-Deutung favorisiert: „Die Dialektik [einer absoluten Gewalt im Dienst einer liberalen Gesellschaft] erfüllt sich erst darin, dass auch noch das Urteil, ob diese Befehle mit den Erwartungen des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen, dem Souverän allein vorbehalten bleiben muss“; vgl. Habermas 1971, S.  73 f.

  5. 5.

    Für die vergleichende Politikwissenschaft würde sich aus einer Verabsolutierung des amerikanisch-bundesrepublikanischen Konstitutionalismus die Konsequenz ergeben, dass Staaten, die (unter Voraussetzung strenger funktionaler Gewaltenteilung) am Prinzip ungeteilter (mittelbarer oder unmittelbarer) Volksouveränität festhalten, der Rechtsstaatscharakter abgesprochen werden müsste: Dieses Verdikt beträfe immerhin neben der Schweiz, England und den Niederlanden das gesamte Skandinavien, allesamt Staaten, die bislang jedenfalls keine besondere Totalitarismus-Neigung erkennen ließen (vgl. dazu Maus 2005, S. 638).

  6. 6.

    So aber mit Bezug auf Hobbes Braun 2006, S. 195.

  7. 7.

    Vgl. z. B. Kersting 1994, S. 03.

  8. 8.

    Zur Unterscheidung zwischen Herrschaftsvertrag und Gesellschaftsvertrag vgl. Maus 1992, S. 79 ff., Kersting 1984, S. 215 ff., Thiele 2008, S. 20 ff.

  9. 9.

    Vgl. Thiele 2008, S. 58 ff. und Thiele 2003a, S. 67 ff.

  10. 10.

    Wolfgang Kersting unterschied zwischen einer „weißen“ und einer „schwarzen“ Hobbes-Interpretation. Zu ersterer werden Rawls und Nozick gerechnet, während die zweite idealtypisch von Carl Schmitt vertreten worden sei; vgl. Kersting 1992, S. 187 ff., dazu Voigt 2009, S. 16 f.

  11. 11.

    Zu Schmitts Hobbes-Rezeption vgl. z. B. Rumpf 1972; Münkler 1984; McCormick 1994; Kersting 2009.

  12. 12.

    Schmitt 1938, S. 113.

  13. 13.

    Vgl. z. B. Rumpf 1972, S. 56.

  14. 14.

    Schmitt 1930, S. 57 f.

  15. 15.

    Zu Carl Schmitts begrifflicher Trias von relativer, absoluter und positiver (bzw. existenzieller) Verfassung vgl. Müller 1979, S. 147 ff.

  16. 16.

    Schmitt 1928a, S. 105. In gewissem Sinne kehrt der überpositivrechtliche Schmittsche „Geist der Verfassung“ nach 1945 wieder in Gestalt der Wertejudikatur des Bundesverfassungsgerichts. Dieses postulierte beispielsweise mit dem Konstrukt der „Freiheitlich-Demokratischen Grundordnung“ (vgl. dazu Denninger 1990, S. 324 ff.) ein überpositivrechtliches, der weiteren Ausdifferenzierung bedürftiges und fähiges Einheitsprinzip, das in seiner konkreten Rückbindung an positive Verfassungsgesetze aber eher vage bleiben musste. Die Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts „postuliert die Werteordnung […] als einen kategorialen Rahmen, ohne genaue und allgemeinverbindliche Präferenzen festzulegen. Die konkrete Werte-Konfliktentscheidung kann nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden‘“; vgl. Denninger 1990, S. 53 (das Zitat stammt aus: BVerfGE 30, S.173 ff., S. 195); vgl. auch Böckenförde 1999, S. 167 f.

  17. 17.

    Vgl. McCormick 1997, S. 229–248.

  18. 18.

    Als einer der ersten Interpreten der Schrift über den Hüter der Verfassung bemerkte Hans Kelsen, dass immer dann, wenn Schmitt den Verfassungsgesetzen die Verfassung gegenüberstellt, er unter der letzteren etwas wesentlich anderes als „Normen oder Gesetze“ versteht; vgl. Kelsen 1968, S. 1873–1922, 1920

  19. 19.

    Kant bezieht in dieser Frage eine eindeutige Position zugunsten der normativen Staatsverfassung: „Auf die Rechte der Menschen kommt mehr an, als auf die Ordnung (und Ruhe). Es lässt sich große Ordnung und Ruhe bei allgemeiner Unterdrückung stiften […] und Unruhen im gemeinen Wesen, welche aus der Rechtsbegierde entspringen, gehen vorüber“; vgl. Kant 1934, Reflexion 1401, S. 612.

  20. 20.

    Schmitt 1928a, S. 3.

  21. 21.

    Schon in der 2. Aufl. der Diktaturschrift von 1928 hatte Schmitt die Ansicht vertreten, dass dem Wortlaut des Art. 48 RV entsprechend, die dem Reichspräsidenten zu Gebote stehenden Maßnahmen allein durch das Kriterium subjektiver (und nicht objektiver) Zweckmäßigkeit eingeschränkt wären: Der Reichspräsident „kann danach alle erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn sie nur, seinem Ermessen gemäß, nach Lage der Sache erforderlich sind. Er kann daher auch […] Städte mit giftigen Gasen belegen, wenn das eben im konkreten Fall zur Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung die erforderliche Maßnahme ist. Eine Begrenzung besteht hier ebenso wenig wie in irgendeinem anderen Hinweis auf das, was zur Erreichung eines Zwecks nach Lage der Sache erforderlich ist“; vgl. Schmitt 1928b, S. 198.

  22. 22.

    Zum Begriff der autonomen Verwaltung als des „motorisierte[n] Gesetzgeber[s]“ vgl. Schmitt 1943, S. 404 ff.

  23. 23.

    Bei Schmitt „überrollt der Vorrang des existierenden Willens jede sachgebundene Normativität ebenso, wie das Denken vom Ganzen her die Positivität der einzelnen Verfassungsgesetze und ihren Zusammenschluss in der geschriebenen Urkunde entwertet“; vgl. Müller 1979, S. 149.

  24. 24.

    Schmitt 1932a, S. 86.

  25. 25.

    Schmitt 1932a, S. 90 f.

  26. 26.

    Vgl. Maus 1986, S. 120 f.: „‚Plebiszitäre Legitimation‘ erscheint bei Carl Schmitt in positiver Würdigung lediglich im Zusammenhang der unmittelbaren Wahl des Reichspräsidenten und soll als solche die vom parlamentarischen System abgekoppelte Legitimationsbasis für eine verselbständigte Reichswehr und Reichsbürokratie abgeben. Die verschiedenen Volksgesetzgebungsverfahren unterliegen sämtlich einer graduell abgestuften Kritik.“

  27. 27.

    Zur keineswegs naheliegenden, aber ungemein folgenreichen Prämisse, die Verfassung oder auch nur die Grundrechte würden eine „Einheit“ bilden, vgl. kritisch Müller 1979, S. 43 ff., 104, 141, 147 ff., 179 ff. Das Postulat eines Grundrechtes auf Sicherheit kann insofern als eine, wenngleich keineswegs zwingende Konsequenz der Wertejudikatur des Bundesverfassungsgericht gelten, als die dort vertretene Unterscheidung zwischen der Verfassung als Summe positiver Verfassungsgesetze und der Verfassung als deren überpositive Einheit aufgegriffen wird. Schon mit dem Lüth-Urteil von 1958 und der in ihm erstmals ausdrücklich benannten Methode der einheitsstiftenden objektiven Werteordnung begann die Abkehr von hermeneutisch disziplinierter Rechtserkenntnis: „Dieses Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der in der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, muss als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten“ (BVerfGE 7, S. 198 ff., 205). Bezogen auf die verfassungsrichterliche Grundrechtsauslegung sieht Friedrich Müller insbesondere die Grundrechte austarierende Wertejudikatur, die nicht wenigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eigen sei (als Beispiele werden genannt: BVerfGE 7, S. 198 ff., 205, BVerfGE 33, S. 23 ff., BVerfGE 32, S. 98 ff.), als problematisch an. Die Gefahr, dass die als in sich abgeschlossenes Wertesystem gedeuteten Grundrechte von den organisatorischen Verfassungsnormen abgespalten werden, erhöht sich nach Müller dadurch, dass eine Reihe von Entscheidungen das methodische Prinzip der Güterabwägung vertreten, die „mit notwendig vagen und zu ideologischen Unterstellungen verleitenden Wert-, Wertsystem- und Wertungskategorien“ arbeiten müsse; vgl. Müller 1993, S. 60 f. „Weder historisch, noch aktuell bilden die Grundrechte des Bonner Grundgesetzes ein geschlossenes Wert- und Anspruchssystem. Ihre enge funktionale und normative Verbindung mit den übrigen Teilen des Verfassungsrechts macht es unzulässig, sie als eine eigene, in sich geschlossene Gruppe von Verfassungsnormen zu behandeln“; vgl. ebd., S. 61.

  28. 28.

    Isensee 1983, S. 3 f.

  29. 29.

    „[Die] Freiheit des Einzelnen [ist] prinzipiell unbegrenzt, während die Befugnis des Staates zu Eingriffen in diese Sphäre prinzipiell begrenzt ist“; vgl. Schmitt 1928, S. 126.

  30. 30.

    Die Gefahr einer Depotenzierung und Relativierung der liberalen Grundrechte ergibt sich allerdings nicht erst durch eine Umkehrung des liberalen Verteilungsprinzips, sondern schon dann, wenn Freiheitsrechte als bloße Komponenten einer überpositivrechtlichen Werteordnung (BVerfGE 7, S. 198, S. 207 ff.) betrachtet werden, die im Konfliktfall mit anderen „oberste[n] Verfassungsgrundsätzen“ (BVerfGE 1, 14) in ihrer jeweiligen Relevanz auszutarieren sind. Nach Ernst Forsthoff zahlt die Verfassungsrechtsprechung für die im Nachkriegsdeutschland weit verbreitetet „summarische Diskreditierung des Positivismus“ zugunsten einer wertrationalen Anknüpfung an die Smendsche Integrationslehre einen hohen Preis: „Die Jurisprudenz vernichtet sich selbst, wenn sie nicht unbedingt daran festhält, dass die Gesetzesauslegung die Ermittlung der richtigen Subsumtion im Sinne des syllogistischen Schlusses ist. […] Verlegt man […] den Wert in die Norm selbst und macht damit die Normanwendung zur Wertverwirklichung, so verwandelt man den Vorgang der Erfassung des Normgehalts aus der Interpretation in Verstehen und in die Prozeduren der Wertverwirklichung durch Wertanalyse und Wertabwägung“; vgl. Forsthoff 1978, S. 179, 182 f. Mit Bezug auf Schmitts Verfassungslehre hebt auch Erhard Denninger hervor, dass die bundesrepublikanische Verfassungsrechtsprechung im Zuge des Paradigmenwechsels von den Freiheitsgrundrechten im Sinne von Staatsgewalt begrenzenden Abwehrrechten des Individuums zur grundgesetzlichen Werteordnung offensichtlich bereit war, den Preis exegetischer Beliebigkeit zu zahlen: „Inzwischen hat das Gericht deutlich gemacht, dass in der gesamten Rechtsordnung schlechterdings kein Recht anerkannt werden kann, welches nicht aufgrund einer entsprechenden Rechtsgüterabwägung Beschränkungen unterworfen werden könnte. Dies gilt auch für Grundrechte, die ohne geschriebenen Schrankenvorbehalt gewährleistet werden, wie das Recht auf Kriegsdienstverweigerung (Art. 4, Abs. 3), die Freiheit der Wissenschaft oder Kunst (Art. 5, Abs. 3), das Asylrecht (Art. 16, Abs. 2) oder das Petitionsrecht (Art. 17)“; vgl. Denninger 1990, S. 162 f. Wurden im Lüth-Urteil noch – methodologisch heikel genug – zu (re)konstruierende Werte postuliert, in deren Licht sich die Einheit der Verfassung, insbesondere der Grundrechte allererst erschließen soll, so nennt das Lebach-Urteil von 1973 auch die methodischen Konsequenzen, ohne dass deren offen zutage tretende zirkelhafte Struktur kasuistischer Argumentation problematisiert würde: „Verfassungswerte müssen […] im Konfliktsfall nach Möglichkeit zum Ausgleich gebracht werden; lässt sich dies nicht erreichen, so ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten hat“ (BVerfGE 35, S. 202 ff., 225; kritisch dazu Forsthoff 1978, S. 195 ff.). Die noch im Lüth-Urteil als Konstante gedachte transzendentale Werteordnung, die der Verfassung Einheit verleihen soll, erfuhr damit eine situationsspezifische Flexibilisierung, was dem Bundesverfassungsgericht erlaubte, sich als Sprachrohr eines sich verändernden Verfassungsverständnisses (im Sinne einer „lebendige Verfassung“) zu verstehen. Es konnte nun nicht mehr ‚nur‘ als Interpret des Verfassungstextes agieren, sondern darüber hinaus als Repräsentation der ‚öffentlichen Meinung‘, ja oft genug als ‚Volkstribun‘ tätig werden, der den vermuteten empirischen Volkswillen gegen den parlamentarisch ermittelten zur Geltung bringen konnte. Dies erklärt jedenfalls ansatzweise das hohe Ansehen, das das Gericht im Urteil der Bürger geniest.

  31. 31.

    Wie bei Schmitt wird die These vom angeblich dezidiert antiliberalen Verteilungsprinzip der Staatslehre des Leviathan – prinzipiell unbegrenzte Befugnis des Staates zu Eingriffen und prinzipiell begrenzte Freiheit des Einzelnen – auf die vermeintlich pessimistische Hobbessche Anthropologie zurückgeführt, nach der der Mensch eine „gefährliches“ und „riskantes“ Wesen sei, vgl. Schmitt 1932b, S. 60, 64 f.; zur Kritik an Schmitts „anthropologische[m] Glaubensbekenntnis“ vgl. Strauss 1998, S. 112 ff.

  32. 32.

    Isensee 1983, S. 33.

  33. 33.

    Genannt werden vor allem das erste Abtreibungsurteil von 1975 (BVerfGE 39, 1 (36–51, bes. S. 42), der Kontaktsperre-Beschluss von 1978 (BVerfGE 49, 24, S. 53–69, bes. 53–59) und die Kalkar-Entscheidung von 1978 (BVerfGE 49, 89, S. 140 ff.); vgl. Isensee, S. 27 ff. Zwar ist z. B. in der letztgenannten Entscheidung von „verfassungsrechtlichen Schutzpflichten“ die Rede, die sich aus jenem System objektiver Werte ergeben sollen; doch von einem „Grundrecht auf Sicherheit“ spricht das Gericht nicht; vgl. BVerfGE 49, 89, S. 142; vgl. dazu auch Ooyen 2010.

  34. 34.

    Isensee 1983, S. 32.

  35. 35.

    Vgl. vor allem BVerfGE 39, 1 (36–51), bes. S. 42.

  36. 36.

    Isensee 1983, S. 44, Fn. 103.

  37. 37.

    Vgl. z. B. Schmitt 1934, S. 70.

  38. 38.

    In jüngerer Zeit hat besonders Ingeborg Maus die rechtsstaatliche Argumentationsstruktur des Leviathan transparent gemacht; vgl. bes. Maus 2006. Zu Recht stellt auch Wolfgang Kersting in einer neueren Studie fest: „Schmitts Nobilitierung des Naturzustandes, seine Aufwertung der Hospitilitätsatmosphäre des Naturzustandes zum wahren Biotop des Politischen hat im Grund mit Hobbes nichts, mit dem von Schmitt zugleich perhorreszierten und verachteten Liberalismus jedoch alles zu tun“; vgl. Kersting 2009, S. 115.

  39. 39.

    Schmitt 1938, S. 111.

  40. 40.

    Daher trifft Wolfgang Kerstings summarisches Urteil über Schmitts Hobbes-Deutung auch nur dann zu, wenn man die Leviathan-Schrift des Jahres 1938 ignoriert: „Ersichtlich trägt Schmitts Politikbegriff zu einem besseren Hobbes-Verständnis nichts bei, legt in der Hobbesschen Philosophie auch keine überraschenden Bedeutungsschichten frei, die die Hobbes-Interpretation in ihrer Forschungsroutine übersehen hätte.“

  41. 41.

    Vgl. Schmitt 1938, S. 90 f.; dazu Maus 2006, S. 90 f.

  42. 42.

    Schmitt 1938, S. 87 (Herv. i. Orig.). „Der absolute Staat kann alles verlangen, aber eben nur äußerlich“ (S. 92). Hobbes, Kap. 31, S. 276: „Die öffentliche Verehrung ist im Hinblick auf den ganzen Staat frei, hinsichtlich des einzelnen Menschen jedoch nicht. Die private Verehrung ist im Verborgenen frei […].“ Die vernunftrechtliche Zulässigkeit einer Staatsreligion begründet Hobbes mit der den Bürgerkrieg beendenden und bannenden Unteilbarkeit der Souveränität: „Und da ein Staat nur eine Person darstellt, darf er auch Gott nur auf eine Art verehren. Diers geschieht dann, wenn er befiehlt, dass sie von Privatpersonen öffentlich auszuüben ist“; vgl. Hobbes, Kap. 31, S. 279 (Herv. i. Orig.).

  43. 43.

    Schmitt 1938, S. 68.

  44. 44.

    „Die Sicherheit des Volkes verlangt ferner von demjenigen oder denjenigen, die die souveräne Gewalt innehaben, dass alle Schichten des Volkes gleichermaßen gerecht behandelt werden“, das heißt, dass sowohl die Reichen und Mächtigen als auch die Armen und Unbekannten ihr Recht bekommen, wenn ihnen Unrecht getan wurde“; vgl. Hobbes, Kap. 30, S. 262; dazu Maus 2004, S. 838.

  45. 45.

    Dazu Schmitt 1938, S. 111.

  46. 46.

    Schmitt 1938, S. 113.

  47. 47.

    Vgl. Kant 1797, Einleitung in die Rechtslehre, § C.

  48. 48.

    „Ein gutes Gesetz muss zum Wohl des Volkes nötig und zudem eindeutig sein“ (Hobbes, Kap. 30, S. 264).

  49. 49.

    „Denn Gesetze […] werden nicht dazu verwendet, um das Volk von allen willentlichen Handlungen fernzuhalten, sondern es so in Bewegung zu halten, dass sie sich durch ihre heftigen Begierden, Voreiligkeiten und Unbesonnenheiten nicht selbst verletzen, so wie Hecken nicht gepflanzt werden, um die Reisenden aufzuhalten, sondern um sie auf dem Weg zu halten. Und deshalb ist ein Gesetz, das nicht nötig ist, nicht gut, da es nicht den wahren Zweck eines Gesetzes erfüllt. Man kann ein Gesetz für gut halten, wenn es dem Souverän nützt, wenngleich es für das Volk nicht notwendig ist. Dies ist aber nicht richtig“; vgl. Hobbes, S. 265.

  50. 50.

    „Eine Schädigung, die wegen einer Tat zugefügt wird, die vor dem Erlass eines diese Tat verbietenden Gesetzes begangen worden war, ist keine Strafe, sondern ein feindlicher Akt, denn vor Erlass des Gesetzes gibt es keine Gesetzesübertretung“; vgl. Hobbes, Kap. 28, S. 239; zum Rückwirkungsverbot bei Hobbes vgl. Maus 2006, S. 82.

  51. 51.

    Schmitt 1938, S. 111.

  52. 52.

    Schmitt 1938, S. 112. Die die Leviathan-Studie durchziehenden antisemitischen Klischees mögen dazu beigetragen haben, dass die liberale Seite der Hobbes-Deutung von 1938 kaum rezipiert wurde.

  53. 53.

    Vgl. Hobbes, bes. Kap. 13.

  54. 54.

    Schmitt 1938, S. 113.

  55. 55.

    Allein Sicherheit vor Staatswillkür ermöglicht „Freiheit von Furcht, die aus der Berechenbarkeit und der durch eigenes Verhalten möglichen Steuerung der Rechtsfolgen entspringt“; vgl. Denninger 1990, S. 291; zu den psychischen Folgen anomischer Gewalterfahrung vgl. Reemtsma 2008, bes. S. 134 ff.

  56. 56.

    Zur „Freiheit von Angst“ als „vorinstitutionelle[s] Element […] der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ Recht des Menschen vgl. Denninger 1990, S. 288 ff. Der Verweis auf das 13. Kapitel des Leviathan ist allerdings – wie Isensee bemerkt (ders. 1983, S. 26) – deswegen problematisch, weil dort vorzüglich die naturzuständliche Angst der Individuen voreinander thematisiert wird. Die Legitimität verbürgenden Verknüpfung der Forderung nach anomiefreier Ausübung der Staatsgewalt auf der einen und Vertrauen bzw. Gehorsam auf der anderen Seite (vgl. Hobbes, S. 172) findet sich dagegen überall dort, wo Hobbes die gewaltenteilende Implikationen des Rückwirkungsverbotes erläutert, also vor allem in den Kap. 17, 21, 28 und 30 des Leviathan (dazu Frankenberg 2010, S. 187 f.).

  57. 57.

    Hobbes unterscheidet sorgfältig den richterlichen vom exekutiven Zweig der (im weiteren Sinn) ausführenden Gewalt (Hobbes, Kap. 23, S. 185 ff.). Diesen Aspekt funktionaler Trennung der Souveränität von den eigentlichen Staatsgewalten, den Hobbes als Plädoyer zugunsten einer organisatorischen Differenzierung der öffentlichen Funktionen vorträgt, ist von Schmitt vermutlich deshalb unerwähnt geblieben, weil auf dieser exegetischen Grundlage das Projekt einer am Ausnahmezustand orientierten Überleitung der Souveränität auf die Exekutive versperrt gewesen wäre.

  58. 58.

    Hobbes, Kap. 30, S. 265; dazu Maus 2006, S. 87.

  59. 59.

    Zum irreduziblen, aber durch den Normtext begrenzten freien Ermessen in jedem richterlichen oder exekutiven Subsumtionsakt vgl. Kelsen 1968, S. 1644 ff.; Kelsen spricht in diesem Zusammenhang auch vom „‚freien‘ und zugleich gebundenen Ermessen“; Kelsen 1925, S. 243; zu Schmitts Verabsolutierung des richterlichen Dezisionismus vgl. kritisch Maus 1980, S. 91.

  60. 60.

    Hobbes, Kap. 21, S. 171 (Herv. v. Verf.).

  61. 61.

    „Mit ‚Sicherheit‘ ist hier aber nicht die bloße Erhaltung des Lebens gemeint, sondern auch alle anderen Annehmlichkeiten des Lebens, die sich jedermann durch regelmäßige Arbeit ohne Gefahr oder Schaden für den Staat erwirbt“; vgl. Hobbes, Kap. 30, S. 255; vgl. auch die Identifikation des „Wohl[s] des Volkes“ mit dem „Wohl des Souveräns“ im selben Kapitel (ebd., S. 265).

  62. 62.

    So kommt nach Leo Strauss Hobbes das Verdienst zu, „in einer illiberalen Welt die Grundlegung des Liberalismus“ vollzogen zu haben. Hobbes sei sogar als „Urheber“ des politischen Liberalismus zu werten; vgl. Strauss 1998, S. 109.

  63. 63.

    Kant 1797, § 44.

  64. 64.

    Wie gezeigt, stellt Schmitts Studie von 1938 eine gewisse Ausnahme dar. Dem Interpreten war möglicherweise bewusst geworden, wie wenig der Leviathan für eine ideengeschichtliche Beglaubigung des eigenen faschistischen Ideals eines „total[en] Staat[es] aus Stärke“, das den total gewordenen liberalen Staats „aus Schwäche“ ablösen sollte; vgl. Schmitt 1932a, S. 89; zu Schmitts Unterscheidung der beiden Varianten des totalen Staates vgl. Maus 1980, S. 152 ff., Scheuerman 1999, S. 85–112.

  65. 65.

    Isensee 1983, S. 2.

  66. 66.

    Vgl. statt vieler Denninger 1990; Huster und Rudolf 2008 und Frankenberg 2010.

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Thiele, U. (2012). Vom Sicherheitsstaat zum Rechtsstaat – und zurück. In: Voigt, R. (eds) Sicherheit versus Freiheit. Staat - Souveränität - Nation. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-531-19163-8_5

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