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Part of the book series: Studien zur Sozialwissenschaft ((SZS,volume 84))

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Zusammenfassung

Haushaltspläne und Budgettechniken werden in den neueren finanzwissenschaftlichen Lehrbüchern unter dem Themenkreis “Haushaltsfunktionen” und “Haushaltsprinzipien” erörtert. Die Art der Darstellung ist i.d.R. in allen Werken dieselbe: Zunächst kommt das Budget allgemein zur Sprache, anschließend werden Budgetfunktionen postuliert und diesen wiederum bestimmte Haushaltsprinzipien zugeordnet. Letztere werden kurz — mit Verweis auf die bestehenden rechtlichen Regelungen — abgehandelt und die Ausnahmen von den Prinzipien diskutiert. Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Darstellungen gibt es dabei kaum1. Die geschichtliche Verwurzelung der Haushaltsgrundsätze im 19. Jahrhundert bleibt unreflektiert. Dadurch entsteht der Eindruck, als sei ihr Inhalt seit eh und je klar gewesen. Daß dies nicht der Fall ist, zeigen die folgenden Abschnitte:

Nach allgemeinen Vorbemerkungen (Abschnitt 2.1.) wird zunächst dargelegt, wie eine “gute” finanzwirtschaftliche Ordnung im 19. Jahrhundert aussehen sollte (Abschnitt 2.2.) und welche Forderungen infolgedessen an das Budget als Instrument der Haushaltsplanung, -führung und -kontrolle (Abschnitt 2.3.1) sowie an die konkrete Ausgestaltung des Budgets gestellt wurden (Abschnitt 2.3.2.). Die Etatgestaltung war jedoch nicht nur von technischen Rationalitätskriterien bestimmt, sondern auch von ihrer geschichtlichen Entwicklung (Abschnitt 2.4.) und der rechtlichen Bedeutung des Budgets (Abschnitt 2.5.).

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Literatur

  1. Vgl. b.B. Hedtkamp 1977, S.75 ff.; Wittmann 1978, S.180 ff.; Wiesner 1982, S.26 ff.; Andel 1983, S.66 ff. und Zimmermann/Henke 1985, S.67 ff.

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  2. Als Wegbereiter gelten vor allem Jakob 1821; Malchus 1830; Rau 1850; Wagner 1877 und Stein 1878.

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  3. Die Werke von Stourm 1909, in der ersten Auflage 1889 erschienen; Boiteau 1889; Dubois de l’Estang 1891; Say 1896; der 2. Band von Leroy-Beaulieu 1899, erstmals 1877 veröffentlicht, und Jèze 1927 gehören zu den klassischen Werken der Budgetliteratur. Siehe dazu auch Neumark 1929, S.380.

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  4. Die Werke von Masè-Dari 1899; Gagliardi 1908; Flora 1921 und Nitti 1922 fanden internationale Beachtung. Auf deren Einbeziehung muß hier allerdings wegen mangelnder Italienischkenntnisse verzichtet werden.

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  5. Das hängt zum einen mit der langen Tradition der deutschen kameralistischen Literatur zusammen und zum anderen mit der auf Deutschland beschränkten Herausbildung der Finanzwissenschaft als selbständige Disziplin. Unerheblich ist, ob sie als Teil der Bearbeitung der Politischen Ökonomie erscheint (wie z.B. bei Krug 1808; Soden 1811; Fulda 1820; Schmalz 1808; Lotz 1822; Pölitz 1827; Roscher 1901 und Rau 1850) oder als selbständiges Werk (wie z.B. bei Stokar von Neuforn 1808; Jakob 1821 und 1837; Behr 1822 und Malchus 1830). Über den spezifisch deutschen Weg der Finanzwissenschaft vgl. Rau 1850, I, S.20; Wagner 1877, S.39; Stein 1878, I, S.34 und Umpfenbach 1887, S.37. Roscher 1901, S.19 nennt Deutschland den “Hauptsite” der Finanzwissenschaft. Siehe dazu auch Heckel 1907, I, S.58 ff.; Földes 1920, S.24; Gerloff 1926,1, S.2 f. und Gerloff 1952,1, S.4. Zur Geschichte der Finanzwissenschaft außerhalb Deutschlands siehe Seligman 1926. Die englischsprachigen allgemeinen finanzwissenschaftlichen Werke gehen i.d.R. von einer anderen Fragestellung als der genannten aus. Bekannter sind die Arbeiten von Adams 1899, Shirras 1924, Buck 1934 und Lutz 1936.

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  6. Die folgende Analyse des Budgetbegriffs, der Haushaltsgrundsätze und des Etatrechts beschränkt sich auf die Literatur dieses Zeitraums, in der Annahme, daß sie am ausführlichsten und zuverlässigsten über diese Gegenstände und ihre Behandlung im 19. Jahrhundert Auskunft geben kann. Die neuere Literatur kann hierzu allenfalls einen ergänzenden Beitrag leisten. Wenn im folgenden in sprachlicher Vereinfachung von “Budgetliteratur im 19. Jahrhundert” o.ä. die Rede ist, ist der Zeitraum bis zum 2. Weltkrieg gemeint, da die finanzwissenschaftlichen Werke, nach unserem Dafürhalten, in der Art der Themenbehandlung bis zu diesem Zeitpunkt noch ganz in der Tradition des 19. Jahrhunderts stehen und deshalb hier von Relevanz sind.

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  7. Vgl. z.B. die Darstellungen bei Behr 1822; Fulda 1827; Jakob 1837; Barth 1843; Oekonomie der menschlichen Gesellschaften 1845; Rau 1850; Finanzwissenschaft 1863; Lehr 1872; Parth 1874; Bischof 1876; Umpfenbach 1887; Cohn 1889; Eheberg 1895; Gmelin 1899; Fellmeth 1900; Freund 1901; Borght 1902; Nachimson 1913; Conrad 1919 und Földes 1920. Von dieser für das 19. Jahrhundert typischen Themenanordnung weichen nur wenige Autoren ab, so z.B. Malchus 1830; Stein 1878; Kaizl 1900; Roscher 1901 und Lotz 1931.

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  8. Eschenmayer 1807, I, Vorbericht, versteht unter der Finanzwirtschaft b.B. einseitig die Staatseinnahmenverwaltung, Lots 1822, III, S.49 den öffentlichen Konsum.

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  9. Vgl. z.B. Pölitz 1827, II, S.444 oder Pfeiffer 1866,1, S.6. Behr 1822, S.9 schreibt, dafi der ursprünglich deutsche Ausdruck Staatswirtschaft “völlig identisch” sei mit dem fremden Ausdruck “Finanzverwaltung”.

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  10. Siehe etwa die Wortverwendung bei Dessary 1855, S.1.

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  11. Z.B. von Jakob 1821, S.8S3; Fulda 1827, S.13 oder Rotteck 1885, IV, S.471.

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  12. Ungewitter 1845, S.425 versteht darunter das regel- und ordnungsmäßige Bewirtschaften der Staatseinkünfte. Ähnlich Dessary 1855, S.1.

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  13. Nach Dessary 1855, S.1 bezeichnet es die Beschaffenheit der leitenden Prinzipien, die eine Regierung verfolgt, und die in den Finanzgesetzen ihren Ausdruck erhalten. Schmidt 1880, S.90 versteht darunter den “Inbegriff der fundamentalen positiven Rechtsnormen”, nach welchen der Staat seinen Bedarf festsetzt und die möglichen Einkommensquellen zur Erfüllung der Staatszwecke benützt.

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  14. Sie hat nach Finanzwissenschaft 1863, S.322 “die Aufgabe, Ausgaben und Einnahmen mit einander in das richtige Verhältniß zu setzen, in gegenseitiges Gleichgewicht zu bringen”.

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  15. Eschenmayer 1807, I, Vorbericht, versteht darunter den Teil der Finanzwirtschaft, durch den die Staatseinkünfte erhoben, der Staatsaufwand bestritten und dem Staat Rechnung über diese Vorgänge abgelegt wird. In den Abhandlungen über das Staatsrechnungswesen wird der Ausdruck öfters in diesem Sinne verwendet.

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  16. Im 19. Jahrhundert wurde diese Richtung allerdings nur noch selten vertreten. Siehe dazu auch Kapitel 1.2.

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  17. Zu den Rezipienten der Klassiker zählen u.a. Julius Heinrich von Soden (1754–1831), Johann Friedrich Eusebius Lots (1771–1838), Ludwig Heinrich von Jakob (1759–1827) und Karl Heinrich Rau (1792–1870).

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  18. Z.B. Enderlin 1804 oder Hoeck 1819. Bei Harl 1811 findet sich eine Mischung aus kameralistischen und nationalökonomischen Vorstellungen.

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  19. Zu deren prominentesten Vertretern zählen Wagner 1877 und Stein 1878. Zur Geschichte der deutschen Finanzwissenschaft im 19. Jahrhundert siehe z.B. Gerlach 1908; Meisel 1926, S.250 ff.; Jecht 1928, S.12 ff.; Beckerath 1952; Klein 1974, S.125 ff.; Mann 1977 und Ott/Winkel 1985.

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  20. Auf die verschiedenen Staatszwecklehren und Staatstheorien, die hinter den postulierten Budgetgrundsätzen und dem jeweiligen Budgetbegriff stehen, kann in diesem Rahmen nicht eingegangen werden. Zu deren besonderen Einfluß auf die Finanzwissenschaft des 19. Jahrhunderts vgl. Gerlach 1908, S.11 ff.; Gerloff 1952, I, S.38 f.; Klein 1974, S.125 ff. und außerdem die Abschnitte “Grundideen” in Ott/Winkel 1985.

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  21. Vgl. z.B. die Darlegungen bei Fulda 1820, S.192; Wagner 1866, S.835 f.; Eheberg 1895, S.3 ff.; Földes 1920, S.3 ff.; Schoen 1832, S.20 ff.; Ungewitter 1845, S.421 ff.; Rau 1850, S.2 ff.; Finanzwissenschaft 1863, S.15 ff. und Wagner 1877, S.1 ff.

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  22. Vgl. dazu z.B. Wagner 1866, S.835; Laspeyres 1867, S.77; Schmidt 1880, S.3; Geffcken 1891, S.4; Fellmeth 1900, S.4; Eheberg 1895, S.8; Seidler 1901, II, S.7; Jecht 1928, S.73 und Lotz 1931, S.U.

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  23. 1878,1, S.13.

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  24. Nicht zuletzt deshalb, weil das Finanzwesen die finanziellen Mittel zu jeder anderen Regierungstätigkeit liefere, müsse es “vorzüglich gepflegt” sein, wie in der Finanzwissenschaft 1863, S.16 angemerkt wird: “Je sorgsamer und vollkommener das Finanzwesen geordnet ist, desto gleichmäßiger und sicherer fließen diese Mittel, mit desto mehr Consequent und Beharrlichkeit kann die Regierung wirken, desto Größeres leisten, desto nachhaltiger ihre Kraft anstrengen und jeder mächtige Herrscher, welcher Großes zu leisten unternahm, war deshalb vor allen Dingen darauf bedacht, das Finanzwesen zu ordnen und sorgsam zu pflegen und sich so die Quelle zur Förderung des inneren Wohlstandes und Machtentfaltung nach außen unversiegbar und reichlich fließend zu erhalten” (Finanzwissenschaft 1863, S.17).

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  25. Stein 1878,1, S.13.

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  26. Jakob 1821, S.834 nennt z.B. als Kriterien einer vollkommenen Finanzverwaltung die Einheit und Einfachheit der Verwaltung, die richtige Verteilung der Staatslasten — besonders der Abgaben –– unter den einzelnen Staatsbürgern, deren leichte, “wohlfeile” und bequeme Erhebung sowie eine leichte und deutliche Übersicht über die ganze Finanzverwaltung. Ahnlich ist für Hagen 1880, S.112 Ordnung in der Finanzorganisation am besten durch Einfachheit, Übersichtlichkeit und Öffentlichkeit der Finanzverwaltung gewährleistet. Für Wagner 1866, S.837 scheint die gute Ordnung im Finanzwesen am ehesten im Verfassungsstaat gesichert, da der Regierung in dieser Staatsform ein unabhängiges Finanzkontrollorgan zur Seite stehe: “Deshalb kann man wohl den Rechts- und Verfassungsstaat als eine der wichtigsten Bedingungen für den richtig geleiteten und geordneten Staatshaushalt bezeichnen”.

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  27. Die Aufgabe der Finanzwissenschaft sieht Harl 1811, II, S.7 z.B. in der Aufstellung von Regeln, “das Staatseinkommen auf die beste Art zu erheben, auf das Vorteilhafteste zu verwalten und auf das Zwekkmäßigste zu verwenden”. Als Wissenschaft von den Grundsätzen, wie der Staatsaufwand “am besten” bestritten, die Mittel “am zweckmäßigsten” zusammengebracht und andererseits “am besten” verwendet werden, betrachtet Jakob 1821, S.21 seine Disziplin. Für Wagner 1866, S.837 liegt die Aufgabe der Finanzwissenschaft darin, nach allgemeinen Grundsätzen zu suchen und ein “oberstes Princip” für die Ordnung der Finanzwirtschaft zu bestimmen. Tyszka 1920, S.2 bezeichnet die Finanzwissenschaft als die Lehre von der “besten” Einrichtung der Staatswirtschaft.

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  28. Rotteck 1835, IV, S.230 reduziert z.B. die Finanzwissenschaft auf Fragen der Deckung des Bedarfs. Die Beurteilung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Staatsausgaben stehen seiner Ansicht nach der Finanzwissenschaft nicht zu. Eine beratende Stimme billigt er ihr allenfalls bei deren Berechnung zu. Ebenso Barth 1843, S.16, der seine Position hauptsächlich mit der Verschiedenheit der Staatszwecke und -bedürfnisse in zivilisierten Staaten begründet, die die Anwendung allgemeiner Prinzipien verhinderten. Ein prominenter Vertreter der Ansicht, daß die Behandlung der Staatsausgaben nicht in das Gebiet der Finanzwissenschaft gehört, ist Stein 1878, I, S.9. Siehe auch Mischler 1887, S.154 f., der der Finanzwissenschaft höchstens noch die Klassifizierung der Bedürfnisse zubilligt, nicht aber deren Feststellung.

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  29. Z.B. Hart 1811, II, S.7 f. Jakob 1819, S.296 sieht die Aufgabe der Finanzwissenschaft auch darin, nach Regeln zu suchen, die Bedürfnisse des Staates in den Grenzen des Notwendigen zu halten. Ebenso: Behr 1822, S.15; Pölitz 1827, II, S.20 f.; Parth 1874, S.1; Bischof 1881, S.5; Lehr 1892, S.97; Vocke 1894, S.7; Dalton 1926, S.3 und Bräuer 1928, S.3. Für Wagner 1866, S.837 besteht ihre Aufgabe sogar “in erster Linie” darin, Grundsätze für die Bestimmung des Staatsbedarfs aufzustellen. In Wagner 1877, S.215 schränkt er allerdings ein, daß die Finanzwissenschaft die bestehenden Einrichtungen des Staates als etwas Gegebenes hinzunehmen habe: “In Betreff der einzelnen Ausgaben betont sie nur den allgemeinen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, d.h. nichts weiter als diejenige Beschränkung der Ausgaben, welche unbeschadet der Erreichung des Zweckes stattfinden kann”. Geffcken 1891, S.28 meint, die Erörterung der Frage, was der Staat in den Bereich seiner Tätigkeit zu ziehen habe, sei nicht Aufgabe der Finanzwissenschaft, wohl aber die Aufstellung von Ausgabegrundsätzen, die stets beachtet werden müßten, wenn die Finanzen in einem guten Zustand bleiben sollen.

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  30. Als nicht in die Finanzwissenschaft aber in die Nationalökonomie gehörend sieht Malchus 1830, I, S.4 die Lehre von der Verwendung des Staatseinkommens: “Denn wirklich sind diese Grundregeln, die sich sämmtlich aus den Grundbedingungen ableiten, unter welchen die Erzeugung, Ausbildung, Vertheilung und auch die Consumtion des Nationaleinkommens stattfindet, die einzigen, die einer rein-wissenschaftlichen Begründung fähig sind, welche aber die Finanzwissenschaft aus der National-Oekonomie, und in dieser vollkommen ausgebildet, entlehnt”. Jakob 1837, S.19 ordnet die Lehre von dem Staatsaufwand nur insofern der Finanzwissenschaft zu, als sich daraus die Trennung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Staatseinkommensquellen und die Kenntnis der Staatstätigkeiten, welche unmittelbar mit dem Einkommen verbunden sind, ergeben. Eheberg 1895, S.35 meint, die Lehre von den Ausgaben gehöre nur zum “kleinsten Teil” in die Finanzwissenschaft. Gerloff 1926, I, S.4 ist zwar grundsätzlich der Ansicht, daß die Lehre von den öffentlichen Bedürfnissen nicht in die Finanzwissenschaft gehört, begründet aber die Aufnahme des Gegenstandes in das Handbuch der Finanzwissenschaft mit deren Bedeutung für die Finanzwirtschaft. Nach Mombert 1928, S.14 sind Fragen nach der Notwendigkeit und Berechtigung öffentlicher Ausgaben mit den Prinzipien der Finanzwissenschaft nicht zu beantworten. Deshalb könne sie sich auf die Behandlung deren “finanzieller” Seite beschränken, d.h. auf die Ausgabenarten, auf die finanzpolitischen Grundsätze, die bei der Verausgabung öffentlicher Mittel zu beachten sind, sowie auf die Ausgabenentwicklung.

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  31. Vgl. z.B. Harl 1811, II, S.78 f. Lotz 1822, III, S.80 f. nennt ihn eine “Grundmaxime” der Finanzpolitik. Wagner 1866, S.838 betrachtet den Satz als das “einzig denkbare oberste Prinzip” des Finanzwesens. Siehe auch Finanzwissenschaft 1863, S.323; Pfeiffer 1866, I, S.14; Schmidt 1880, S.3; Fellmeth 1900, S.3 und Mombert 1928, S.6. Nach Schoen 1832, S.22 wurde der Grundsatz erstmals von Sonnenfels aufgestellt und auch von ihm dahingehend modifiziert, daß sich der Staatsbedarf nach der Größe und Beschaffenheit des Staates bestimmen müsse. Vgl. dazu auch Gerlach 1908, S.23. Dagegen ist in der Oekonomie der menschlichen Gesellschaften 1845, S.272 die Ansicht vertreten, daß sich die Ausgaben nach den Einnahmen richten müssen. Ebenso Hagen 1880, S.75, der dazu erläutert, daß der Satz, daß das, was der Zweck des Staates erfordere, geleistet werden müsse, insofern falsch sei, als jeder Staatszweck ein idealer Zweck sei, der nicht erreicht werden könne. Das Fortschreiten des Menschen zu den Zwecken hänge von seinen Kräften ab — auch beim Staat.

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  32. “Im Allgemeinen muß für alle Ausgaben das Princip gelten, daß, wenn einmahl die Nothwendigkeit und Nützlichkeit eines Staatsinstituts erwiesen ist, es so ausgestattet werden müsse, daß seine Einnahme zur vollkommenen Erreichung seines Zweckes wirklich genüge”, schreibt Jakob 1821, S.741 dazu. Zachariä 1843, S.127 bestätigt, daß der Staat seine Einnahmen nicht nach Lust und Gefallen vermehren könne, sondern nur, wenn eine Ausgabe notwendig sei. Wagner 1877, S.60 bemerkt, daß jede staatliche Tätigkeit i.d.R. notwendig mit einem Finanzbedarf verbunden sei, woraus folge, “dass in der Feststellung einer solchen Thätigkeit und damit des Ob und Wie ihrer Ausführung zugleich eine Feststellung des Finanzbedarfs und, implicite, der zu dessen Deckung dienenden Einnahmen liegt”. Als notwendiges Bedürfnis bezeichnet Schoen 1832, S.21 f. alles, was sich aus dem Staatszweck “wirklich” ableiten läßt. Das letzte Urteil, ein absolutes Veto in dieser Frage, räumt er der Nationalökonomie ein. Als notwendige “Functionen” der Regierung betrachtet Mill 1852, II, S.256 solche, “welche allgemein als ihr zuständig anerkannt werden” und Pfeiffer 1866, I, stellt fest: “Nothwendige Staatsausgaben sind aber diejenigen, welche der Gesamtheit nutzen, und zwar in einem solchen Grade, daß das Opfer, welches dafür gebracht werden muß, damit im Einklange steht”. Daß der Maßstab der “Notwendigkeit” durchaus ein ungewisser ist und von Fall zu Fall schwanken kann, gibt Ungewitter 1845, S.426 zu bedenken. Die angeführten Beispiele zeigen, daß dem zuzustimmen ist. Vgl. dazu auch Abschnitt 3.5. und 3.8.

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  33. Hierin wird der fundamentale Unterschied zwischen Staatswirtschaft und Privatwirtschaft gesehen. In letzterer hätten sich, so die Argumentation, die Ausgaben nach den Einnahmen zu richten, beim Staat könnten hingegen die notwendigen Ausgaben nicht eingeschränkt werden, weil ansonsten das “Wohl des Ganzen” (Hoch 1809, S.65) auf dem Spiel stehe oder der Staat zu Grunde gehe. Vgl. z.B. Schmalz 1808, S.379; Soden 1811, S.33 f.; Fulda 1820, S.255; Zachariä 1843, S.126; Schmidt 1880, S.3; Geffcken 1891, S.4; Eheberg 1895, S.9; Fellmeth 1900, S.8 und Mombert 1928, S.7. Die Unterscheidung zwischen “notwendigen” und “nützlichen” Ausgaben gewinnt in der Budgetrechtsdiskussion noch eine erhebliche Bedeutung (siehe dazu unten Abschnitt 3.5. und 3.8.).

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  34. Im übrigen wird aus diesem Grund das Postulat nicht immer in der dargestellten Absolutheit vertreten, sondern, ab der Mitte des 19. Jahrhunderts etwa, modifieiert. Wagner 1863, S.7 führt e.B. als einschränkende Komponente noch zusätzlich das Postulat der Sparsamkeit ein. In der Fi-nanzwissenschaft 1863, S.18 wird gefordert, daß die “Fähigkeit des Volksvermögens zu diesen Beiträgen zu Rath gesogen und genau berücksichtigt” wird. Geffcken 1891, S.4 wendet sich gegen eine rein willkürliche Festsetzung der Ausgaben und setzt sich für die Berücksichtigung des Grund-satses der Wirtschaftlichkeit ein, der stets das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben beherrschen müsse. Für ein gänzliches Fallenlassen des Grundsatzes plädieren u.a. Roscher 1901, I, S.136; Földes 1920, S.7 f. und Lots 1931, S.14 f.

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  35. Vgl. Schoen 1832, S.16. Ähnlich ist in der Finanzwissenschaft 1863, S.21 die Forderung aufgestellt: “Ueberhaupt muß die Finanzwirthschaft besonders eifrig darauf achten, daß ihre Vorschriften den Betrieb der Privatwirtschaften nirgends stören und daß durch die Abgaben das Volkseinkommen nicht vermindert und das Volk in seiner wirtschaftlichen Entwickelung nicht gehemmt werde”.

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  36. Das Argument der “notwendigen Kosten” wird also nicht nur sur Begründung der Staatsausgaben (siehe Fußnoten 52 und 53), sondern auch zur Begrenzung der Staatseinnahmen herangezogen. Pölitz 1827, II, S.274 fordert z.B., daß alle von der Regierung für die anerkannten Bedürfnisse des Staates von dem Volk verlangten Abgaben zunächst notwendig und unentbehrlich sein müßten. Vgl. auch Soden 1811, S.17. Etwas variiert wird die Forderung von Rau 1850, I, S.29, der meint, den Mitgliedern der Staatenverbindung dürften nur solche Lasten auferlegt werden, “welche durch die Vernunftbestimmung des Staates gerechtfertigt werden”.

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  37. Vgl. Geffcken 1891, S.4 f.; Eheberg 1895, S.9; Conrad 1919, S.2 und Bräuer 1928, S.4. Der Erfolg der Regierungswirtschaft, so Seidler 1901, II, S.7 f., ergebe sich nicht in einem Gewinn, sondern in der Eureichenden Deckung der Ausgaben durch die Einnahmen.

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  38. Schoen 1831, S.313 fordert dazu auf, die Einkommensquellen nicht nur eu schonen, sondern nach Kräften eu verstärken. Siehe z.B. auch Eschenmayer 1806, S.5; Rau 1850, I, S.6 und Finanzwissenschaft 1863, S.21.

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  39. Malchus 1830, II, S.13 legt z.B. ohne nähere Begriffsbestimmung dar: “Ob ein Aufwand als zweckund sachgemäß, oder aber als unnütz und als Verschwendung zu betrachten sey, kann nicht unbedingt nach dem Grade seiner Nothwendigkeit aus inneren Gründen bemessen, und es können diese allein, nicht als maafigebend betrachtet werden”. Wagner 1866, S.837 fordert, daß die Mittel zur Erreichung der beabsichtigten Zwecke “zweckmäßig” gewählt werden. Und Neumark 1929, S.75 stellt lapidar fest, die Beurteilung der absoluten und relativen Zweckmäßigkeit einer einzelnen Ausgabe sei “naturgemäß” in weitem Umfange von politischen Erwägungen abhängig, ohne das Schlüsselwort “Zweckmäßigkeit” einer näheren Würdigung zu unterziehen.

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  40. Eine Ausnahme ist z.B. Say 1830, III, S.24, der erklärt: “Hier kann denn Alles nur auf eine Ver-gleichung des Verlustes, welcher dem Consumenten aus seiner Consumtion erwächst, und des Genusses, den er daraus schöpft, ankommen”. Ob eine Ausgabe zweckmäßig ist, läßt sich für ihn demnach nur durch einen Kosten-Nutzen-Vergleich beantworten. Für Lehr 1872, S.3 ist die Zweckmäßigkeit eine Frage der Erfüllung des Staatszwecks: “Nothwendig und nützlich und demnach auch zweckmäßig sind alle Ausgaben, welche dem Staatszweck entsprechen”.

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  41. Vgl. Eschenmayer 1806, S.3 f. und 48 f.; Schmalz 1818, II, S.154 und Lotz 1822, III, S.50. Für Geffcken 1891, S.31 muß bei der Bemessung der Staatsausgaben “das negative Prinzip weiser Sparsamkeit und das positive einsichtiger Befruchtung der Erwerbsfähigkeit der Staatsbürger” zusammentreffen. Mombert 1928, S.6 äußert die Ansicht, daß die öffentlichen Aufgaben zwar nicht unter falscher Sparsamkeit leiden dürften, aber der öffentliche Bedarf müsse dennoch in einem “erträglichen Verhältnis zu dem Bedarf der übrigen Glieder der Volkswirtschaft stehen”. Wo die Grenze liege, könne allerdings nicht bestimmt werden. Dagegen meint Hoch 1809, S.66, daß erst dann, wenn das Nationalvermögen nicht mehr hinreichend sei, die dringendsten Staatszwecke auszuführen, “die traurigste aller Nothwendigkeiten vorhanden (sei), diese Anstalten einzuschränken; was aber so schonend als möglich bewerkstelliget werden müßte”.

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  42. Rau 1823, S.16. Ebenso Pölitz 1827, II, S.278 f.

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  43. Liechtenstein 1821, S.7. Rücksicht auf den Staatszweck fordert auch Stein 1878, I, S.137, der anmerkt, wirtschaftliche Sparsamkeit bekämpfe alles, was durch den “wahren Zweck” der Ausgabe nicht bedingt sei. Ebenso Murhard 1846, S.695.

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  44. Seidler 1885, S.26. Ebenso: Rau 1850, a.a.O, I, S.29.

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  45. Die Position Harls 1811, I, S.510, daß zur Ersparung der Staatsausgaben die “größte Einfachheit des Geschäftsganges herrschen, und die Zahl aller Aemter, ohne Unterschied, so viel als möglich” vermindert werden solle, dürfte eher als Minderheitsmeinung einzustufen sein.

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  46. Liechtenstern 1821, S.7 betont, daß diese Maxime der Finanzverwaltung keinen Aufwand ausschließe, welcher dem Staat ein größeres Gut sichere, als er darauf verwendet habe. Behr 1822, S.222 fordert echte, wohlverstandene Sparsamkeit, “die stets den Aufwand nach den wahren Bedingungen des Zwecks und nach den Quellen, woraus er zu bestreiten, mit Rücksicht auf die Nachhaltigkeit des Bestreitens, genau bemißt”. Stein 1878, I, S.137 warnt davor, den Zweck dem Mittel zu opfern: “Die wahre staatsmännische Sparsamkeit aber ist nicht diejenige welche überhaupt möglichst wenig ausgeben will, sondern diejenige welche das Maß der Ausgaben nach dem Werthe des Zweckes zu bestimmen weiß”. Nach Seidler 1885, S.26 dürfen keine Ausgaben aus falsch verstandener Sparsamkeit unterbleiben, die dem Gemeinwohl förderlich seien. Vgl. auch Schmalz 1808, S.281; Eheberg 1895, S.39; Fellmeth 1900, S.9 und Freund 1901, S.24. Bräuer 1928, S.15 warnt insbesondere bei der Besoldung der Staatsbeamten vor falscher Sparsamkeit.

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  47. Vgl. Schmalz 1808, S.281. Harl 1811, I, S.511 empfiehlt, “auch noch einen Theil des jährlichen Ertrags der Industrie (zu) widmen”. Ebenso Eschenmayer 1806, S.43. Erst etwa ab der Mitte des 19. Jahrhunderts wird das Ansparen eines Staatsschatzes für unnötig befunden. Begründet wird dies mit den Möglichkeiten, die der “moderne” Kapitalmarkt dem Staat biete, sich schnell Geld zu beschaffen (vgl. z.B. Wagner 1877, S.124 ff; Heckel 1898, Das Budget, S.135, der allerdings die Bildung eines Kriegsschatzes für diskutierbar hält, und Eheberg 1922, S.54).

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  48. Vgl. Harl 1811, II, S.81.

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  49. Vgl. Rau 1823, S.95.

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  50. Vgl. Lotz 1822, III, S.50.

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  51. Schäffle 1867, S.531.

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  52. 1830, II, S.13. Ebenso Wagner 1863, S.6: “Der Grundsatz der Sparsamkeit verlangt nur, daß in jedem einzelnen Falle das Bedürfniß einer neuen und der Beibehaltung einer alten Ausgabe umsichtig nach den beiden Gesichtspunkten geprüft werde, ob die die Ausgabe verursachende Staatsthä-tigkeit gerechtfertigt und ob, dies verausgesetzt, bei der Feststellung der Höhe der Ausgabe mit der richtigen Sparsamkeit vorgegangen, also im Allgemeinen die Mittel zweckmäßig gewählt worden seien”. In Wagner 1866, S.837 begründet er seine Ansicht mit der Relativität dieser Regel und der Produktivität der Staatsausgaben. Siehe auch Fellmeth 1900, S.9 f.

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  53. Wie Dalton 1926, S.6 formuliert, ist die Sparsamkeit eine “gültige Wahrheit” in der Finanzwissenschaft.

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  54. Gerloff 1926, S.33.

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  55. Ohne Hinweis auf den Zielerreichungsgrad fordert Lotz 1822, III, S.50 z.B. die Bedürfnisse des bürgerlichen Lebens mit “möglichst geringstem” Aufwand zu befriedigen. Liechtenstein 1821, S.6 plädiert für eine “befriedigende” Erhaltung der Staatsfunktionen mit “geringstem” Aufwand. Stein 1878,1, S.146 genügt ein “möglichst großer” Erfolg.

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  56. Vocke 1894, S.410 meint, ein “richtiges Verhältnis” zwischen Aufwand und Erfolg sei notwendig.

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  57. Schäffle 1867, S.531 sieht den obersten Grundsatz der Finanzwirtschaft des Staates in dem Bestreben, mit dem “kleinsten” Aufwand die “größte” Wirkung zu erzielen. Das Ziel über die Mittel stellt Roscher 1901, II, S.135, wenn er fordert, den größtmöglichen Erfolg mit dem kleinstmögli-chen Aufwand zu erzielen.

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  58. Schaffte 1867, S.334 fordert, “daß der Staat keine wirthschaftliche Funktion übernehme, welche entweder von niedrigeren Organen des Gemeinwesens (Korporationen, Gemeinden, Vereine) oder von Privatunternehmungen für das Ganze wohlfeiler und wirksamer, weil mit unmittelbarer Kenntniß und unmittelbarem Interesse, vollzogen werden”. Im Ergebnis gleich: Schmidt 1880, S.8 f; Umpfenbach 1887, S.45; Gmelin 1899, S.5; Freund 1901, S.24 und Englis 1926,1, S.315. Roscher 1901, S.3 begreift den Staat als eine Art “Lückenbüßer”. Er habe, so seine Meinung, “in dem Ge-sammtsysteme der vom Staate als unentbehrlich anerkannten Volksbedürfnisse diejenigen Lücken auszufüllen, die weder vom Einzelnen, noch von Gruppen Einzelner gehörig versehen werden können”.

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  59. Lotz 1822, III, S.53 bemerkt, daß die Abgaben, welche ein Volk seiner Regierung zahlen muß, nur dann sein Fortschreiten nicht behindern, wenn sie die Aufopferung nicht überschreiten, welche jeder für die gleichen Zwecke hätte ansonsten selbst machen müssen. So auch Rau 1850, II, S.27 und Pfeiffer 1866, I, S.50. Die Kunst der Staatsverwaltung sieht Malchus 1830, II, S.13 im Abwägen der Nachteile, welche die Staatsangehörigen aus den Opfern, welche sie der Aufwand kostet, erleiden, gegen die Vorteile, welche für sie aus denselben erwachsen. Ebenso Say 1830, III, S.24; Bülau 1856, S.379; Finanzwissenschaft 1863, S.31; Wagner 1866, S.838 und Földes 1920, S.93. Ganz im Sinne der Grenznutzentheorie bestimmt Dalton 1926, S.15: “Die öffentlichen Ausgaben sollten gerade soweit gehen, daß der Vorteil, der für die Öffentlichkeit aus einer weiteren kleinen Zunahme der Ausgaben entspringen würde, gerade aufgewogen wird durch den Nachteil einer entsprechend kleinen Steuererhebung oder einer Erhöhung der Einnahmen aus einer anderen Quelle”.

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  60. Vgl. z.B. Soden 1811, S.408, der für die Wörter Staatseinnahmen und -ausgaben allerdings die Ausdrücke “Produktion” und “Konsumtion” benutzt. Siehe auch Rau 1850, II, S.240 ff.; Finanzwissenschaft 1863, S.322; Neumark 1929, S.5 und die Nachweise der folgenden Fußnote.

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  61. Als elementare Bedingung für eine geordnete Finanzwirtschaft wird das Haushaltsgleichgewicht u.a. genannt von Rau 1850, II, S.242; Finanzwissenschaft 1863, S.17; Pfeiffer 1866, I, S.9; Wagner 1877, S.97 ff.; Fellmeth 1900, S.102; Gruntzel 1920, S.7; Bräuer 1928, S.4 und Neumark 1929, S.12 f. Für Schmidt 1880, S.89 und Umpfenbach 1887, S.396 f. ist es eine Grundforderung, wobei nicht nur auf ein aktuelles, sondern auch auf ein historisches Gleichgewicht zu achten sei, da jeder finanzielle Vorgang sich ausnahmslos auf Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft auswirke. Vgl. dazu auch die Arbeit von Rybinski 1964.

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  62. 1811, S.408.

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  63. Die praktische Anschauung zerrütteter Finanzen während und nach den napoleonischen Kriegen in vielen Staaten dürfte viel dazu beigetragen haben, daß das Postulat des Gleichgewichts zwischen Staatseinnahmen und -ausgaben verstärkt vertreten wurde.

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  64. Anden die Finanzschriftsteller des 18. Jahrhunderts. Sie erachteten die Aufnahme von Staatskrediten als selbstverständlich. Erst bei Adam Smith wird es tu einem Finanzierungsmittel, auf das nur im alleräußersten Notfall zurückgegriffen werden sollte (vgl. Smith 1789, deutsche Ausgabe 1983, S.781 ff.). Siehe dazu auch Tyszka 1920, S.23.

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  65. Deshalb wird das finanzwirtschaftliche Postulat des Budgetgleichgewichts auch i.d.R. der Erörterung der ordentlichen und außerordentlichen Staatseinnahmen, also des Schuldenwesens, vorangestellt. Vgl. z.B. bei Fellmeth 1900, S.102 und die Literaturnachweise in Fußnote 7 in Abschnitt 2.1. Siehe auch Rybinski 1964.

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  66. Die genannten finanzwissenschaftlichen Prinzipien waren und sind Prämissen der Finanztheorie. Sie gehen, bei Ausblendung aller sonstigen möglichen Motive, davon aus, daß sich jeder Mensch bei seinen äußeren Handlungen von ihnen leiten läßt. Bei derartigen Betrachtungen darf allerdings, wie Gerloff 1926, S.33 ff. betont, nicht in Vergessenheit geraten, daß die ökonomische Ordnung der Dinge “in weitem Maße” durch die von den öffentlichen Körperschaften ausgeübte politische Gewalt ihre Richtung und Begrenzung findet. Nicht der ökonomisch absolut günstigste Aufwand entscheidet, wie der öffentliche Bedarf beschafft und bereitgestellt wird, sondern die relativ geringsten Kosten, “entsprechend dem durch die Rechtsordnung geschützten Interesse der staatlich herrschenden sozialen Gruppen”. Daß Höhe und Art der Staatsausgaben, in welchem Maß und Umfang auch immer, sich in Abhängigkeit von den politischen Machtverhältnissen befinden, wurde schon früher z.B. von Krug 1808, S.6 und Jakob 1821, S.834 gesehen. Siehe auch Neumark 1929, S.75 und Lotz 1931, S.198.

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  67. Auf die jeweils dahinterstehenden Staatsphilosophien einzugehen, würde zu weit vom Thema wegführen. Wir verweisen in diesem Punkt auf die allgemeinen Geschichten der Finanzwissenschaft. Vgl. z.B. Meisel 1926; Beckerath 1952; Tautscher 1952 und Mann 1977.

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  68. So e.B. Jakob 1821, S.1219; Malchus 1839, II, S.93; Oekonomie der menschlichen Gesellschaften 1845, S.276; Murhard 1846, S.689 und Brockhaus 1890, S.471. Laband 1890, S.364 f. sählt den Voranschlag zu den “unerläßlichen Erfordernissen” einer geordneten Staatswirtschaft, unabhängig von der Staatsform. Für Schanz 1899, S.1139 ist er Voraussetzung für die formelle und materielle Ordnung der öffentlichen Haushalte. Ähnlich Fulda 1920, S.258 f. und Mayer, Th. 1926,1, S.227.

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  69. Die Übersicht über die Finanzwirtschaft wird als wesentlich für die staatswirtschaftliche Ordnung angesehen. Lots 1822, III, S.455 f.; Hoffmann 1851, S.600 und Gruntzel 1920, S.9 f. nennen sie z.B. als Ziel der Budgetaufstellung. Bischof 1876, S.73 sieht den Nutzen einer vollständigen Zusammenstellung in einer klaren, logisch angelegten und folgerichtig durchgeführten Übersicht. Vgl. auch Schmidt 1880, S.115 f.

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  70. Vgl. z.B. Ebhardt 1807, S.17; Jakob 1837, S.858 und Bischof 1876, S.23.

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  71. Vgl. Lots 1931, S.101. Die Etats sind nach Lotz 1822, III, S.457 allerdings nur brauchbar, um im ganzen Einnahme- und Ausgabewesen des Staatsfinanzhaushaltes die nötige Regelmäßigkeit zu erhalten, nicht aber in jeder unteren Einnahme- und Ausgabestelle.

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  72. Vgl. Rau 1850, II, S.243 und Altmann 1910, S.6. Hüffell 1834, S.3 hält Staats wirtschaftliche Regulierung nur mit Hilfe eines Haushaltsplans für möglich. Staatswirtschaftliches Handeln ohne Budget wurde von Ebhardt 1807, S.12 und Hoch 1809, S.1 für unmöglich gehalten. Harl 1811, S.82 erachtet Ökonomie und Ordnung ohne Übersicht über das Ganze der Staatswirtschaft für ein Unding. Ebenso Földes 1920, S.7.

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  73. Vgl. dazu Hoch 1809, S.28; Hüffell 1834, S.3; Mohl 1872, S.696; Parth 1874, S.9; Schrott 1886, S.395; Eheberg 1895, S.313; Heckel 1898, S.470; Roscher 1901,1, S.2 und Tyszka 1920, S.282.

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  74. Vgl. Mohl 1872, S.696; Parth 1874, S.9 und Tyszka 1920, S.281.

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  75. Ebhardt 1807, S. 17 sieht den Unterschied zwischen Kameralsystem und Merkantilsystem darin, daß bei ersterem ein “gewisser Plan” notwendig ist und die Einnahmen und Ausgaben auf das möglichst Genaueste im voraus bestimmt werden müssen. Gans allgemein begründet Schmale 1818, S.162 f. die Aufstellung eines Budgets damit, daß die Einnahmen und Ausgaben ununterbrochen fortgehen müssten, und dies nur mit Hilfe im voraus berechneter Etats zu gewährleisten sei. Hoeck 1819, S.32 meint, ein Budget sei notwendig, damit die Finanzverwaltung nicht in ihrem Plan gestört oder durch zufällige Ausgaben und Einnahmen in Verlegenheit gesetzt werde. Auch Murhard 1846, S.695 fordert planmäßiges Ausgeben. Nach Wagner 1866, S.835 wird der Staatsbedarfs wie in jeder Wirtschaft “durch eine planmäßige fortdauernde Thätigkeit” gedeckt. Haenel 1888, S.305 charakterisiert den Etat als einen “zusammenfassenden, einheitlichen Plan(es) der Finanzverwaltung”. Kaizl 1900,1, S.80 spricht von der Notwendigkeit eines “klaren, rechnungsmäßigen Bewußtseins und der ziffernmässigen Planmäßigkeit”. Ebenso Grunteel 1920, S.6, der das Budget als einen “Plan zukünftiger Handlungen” sieht. Die “Planmäßigkeit” wurde für die Budgetrechtsdiskussion der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts zum entscheidenden Merkmal des Etats (siehe unten Abschnitt 2.5., S.94 f.).

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  76. Vgl. Földes 1920, S.34.

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  77. So sinngemäß Hoch 1809, S.9; Conrad 1919, S.302 und Földes 1920, S.36. Laband 1901, IV, S.482 betont, daß die Notwendigkeit der Aufstellung des Budgets nichts Kennzeichnendes der konstitutionellen Monarchie sei, “sondern sie ergiebt sich aus der Größe und dem Umfang der Staats-wirthschaft”.

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  78. Vgl. Enderlin 1804, II, S.90; Schmalz 1808, S.285; Dessáry 1855, S.322; Umpfenbach 1887, S.442 und Heckel 1898, S.87. Für Tyszka 1920, S.281 besteht der Zweck des Budgets in der “planmäßigen Fürsorge” für die ausreichende Deckung der notwendigen Ausgaben.

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  79. Vgl. Barth 1843, S.51; Rau 1850, II, S.243; Bischof 1876, S.70; Eheberg 1895, S.313; Heckel 1898, S.470 und Seidler 1901, S.39.

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  80. Siehe Escherich 1851, S.80 f. und Schrott 1886, S.395.

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  81. Siehe Abschnitt 2.5., S.94 f.

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  82. Näheres dam in Abschnitt 3.7., S.320 ff.

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  83. Vgl. Enderlin 1804, II, S.5. Für Krug 1808, S.220 ist der Staat nur “Verwalter” des Staatseinkommens und Vermögens. Zum Haushaltsplan als Ausgabeermächtigung der Verwaltung siehe unten Abschnitt 3.8., S.347 ff.

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  84. Vgl. Schanz 1899, S.1139 und Bräuer 1928, S.4.

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  85. Eschenmayer 1807, I, S.4 führt aus, daß verhindert werden müsse, daß die Verwaltung des Staatsvermögens willkürlich erfolge, und deshalb ein Etat notwendig sei. Ebenso Schlupper 1817, S.10. Für ihn ist das Budget “ein vorzügliches Mittel der Ordnung und Accuratesse bei der Ausführung” (ebenda). Siehe auch Schanz 1899, S.1139; Heckel 1898, S.470 und Borght 1902, S.17.

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  86. So Seidler 1901, S.40.

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  87. Vgl. Fulda 1824, S.428 und Malchus 1830, II, S.95 und 100. Für Ungewitter 1845, S.156 und für den Autor der Finanzwissenschaft 1863, S.333 ist das Budget die “Grundlage der Verwaltung” und dient als “Maßstab ihres Verhaltens” (Finanzwissenschaft 1863, S.411). Haenel 1888, S.314 stellt fest: “Es ist unbestritten: das Budgetgesetz ist eine Richtschnur, welche die Finanzverwaltung, soviel an ihr liegt, befolgen muss”. Ebenso Laband 1883, S.208 und Laband 1901, IV, S.496. Siehe dazu auch Bischof 1873, S.80; Willgren 1899, S.2; Seidler 1901, S.40 und Pickhan 1909, S.3.

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  88. Siehe Barth 1843, S.51. Für Schmidt 1880, S.115 f. garantiert er die “richtige” Wahrnehmung der Funktionen der Verwaltung.

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  89. gl. Eheberg 1895, S.313 und Heckel 1898, S.470.

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  90. Borght 1902, S.17.

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  91. Seidler 1901, S.40.

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  92. Vgl. Kaizl 1900, I, S.81. Für die Wirtschaftsführung ist er nach der von Schanz 1899, S.1139 vertretenen Auffassung selbst für absolutistisch regierende Monarchen vonnöten. Über die rechtliche Wirkung des Budgets siehe unten Abschnitt 3.5. und 3.8.

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  93. 1901, II, S.57.

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  94. Für Murhard 1846, S.698 besteht jede auf dem Staatsgrundetat beruhende Zahlungsanweisung in der “mechanischen Vollziehung der landständischen Genehmigung der einzelnen genau bestimmten Summen”. Von Stein 1878,1, S.84 f. wird besonders hervorgehoben, dafi die Aufgabe der vollziehenden Gewalt nicht in der Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben bestehe, sondern in der Verwirklichung des vom Staatswirtschaftsgesetz bestimmten Verhältnisses beider zueinander. Das Gesetz sei der Wille, die vollziehenden Faktoren nur die äußerlich erscheinende Gewalt des Staates. Inwieweit das Budget tatsächlich eine “unabänderliche” Richtschnur der Verwaltung war, wird weiter unten unter dem Stichwort “Bindungswirkung” diskutiert (vgl. Abschnitt 3.5. und 3.8.)

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  95. In der damaligen Haushaltssprache wurde in diesem Fall von einer Eröffnung oder Inanspruchnahme eines “Kredits” gesprochen. Vgl. z.B. Murhard 1846, S.698; Wagner 1877, S.101; Schanz 1899, S.1159; Seidler 1901, II, S.54 und Lotz 1931, S.118. Das Budget ist nach Schrott 1886, S.395 für den Wirtschaftsleiter die Berechtigung zur Anweisung von Ausgaben. Näheres dazu siehe Abschnitt 3.8.

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  96. Siehe Abschnitt 2.5.

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  97. Vgl. Abschnitt 3.8.

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  98. Das Thema Prüfung (Revision, Kontrolle) der Staatsverwaltung ist äußerst komplex und schwierig, da, wie Heinig 1949,1, S.18 schreibt, keine einheitliche Auffassung darüber besteht, was sie eigentlich ist und welche Ziele mit ihr verfolgt werden. Entsprechend heterogen wird “die” Kontrolle differenziert. Stein 1878, I, S.112 unterscheidet z.B. zwischen administrativer und verfassungsmäßiger Kontrolle, Schrott 1878, S.331 ff. zwischen Kassengebarungs-, Verwaltungs- und Staatskontrolle. In Kassen-, Rechnungs- und Verwaltungskontrolle teilt Eheberg 1895, S.42 ein, Roscher 1901, II, S.408 in Rechnungs-, Verwaltungs- und Verfassungskontrolle. Hövermann 1905, S.125 f. zieht eine Gliederung in formale Kontrolle, Rechnungs- und Verwaltungskontrolle vor. Siehe dazu auch Heinig 1949, I, S.154 ff.

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  99. Zum Kontrollbegriff siehe Heinig 1949,1, S.21 ff.

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  100. Schlupper 1817, S.9 spricht speziell die Kontrolle in Form der Rechnungsprüfung an. Ebenso Borght 1902, S.17; Hoch 1909, S.71 und Pickhan 1909, S.3 und 5. Vgl. dazu e.B. auch Jakob 1821, S.1255; Malchus 1830, II, S.100; Jakob 1837, S.888 f.; Schmidt 1880, S.115 f.; Schrott 1886, S.395 f.; Lehr 1892, S.100; Heckel 1898, S.470; Scham 1899, S.1139 und Conrad 1919, S.302.

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  101. Vgl. e.B. Seidler 1901, II, S.95 f.

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  102. Jakob 1821, S.1255 bemerkt e.B., daß die Staatsverwaltung einer Oberaufsicht bedürfe, die prüfe, ob die Verteilung der finansiellen Mittel so erfolgt ist, “wie es jeder einzelne dieser Zwecke und die Harmonie des Gänsen erfordert”. Ähnlich Heckel 1898, S.270. Etwas allgemeiner formulieren diese Forderung Pickhan 1909, S.3, Stein 1878,1, S.112 und 114 und Roscher 1901, II, S.409.

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  103. Dazu gehört auch die Durchsetsung politischer Interessen u.a. der Volksvertretungen (vgl. e.B. Földes 1920, S.35 f.). Murhard 1846, S.697 meint, die Ständeversammlung könne die ihr obliegende Prüfung der Notwendigkeit und Nützlichkeit der Ausgaben mit Hilfe der dem Budget beigefügten Nachweisungen im voraus bewirken. Jellinek 1887, S.281 spricht vom Budgetrecht als einer “politischen Waffe”. Er bemerkt: “so erscheint das parlamentarische Budgetrecht politisch als Grund- und Eckstein des constitutionellen Staates in der angeblich ausgeprägtesten Form desselben, wo der Impuls zu allen wichtigen Handlungen der Regierung nicht vom Ministerium, am allerwenigsten vom Monarchen, sondern von der durch das Budget organisirenden und diri-girenden Thätigkeit des Parlamentes ausgeht” (Jellinek 1887, S.282). Ähnlich ist die Möglichkeit der Budgetverweigerung für Kaisl 1900, I, S.95 eine “furchtbare und verderbliche Waffe in der Hand des Parlamentes”. Siehe dasu auch Abschnitt 3.5.. S.262 ff.

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  104. Zum Soll-Ist-Vergleich der Etats und Rechnungen siehe unten Abschnitt 3.8., S.347 ff.

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  105. Vgl. Neumark 1929, S.1 und Staender 1984, S.52.

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  106. Mit Lederbeutel oder Felleisen eu übersetzen. Vgl. Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.469. Boiteau 1889, S.503 schreibt: “Le budget est la ‘bougette’, la pochette, la sacoche de cuir, la bourse de nos pères”. Vgl. auch Neumark 1929, S.2.

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  107. Vgl. dazu Czoernig 1862, S.5; Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.469; Heckel 1898, Das Budget, S.1; Jellinek 1899, S.1167; Schanz 1899, S.1138; Shirras 1924, S.553 und Buck 1934, S.5.

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  108. Nach Boiteau 1889, S.504. Siehe auch Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.469.

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  109. Siehe Boiteau 1889, S.504 und Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.469.

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  110. Vgl. Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.469. Csoernig 1862, S.5 unterscheidet denn auch zwischen einem weiten — aus dem Fransösischen kommenden — finanswissenschaftlichen Begriff, der sich nur auf die Einnahmen und Ausgaben besieht, und einem engeren staatsrechtlichen, der aus dem englischen Sprachraum stammt und der mit dem Wort “Budget” die Mitwirkung der Volksvertretung an dessen Zustandekommen verbindet.

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  111. Die Bewertung ist unterschiedlich. Schans 1899, S.1138 schreibt, der Begriff sei “überall gang und gäbe” geworden, wenn auch der spesielle officielle Ausdruck meist ein anderer sei, in Deutschland eher “Voranschlag” oder “Haushaltsetat”. So auch Heckel 1898, Das Budget, S.2. Neumark 1929, S.2 meint dagegen, daß das Wort seit diesem Zeitpunkt die alten Benennungen “völlig verdrängt” habe.

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  112. Der Wortgeschichte von “Etat” in seiner finanswirtschaftlichen Bedeutung ist in der Literatur bedeutend weniger Aufmerksamkeit gewidmet als dem Ausdruck “Budget”.

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  113. Der Sprachgebrauch “estat” oder “état” kam in der fransösischen Finanswirtschaft ungefähr im 16. Jahrhundert auf (vgl. Heckel 1898, Das Budget, S.3).

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  114. Vgl. Heckel 1898, Das Budget, S.3 und Schans 1899, S.1138.

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  115. Vgl. Bodin 1583, S.862.

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  116. Die von Sully 1601 aufgestellten Etats der Hauptverwaltungssweige waren derartige Voranschläge (vgl. Heckel 1898, Das Budget, S.3).

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  117. Vgl. Schans 1899, S.1138 und Heckel 1898, Das Budget, S.3.

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  118. Die Wörter “Voranschlag”, “Etat” und “Budget” werden i.d.R. identisch verwendet (vgl. z.B. Parth 1874, S.106; Fellmeth 1900, S.98; Pickhan 1909, S.3 und Altmann 1910, S.6 f.). Daneben gibt es eine Vielzahl von Ausdrücken die stattdessen benutzt werden. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts waren die Termini “Etat” und “Finanzetat” besonders häufig vertreten (siehe e.B. Eschenmayer 1807, S.1; Schmals 1808, S.285; Hoch 1809, S.22; Jakob 1821, S.456; Fulda 1827, S.427; Barth 1843, S.52; Ungewitter 1845, S.154 und Murhard 1846, S.689). Daneben finden sich auch noch Bezeichnungen wie etwa “Generaletat” (Hagen 1880, S.114), “Hauptfinanzetat” (Ungewitter 1854, S.154), “Staatshaushaltsetat” (Umpfenbach 1887, S.489; Seidler 1901, I, S.S9 und Heckel 1898, Das Budget, S.8) und “Staatsgrundetat” (Murhard 1846, S.689). Häufig werden auch die Begriffe “Voranschlag” oder “Staatsvoranschlag” verwendet. Stellvertretend seien hier nur Schrott 1886, S.395 und Pickhan 1909, S.3 genannt. Gelegentlich kommen auch die Bezeichnungen “Hauptstaatsanschlag” (Umpfenbach 1887, S.489) oder “Rechnungsanschlag” (Heckel 1898, Das Budget, S.13) vor. Ein Antrag, den Etat künftig zwecks Verdeutschung des Wortes “Reichshaushaltsplan” zu nennen, wurde zu Beginn des 1. Weltkrieges im Reichstag eingebracht. Amtlich führte man diese Bezeichnung 1918 ein (vgl. Neumark 1929, S.3). Siehe dazu auch die unterschiedlichen Benennungen der Budgets, die in den Finanzgesetzen zur Anwendung gekommen sind (Quellenverzeichnis Q *.4. und Q *.5.). Ebenso bunt ist die Begriffsverwendung in den rechtlichen Regelungen, worauf in Abschnitt 3 zu achten ist. In der sächsischen Verfassungsurkunde von 1831 werden z.B. die Bezeichnungen “Staatsbudget”, “Budget” und “Staatshaushaltsplan” benutzt (vgl. Lobe 1889, S.18).

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  119. 1889, S.504.

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  120. 1949,1, S.1.

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  121. Vgl. Boiteau 1889, S.503.

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  122. Barth 1843, S.52 bemerkt etwa, dafi das Wort “Budget” von “Etat” zu unterscheiden sei. Das Budget werde gewöhnlich den Landständen vorgelegt und müsse auf jeden Fall diejenigen Einnahmen und Ausgaben enthalten, für welche sie Steuern bewilligen. Der Etat sei hingegen eine Vorausberechnung aller Staatseinnahmen und -ausgaben. Murhard 1846, S.701 begreift darunter einen Gesetzentwurf, welcher der Ständeversammlung zur Prüfung, Begutachtung und Be-schlußfassung vorgelegt wird.

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  123. Der finanzwissenschaftliche Begriff entspricht dem französischen Sprachgebrauch, der staatsrechtliche dem englischen (vgl. Czoernig 1862, S.5 und die beiden vorhergehenden Absätze). Diese Unterteilung macht u.a. auch Földes 1920, S.36.

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  124. Er wird z.B. von Stein 1878, I, S.73 benutzt, der unter dem Budget oder dem Staatswirtschaftsgesetz den “durch die Factoren der gesetzgebenden Gewalt, die Volksvertretung und das Staatsoberhaupt, zum Gesetz und damit zum geltenden Recht erhobene(n) Staatsvoranschlag” versteht.

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  125. Das bringt die Budgetdefinition von Jèze 1927, S.7 deutlich zum Ausdruck. Er definiert das Budget als ein “Programm der zu leistenden Ausgaben und der zu erhebenden Einnahmen für einen gegebenen Zeitraum, das Volksvertretungen mit weitgehender Öffentlichkeit beraten”.

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  126. Für Neumark 1929, S.9 f. ist es “die nach bestimmten Gesichtspunkten (...) vorgenommene Zusammenstellung von Voranschlägen der für einen bestimmten Zeitraum erwarteten Einnahmen und Ausgaben eines politischen Verbandes, die in regelmäßigen Zeitabständen nach Maßgabe gewisser Rechtsnormen, meist in Form eines Gesetzes, unter Mitwirkung der Volksvertretung erfolgt und die Handlungen der Verwaltung in einem durch Gesetz und Gewohnheitsrecht bzw. Konvention bestimmten Umfange bindet”. Die rechtliche Seite des Budgets, seine Funktion als Richtschnur der Verwaltung, möchte auch Willgren 1899, S.2 enger mit dem Budgetbegriff verbunden sehen. Er definiert das Budget deshalb als einen für die Verwaltung aufgestellten, rechtsverbindlichen Wirtschaftsplan (Willgren 1890, S.8).

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  127. Siehe dazu Abschnitt 3.1. und 3.8.

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  128. Wesentlich mit der Budgeteinheit ist die Forderung verbunden, daß die Staatseinnahmen und-ausgaben in einem einzigen Etat zusammengefaßt und nicht über mehrere Voranschläge zerstreut sind. In diesem Zusammenhang stellt Hagen 1880, S.114 fest, das Budget sei der Generaletat für die “ganze” Staatsverwaltung und nach Seidler 1885, S.31 bezeichnet der Inhalt des Staatsvoranschlags den “gesamten” Finanzbedarf. Heckel 1898, Das Budget, S.13 betont, der Staatshaushaltsetat im engeren Sinne, der Hauptfinanzetat, bezeichne den “Voranschlag der gesamten Finanzwirtschaft, den Rechnungsanschlag der ganzen Ausgabe- und Einnahmewirtschaft des Staates”. Ebenso Conrad 1919, S.303. Siehe dazu Abschnitt 3.2.

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  129. Budgetvollständigkeit bedeutet vor allem das Verbot, Staatsausgaben und -einnahmen zu verheimlichen. Insbesondere gilt dies für die außerordentlichen Ausgaben. Insoweit ist zu verstehen, daß Pölitz 1827, II, S.290 mahnt, das Budget müsse “die vollständige, deutlich geordnete und in allen Theilen zusammenhängende, Uebersicht über den Jahresbedarf eines Staates, sowohl nach dessen ordentlichen, als außerordentlichen Ausgaben” enthalten. Vgl. dazu Abschnitt 3.3.

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  130. Dieses Verständnis des Etatbegriffs findet sich mit kleineren Unterschieden vom Anfang des 19. bis in das 20. Jahrhundert hinein durchgängig und kann unter anderem in jedem finanzwissenschaftlichen Lehrbuch dieses Zeitabschnitts nachgelesen werden. Stellvertretend für den Beginn des betrachteten Zeitraum sei Schlupper 1817, S.9 zitiert. Für ihn besteht der Etat “in der so viel als möglich sichern Veranschlagung der Einkünfte und des damit verknüpften Aufwands für die bestimmte Rechnungs-Zeit”.

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  131. Siehe dazu oben Abschnitt 2.2.

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  132. Vgl. Abschnitt 2.3.1.

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  133. So begreift z.B. Pölitz 1827, II, S.295 die Etats als die nach einzelnen Ministerien bearbeiteten “Uebersichten” über deren Bedürfnisse. Kaufmann 1833, S.273 sieht in den Finanzetats “nichts anderes als übersichtlich geordnete Ansichten von Staats-Einnahmen und Staats-Ausgaben”. Für Seidler 1885, S.31 ist der Etat eine Tabelle, in der die Einnahmen und Ausgaben schriftlich und übersichtlich dargestellt sind. “Systematische Uebersichtlichkeit” fordert Umpfenbach 1887, S.489 von dem Staatshaushaltsetat. Als “geordnetes Verzeichnis” betrachtet ihn Willgren 1899, S.1. Fellmeth 1900 sieht in ihm eine ziffernmäßig geordnete Übersicht. Ebenso Roscher 1901, II, S.376. Der Etat wird auch als “Nachweisung ”, “Darstellung”, “Zusammenstellung” oder “Aufstellung” der Staatseinnahmen und -ausgaben bezeichnet (siehe z.B. Fulda 1827, S.427; Malchus 1830, II, S.93; Murhard 1846, S.689; Escherich 1851, S.81 und Neumark 1929, S.8 ff.).

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  134. Pölitz 1827, II, S.290 f. verbindet mit dem Budget eine “deutlich geordnete und in allen Theilen zusammenhängende Uebersicht”. Ähnlich Umpfenbach 1887, S.489; Fellmeth 1900, S.98 und Roscher 1901, II, S.376. Für Neumark 1929, S.8 ist das Budget ein nach rationalen Gesichtspunkten ausgegliederter Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben eines politischen Verbandes.

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  135. Weil dadurch den Oberbehörden eine gleichmäßige Übersicht über die Bedürfnisse und die Einnahmen erleichtert werde (so Pölitz 1827, II, S.446).

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  136. In der Budgetsprache des 19. Jahrhunderts wird dies “bilanzieren” genannt (vgl. z.B. Seidler 1885, S.31 und Willgren 1899, S.1). Nach Schrott 1886, S.395 muß aus dem Etat auch der “Wirtschaftserfolg” ersichtlich sein. Neumark 1929, S.8 meint, daß die Einnahmen und Ausgaben derart miteinander in Beziehung gesetzt werden müßten, “daß zwischen ihnen Gleichgewicht herrscht”.

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  137. Der Etat “ist eine vorläufige Vorherbestimmung der Einnahmen, Ausgaben und des Ertrages”, stellt Eschenmayer 1807, I, S.34 fest. Ähnlich Harl 1811, II, S.292 und Barth 1843, S.50. Jakob 1821, S.456 konstatiert, daß Voranschläge alle Einnahmen und Ausgaben im voraus bestimmten. Escherich 1851, S.81 versteht unter der Etatisierung “die Festsetzung und Nachweisung der bei einer Wirthschaft für einen künftigen Zeitraum bevorstehenden (zu vollziehenden) Einnahmen und Ausgaben”. Siehe z.B. auch Parth 1874, S.106; Schrott 1886, S.395; Umpfenbach 1887, S.489; Seidler 1901, S.39; Altmann 1910, S.6 und Meister 1933, S.8. Vgl. auch Abschnitt 3.5.

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  138. In den verschiedenen Budgetdefinitionen wird meist kein Zeithorizont des Voranschlags genannt(vgl. z.B. Hoch 1809, S.22; Schlupper 1817, S.9; Jakob 1821, S.456; Fulda 1827, S.427; Ungewitter 1854, S.411; Murhard 1846, S.689; Czoernig 1862, S.5; Finanzwissenschaft 1863, S.411; Rönne 1884, IV, S.739; Schrott 1886, S.395; Brockhaus 1890, S.472 f.; Pickhan 1909, S.3 und Neumark 1929, S.8). Pölitz 1827, II, S.446 nennt dagegen die Frist von 1 Jahr. Ebenso Umpfenbach 1887, S.489. Schrott 1886, S.395 spricht von einem künftigen Rechnungszeitraum von “in der Regel” einem Jahr. Ebenso Parth 1874, S.106; Hagen 1880, S.114 und Földes 1920, S.36. Vgl. dazu Abschnitt 3.6.

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  139. Jakob 1821, S.465 befindet, daß das Charakteristische an den Etats sei, daß sie nur “ungefähre Anschläge” des zu erwartenden Einkommens und des Bedarfs seien. Für Pölitz 1827, H, S.446 sind sie vorläufig berechnete Oberschläge. Ebenso Jakob 1837, S.868. Barth 1843, S.50 sieht im Finanzetat eine “Vorausberechnung” der Finanzeinnahmen und -ausgaben. Das Vorläufige des Budgets kommt auch in dem Wort “Voranschlag” zum Ausdruck. Der Plancharakter des Budgets wird insbesondere von den Staatsrechtswissenschaftlern nachdrücklich herausgestellt (siehe Abschnitt 2.5.).

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  140. Seidler 1885, S.31 sieht darin das Wesen des Staatsvoranschlages. Siehe auch Seidler 1901, II, S.39. Für Parth 1874, S.106 ist der Etat “die Berechnung der in einem bevorstehenden Zeitabschnitte (Jahre) zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben”. Siehe auch Fricker 1894, S.401; Heckel 1898, Das Budget, S.1 und Kaizl 1900,1, S.81 f.

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  141. Für Fulda 1827, S.427 besteht das Staatsbudget “in einer auf die Erfahrungen früherer Jahre und auf begründete Wahrscheinlichkeit gesetzten Nach Weisung und Darstellung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben des Staats in einem bestimmten Zeitraum oder Etatsjahr”. Auch Ungewitter 1845, S.154 fordert in den Anschlägen “Gewißheit, oder doch noch begründete(r) Wahrscheinlichkeit” und zusätzlich die Berücksichtigung “gegebener Umstände und Verhältnisse”. Für Murhard 1846, S.689 ist der Etat eine “hinlänglich belegte” Nachweisung der Staatseinnahmen und -ausgaben. Umpfenbach 1887, S.489 spricht vom Staatshaushaltsetat als von einer “hinlänglich beurkundete(n) Berechnung” des voraussichtlichen Finanzbedarfs sowie der zu erwartenden Einnahmen. Siehe dazu ausführlich Abschnitt 3.7.

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  142. Hoch 1809, S.22 schreibt, Etatisierung “heißt im allgemeinen: die Bestimmung des Zustands, worinn sich vorausersichtlicherweise diese oder jene Finanz-Zweige während der Dauer eines ge-wißen Zeit-Abschnitts befinden werden, mit Besiehung auf den Zustand, worinn sie sich in dieser oder jener Periode überhaupt befunden haben, — und daraus resultirende Bestimmung der Operationen, welche vorgehen müssen, oder vorgegangen sind, um entweder der drohenden Gefahr Einhalt su thun, oder von den günstigen Umständen den möglich größten Nutsen su riehen”.

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  143. Une “forme définitive de compte réglé des dépenses et des recettes réelles”, wie Boiteau 1889, S.503 schreibt.

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  144. Wobei der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für die kommende Wirtschaftsperiode als Sollbudget, die Übersicht über die tatsächlich geleisteten Staatseinnahmen und -ausgaben in einer abgelaufenen Wirtschaftsperiode als Istbudget bezeichnet wird (vgl. z.B. Tyszka 1920, S.280; Mombert 1928, S.10 und Lots 1931, S.100).

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  145. Im Zusammenhang mit dem Budget und der Haushaltsrechnung wird, unabhängig von dessen Begriff, vor allem gefordert, daß beide ein weitgehend identisches Rubrikensystem aufweisen, damit der Soll-Ist-Vergleich mit möglichst wenig Aufwand erfolgen könne (vgl. s.B. Schans 1899, S.1159; Willgren 1899, S.130 und Seidler 1902, II, S.40). Siehe auch Abschnitt 3.4. und 3.8.

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  146. Dies kommt insbesondere in den Rechtsvorschriften der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts vor, wie Abschnitt 3 seigen wird.

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  147. Obwohl hin und wieder beide Ausdrücke synonym gebraucht werden. Rau 1850, II, S.243; Finanswissenschaft 1863, S.332 f.; Schmidt 1880, S.92 und Altmann 1910, S.6 f. beseichnen s.B. den Etat als “Finansplan”. Letsterer wird von Willgren 1899, S.10 als “ökonomisch-technischer” Entwurf einer möglichst sweckmäßigen Entwicklung des Staatshaushaltes beschrieben. Lots 1931, S.101 bezeichnet ihn als “Aufstellung programmatischen Charakters für längere Zeiträume der Zukunft”. Fellmeth 1900, S.106 bemerkt über die Notwendigkeit des Finansplans: Die Verhältnisse verlangten “gebieterisch” eine Regelung des Finanzwesens, “die über den augenblicklichen Zeitpunkt hinaus auch die mutmassliche Entwicklung des Bedarfs... vorsieht, mit anderen Worten einen sorgfältig durchdachten Finansplan für eine Reihe von Finanzperioden, der in günstigen Jahren schon die nötigen Vorkehrungen trifft, dass die Ordnung im Finanzhaushalt auch in ungünstigen Zeitläufen und bei unvorhergesehenen Ereignissen möglichst wenig gestört wird”. Neumark erachtet Finanzpläne als unbedingt notwendig für eine weitsichtige Finanspolitik und sur Wahrung der Kontinuität. Vgl. dazu auch Abschnitt 2.3.1. und 3.7.

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  148. 1830, II, S.94. Das Verdienst, den Unterschied zwischen Finanzplan und Etat erkannt zu haben, wird i.d.R. ihm eu geschrieben. Seiner Charakterisierung des Finanzplans schließen sich Ungewitter 1845, S.154 f.; Murhard 1846, S.694 und Czoernig 1862, S.7 an. Umpfenbach 1887, S.476 vertritt die Ansicht, beim Finanzplan komme es auf das “ruhige Betrachten und Erwägen” an. Die Sicherung eines längerfristigen Gleichgewichts der Staatseinnahmen und -ausgaben sieht Heckel 1898, Budgetrecht, S.469 als eine Aufgabe des Finanzplans an. Ebenso Seidler 1885, S.28; Willgren 1899, S.10; Földes 1920, S.36; Buchholz 1922, S.4 und Bräuer 1928, S.5.

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  149. So Schanz 1899, S.1139. Deshalb hätten, wie Neumark 1929, S.10 betont, Abweichungen davon auch keine rechtlichen Folgen.

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  150. Willgren 1899, S.11 schreibt über den Finanzplan: “Nur am Schlüsse einer Wirtschaftsperiode, wenn die Resultate mehrerer Budgets vorliegen, ist es möglich auf induktivem Wege den der Staatsverwaltung zu Grunde gelegten Finanzplan herauszukonstruieren”. Seidler 1885, S.29 nennt dieses Unterfangen “unschwer”. Motive zu Gesetzentwürfen, Denkschriften, Exposés der Finanzminister und vor den Kammern vorgetragene politische Programme gelten für Schanz 1899, S.1139 ebenfalls als Finanzpläne. Ähnlich Seidler 1885, S.29, der allerdings bedauert, daß die Praxis es versäume, selbständige Finanzpläne aufzustellen. Bräuer 1928, S.5 charakterisiert den Finanzplan als Akt der inneren Verwaltung, der i.d.R. nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sei.

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  151. Malchus 1830, II, S.93 f. sieht im Budget “quasi eine Thatsache”. Das Budget müsse nur die im Finanzplan bewirkte Koordinierung der Einnahmen und Ausgaben berücksichtigen und sei mehr für den Geld- und Kassenhaushalt bestimmt. Heckel 1898, Budgetrecht, S.469 bemerkt, daß das Typische, das im Finanzplan zum Ausdruck komme, für einen kürzeren Zeitabschnitt konkretisiert und in einzelne Budgets gegossen werden müsse. Letztere sollten den im einzelnen immer mehr oder weniger schwankenden Einnahme- und Ausgabeverhältnissen einer Haushaltsperiode Rechnung tragen. Ähnlich Schanz 1899, S.1139.

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  152. Der Entwurf eines Staatsbudgets unterstelle und bedinge das Vorhandensein eines Finanzplanes, so Malchus 1830, II, S.94, “ohne welchen ein solches niemals mit derjenigen Zuverlässigkeit bearbeitet werden kann, die für dessen Bestimmung als Grundlage für den Finanzhaushalt erforderlich ist”. Ähnlich Ungewitter 1845, S.694 und Umpfenbach 1887, S.475 f. Heckel 1898, Budgetrecht, S.469 ergänzt, Finanzplan und Budget verhielten sich zueinander wie “Ursache und Wirkung”, Seidler 1885, S.32 meint, wie das “Besondere zum Allgemeinen”. Als “Folgewirkung” des Finanzplans bezeichnet Schanz 1899, S.1139 das Budget. Willgren 1899, S.11 betrachtet es als die Konkretisierung der im Finanzplan zum Ausdruck gelangten allgemeinen Typen.

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  153. Vgl. s.B. die einschlägigen Verweise bei Ulimann 1986,1, S.45 ff.

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  154. Jellinek 1899, S.1165 und Jellinek 1887, S.276 ff. sieht einen “deutlichen Zusammenhang” zwischen der Einrichtung des ständischen Staates und dem Budget. Das Selbstschatsungs- und Steuerbewilligungsrecht der mittelalterlichen Stände sei, so seine Meinung, der Ausgangspunkt des Budgets des 19. Jahrhunderts. Ebenso Leroy-Beaulieu 1899, S.8, der den Ursprung des Budgets im Recht der Nation sieht, Steuern eu bewilligen oder su verweigern.

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  155. Seidler 1885, S.50 ff. teilt z.B. so ein. Auch Schulse 1875, II, S.168 ff.; Seydel 1902, S.11 ff. und Hahndorff 1931, S.8 ff.

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  156. So e.B. Hahndorff 1931, S.8; Droege 1966, S.146 und Wals 1982, S.88. Riecke 1887, S.270 schreibt dazu lapidar: “Wie der Herzog damit auskam, war seine Sache”.

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  157. Vgl. e.B. Schneider 1952, S.26 und Ulimann 1986,1, S.40 f.

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  158. Der Begriff wird in der Literatur allgemein gebraucht. Gerbl 1911, S.1 merkt dazu an, daß es unrichtig sei, in ältester Zeit von einem “Steuerbewilligungsrecht” der Stände eu sprechen, da es von Rechtswegen keine Steuern gab und die Stände steuerfrei waren. Darauf, daß die altständischen Steuern nicht auf staatlichen Hoheitsrechten beruhten und nicht den Charakter öffentlich-rechtlicher Abgaben im modernen Sinn hatten, weist auch Mayer 1952, S.246 f. hin. Im Mittelalter seien darunter vielmehr Abgaben der verschiedensten Art verstanden worden, die von den staatlichen Stellen und von privaten Obrigkeiten erhoben wurden. Nach seiner Erkenntnis wurde das Wort vornehmlich in süddeutschen Staaten gebraucht. Nach Bosl 1974, S.37 ist von einer ordentlichen Landsteuer bis 1800 aus den Quellen nichts zu erfahren, da es das Steuerrecht im modernen Sinne nicht gab.

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  159. Vgl. Ullmann 1986, S.39 und Seydel 1884, I, S.31. Nach Mosthaf 1903, S.354 ging die in Reichsgesetsen, vom Kaiser und in allen Landesverfassungen sum Ausdruck kommende Rechtsauffassung dahin, daß die Territorialobrigkeiten die Untertanen nicht willkürlich, sondern nur insoweit eu besteuern berechtigt waren, als die Befugnis dasu auf “altem besitzlichem Herkommen” beruhte oder “durch die Landesverfassung anerkannt” war. Deshalb war nach Reichsgesetsen zur Erhebung von Steuern die Zustimmung der “meliores et majores terrae” notwendig (vgl. Mayer 1952, S.246).

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  160. Siehe dazu Seydel 1884, I, S.31; Seydel 1902, S.13; Bornhak 1914, S.499 und Press 1975, S.205. Trotzdem wird i.d.R. von den “Steuern” und dem “Steuerbewilligungsrecht” der Stände gesprochen, was im Sinne von “Beiträge der Untertanen” eu den Ausgaben des Landesherrn eu verstehen ist. Vgl. auch Fußnote 166.

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  161. Vgl. e.B. Schulse 1875, II, S.169; Seydel 1884, I, S.31.; Schmelsle 1900, S.113; Fried 1964, S.583; Greindl 1983, S.102 und Ullmann 1986, I, S.39.

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  162. Siehe e.B. Stahl 1860, S.586. Eine andere Variante, die durchaus üblich war, bestand im Schuldenmachen und in der nachträglichen Überwälzung der Belastungen auf die Stände (vgl. e.B. Sarwey 1883,1, S.105).

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  163. Pfister 1838, S.179 f. bemerkt dasu: “Die Landschaft scheint schon damals dieselbe Gesinnung gehabt eu haben, welche in den folgenden Jahrhunderten ihr Princip wurde: lieber vorübergehende Beschwerden und von einer Zeit sur andern neue Schuldenzahlungen auf sich eu nehmen, als eine feste Steuer”.

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  164. Vgl. e.B. Ullmann 1986, I, S.39 und Seydel 1884, I, S.31. In ihnen erkannten die Landesherrn an, daß ihnen kein Recht auf Steuern zustand, sondern deren Leistung nur dem guten Willen der Stände Eususchreiben war. Schadlosbriefe gab es bis 1818 (vgl. Bosl 1974, S.37 f. und Greindl 1983, S.102).

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  165. 1902, S.13.

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  166. Die bittweisen Aushilfen hatten den bezeichnenden Namen “Beden” (vgl. z.B. Waits 1878, VIII, S.394 ff. und Seidler 1885, S.154 f.). Sie waren seit dem Mittelalter bestehende öffentliche Abgaben (vgl. Wals 1982, S.84).

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  167. Vgl. Bosl 1974, S.40.

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  168. Vgl. Gerbl 1911, S.1, Fußnote 1 und Bosl 1974, S.42.

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  169. Vgl. Grube 1982, S.32.

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  170. Vgl. Press 1975, S.203 f.

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  171. Vgl. Grube 1982, S.32 f.

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  172. Vgl. Grube 1982, S.35.

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  173. Vgl. z.B. Weis 1982, S.340.

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  174. Vgl. Ullmann 1986,1, S.39.

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  175. Vgl. Walz 1982, S.88 f.

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  176. Vgl. Bosl 1974, S.82.

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  177. Vgl. Gerbl 1911, S.30 f.; Lanrinner 1980, S.262 und Ullmann 1986,1, S.42.

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  178. Vgl. Ulimann 1986, I, S.42.

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  179. Das ist eine allgemeine Vermögensteuer aller Reichsinsassen, deren Steuerfuß durch den Reichstag festgelegt wurde (vgl. Press 1975, S.61, Fußnote 8).

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  180. Vgl. Press 1975, S.61 und Press 1975, S.204 f.

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  181. Vgl. Press 1975, S.91.

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  182. “Es ist dies staatsrechtlich deshalb sehr be merk ens wert h, weil hiedurch zweifellos eine öffentlichrechtliche Steuerpflicht begründet wurde” (Seydel 1884, I, S.32). Ebenso Ulimann 1986, I, S.40. Vgl. auch Jobst 1848, S.22.

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  183. Vgl. Press 1975, S.91.

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  184. Vgl. Mosthaf 1903, S.355 und Aretin 1974, S.209 f.

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  185. Vgl. Aretin 1974, S.210.

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  186. Vgl. Press 1975, S.60 und Lang 1981, S.323.

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  187. Vgl. Grube 1982, S.32.

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  188. Sie erreichten nach Reyscher 1861, S.72 im 16. Jahrhundert einen nie zuvor gekannten Aufwand. Nach Angaben von Sarwey 1883, I, S.105 reichten die Einkünfte des Fürsten — aufgrund des übermäßigen Aufwandes, der hierfür getrieben wurde — nicht einmal zur Bestreitung dieser Ausgaben aus. So auch Seydel 1884, I, S.91 für Bayern. Vgl. auch Schmoller 1909, S.6.

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  189. Vgl. Hoffmann 1840, S.6.

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  190. Vgl. Droege 1966, S.149.

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  191. 1816,1, S.59.

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  192. Vgl. e.B. Lanzinner 1980, S.95.

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  193. Das Defizit erreichte 70% der Staatseinnahmen (vgl. Grube 1982, S.34).

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  194. Ende des 15. Jahrhundert hatten einige Landesfürsten, insbesondere die Habsburger und die Kurfürsten von Sachsen, durch große Edelmetallausbeuten eine große Geldmenge sur Verfügung. Rückwirkungen auf die anderen Staaten stellten sich ein: Wer künftig an der großen Politik teilnehmen wollte oder im Interesse seiner Selbständigkeit hineingesogen wurde, mußte über größere Geldmittel verfügen als das im Mittelalter noch der Fall gewesen war (vgl. Mayer 1952, S.245). Nach Schmoller 1909, S.5 vollzog sich der Übergang von der alten naturalen Finansverfassung der Staaten zu der geldwirtschaftlichen Verfassung vom 13. bis sum 19. Jahrhundert.

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  195. Vgl. Stieve 1881, S.19.

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  196. Reden 1856, 2.2., S.63.

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  197. Vgl. Hattenhauer 1980, S.43 ff.

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  198. Siehe dasu u.a. Mayer 1952, S.245; Mußgnug 1976, S.38 f. und Köllner 1982, S.33.

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  199. Vgl. e.B. Grube 1982, S.42.

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  200. Vgl. Köllner 1982, S.41.

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  201. Vgl. Ulimann 1986, 1, S.39.

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  202. Nach Eyermann 1930, S.20 und Bosl 1974, S.42 f. Die bayerischen Landstände setzten in ihrer Blütezeit (1430–1508) das Recht durch, Beschwerden vorbringen eu dürfen. Aber “auf daß die Herzoge die Beschwerden nicht vergaßen, setzten sie die Landstände bald mit den Steuern in Verbindung und die Abhilfe jener als Bedingung ihrer Verwilligung, ohne welche rechtlich keine Steuer erhoben werden konnte” (Rudhard 1816,1, S.203).

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  203. Zitiert nach Grube 1982, S.32.

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  204. Vgl. Press 1975, S.90 und Grube 1982, S.35.

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  205. Vgl. Carsten 1968, S.136.

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  206. Vgl. Aretin 1974, S.231.

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  207. Ein deutliches Bild davon gibt für Bayern Freyberg 1836, I und Gerbl 1911, S.4 ff. Für Württemberg vgl. s.B. Pfister 1838, S.351 ff.

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  208. Vgl. Seilin 1978, S.167.

    Google Scholar 

  209. Vgl. Seilin 1978, S.168.

    Google Scholar 

  210. Vgl. auch Mayer 1952, S.246.

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  211. Rudhard 1816, I, S.179 legt sie für die bayerischen Stände auf 1430–1508. Grube 1982, S.32 sieht von 1457 bis 1498 eine erste Blütezeit der württembergischen Landstände.

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  212. Nach Seydel 1902, S.14, um sicherzustellen, daß die bewilligten Gelder auch für den genehmigten Zweck ausgegeben wurden. Ähnlich Schulte 1875, II, S.173. Abweichend davon meint Reden 1856, 2.2, S.61: “Rücksichtlich der Art der Verwendung wurde lediglich im höchsten Nothfalle ihnen gestattet mitzusprechen”. Stahl 1860, S.587 schreibt das ständische Steuerverwaltungsrecht dagegen dem “Charakter” der Steuern als ständischem Eigentum zu.

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  213. Vgl. Press 1975, S.204.

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  214. Vgl. Carsten 1968, S.136.

    Google Scholar 

  215. Vgl. Conrad 1966, S.308 f.

    Google Scholar 

  216. Vgl. Carsten 1961, S.277.

    Google Scholar 

  217. So Eyermann 1930, S.21; Lang 1930, S.57 und Fried 1964, S.587.

    Google Scholar 

  218. Vgl. Rudhard 1816, I, S.215. Er weist darauf hin, daß es keinen Anlaß zu der Annahme gebe, daß die landschaftliche Steuererhebung wegen zu großer Belastung durch die herzoglichen Steuern oder wegen dessen untreuer Verwendung der Gelder erfolgte (Rudhard 1816,1, S.216). Siehe auch Bosl 1974, S.61 ff.

    Google Scholar 

  219. Siehe z.B. Rudhard 1816, I, S.238 ff.; Gerbl 1911, S.20 ff.; Fried 1964, S.588 f. und Bosl 1974, S.62 f. Nach Lanzinner 1980, S.254 wurde für die bayerischen Stände 1507 eine Steuerordnung erlassen. Zuvor hatten, Lanzinners Angaben zufolge, nur die Stände des Landshuter Landesteils dieses Privileg. Nach Fried 1964, S.586 ging Mitte des 16. Jahrhunderts die Steuerverwaltung gänzlich in die Hände der Stände über.

    Google Scholar 

  220. Vgl. Bosl 1974, S.123.

    Google Scholar 

  221. Vgl. Fried 1964, S.595.

    Google Scholar 

  222. Vgl. Ziegler 1981, S.56.

    Google Scholar 

  223. Denn “die Not forderte Geld von den Ständen so dringend, daß eine Kontrolle der Verwendung in stärkster Form, nämlich Verwendung selbst, durch die Stände nicht mehr als Eingriff verpönt, vielmehr sogar in ununterbrochener Folge in den Steuerurkunden ausdrücklich anerkannt wurde” (Gerbl 1911, S.29).

    Google Scholar 

  224. Vgl. Fried 1964, S.596.

    Google Scholar 

  225. Vgl. Oestreich 1980, S.74 und Ziegler 1981, S.55.

    Google Scholar 

  226. Vgl. Press 1975, S.204 und Ziegler 1981, S.55.

    Google Scholar 

  227. Vgl. Press 1975, S.211.

    Google Scholar 

  228. Vgl. Aretin 1974, S.212.

    Google Scholar 

  229. Vgl. Fried 1964, S.593; Greindl 1983, S.103 und Ullamnn 1986,1, S.47 f.

    Google Scholar 

  230. Vgl. Greindl 1983, S.103 f.

    Google Scholar 

  231. Lobe 1885, S.13.

    Google Scholar 

  232. Die Steuereinnehmer wurden von den Landständen bestellt. Es sollten vierteljährlich 4 Räte derFürsten, 4 der Mannschaft und 4 der Städte in Leipzig zusammenkommen, um sich wegen der besten Verwendung des vereinnahmten Geldes zu beraten (vgl. Lobe 1885, S.13). Auf dem Landtag von 1451 bewilligten die Stände die geforderte Steuer nur unter der Bedingung, daß sie von einem ständischen Ausschuß verwaltet werde. Siehe zur weiteren Entwicklung Lobe 1885, S.13 ff.

    Google Scholar 

  233. Vgl. Lobe 1885, S.16 f.

    Google Scholar 

  234. Vgl. Grube 1982, S.36 ff.

    Google Scholar 

  235. Vgl. Grube 1982, S.43.

    Google Scholar 

  236. Vgl. Lehmann 1974, S.193; Vierhaus 1976, S.50 und Grube 1982, S.45.

    Google Scholar 

  237. Vgl. Lehmann 1974, S.195 f.

    Google Scholar 

  238. Vgl. Grube 1982, S.48.

    Google Scholar 

  239. Vgl. Weis 1982, S.341.

    Google Scholar 

  240. Siehe Seidler 1885, S.53; Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.485; Schanz 1899, S.1140; Seydel 1902, S.14; Bornhak 1914, III, S.588 und Kichler 1956, S.U.

    Google Scholar 

  241. Vgl. Buchholz 1922, S.7. Abweichend davon Stahl 1860, S.587. Er ist der Ansicht, daß es die Stände nichts anging, wie der Landesherr seine Steuern verwendete: “Sie erhielten darüber von Rechtswegen auch gar keine Kunde, und wenn ihnen etwa solche gegeben ward, um sie von dem Bedürfniß neuer postulirter Steuern su überzeugen, so erwuchs doch selbst daraus keine Verbindlichkeit für den Landesherrn, die Einkünfte seiner Kammer nach einem hierfür gegebenen Voranschlag wirklich zu verwenden und über diese Verwendung den Ständen Rechenschaft zu geben”. Als Vorläufer der Haushaltspläne werden die mittelalterlichen Land-, Saal- und Lehnsbücher genannt, wobei die unter Karl dem Großen im Jahr 812 angefertigte Übersicht über seine Fiskalgüter besondere Erwähnung findet (siehe Waitz 1875, VIII, S.223 ff.; Buchholz 1922, S.7 und Seidler 1885, S.50 ff.). In diesem Zusammenhang wird auch — kontrovers — diskutiert, ob die Rechnung oder der Etat zuerst existierte. Siehe dazu Heinig 1949, I, S.190, der meint, der Streit um das ‘Erstgeburtsrecht’ von Voranschlag oder Rechnung entstehe oft aus der Übertragung heutiger Verhältnisse und Begriffe auf vergangene Zeiten. Die Kalkulation zukünftiger Einnahmen sei ebenso alt wie die Rechnungen, allerdings sei dies lange Zeit alleinige Angele-genheit des Herrschers und seiner engsten Vertrauten gewesen.

    Google Scholar 

  242. Vgl. Fried 1964, S.587 und Bosl 1974, S.62.

    Google Scholar 

  243. Vgl. Ziegler 1981, S.56.

    Google Scholar 

  244. Vgl. Greindl 1983, S.110 f.

    Google Scholar 

  245. Vgl. Lanzinner 1980, S.48 f. Er bezeichnet die Rechnungen des öfteren fälschlicherweise als Etats. Siehe auch Greindl 1983, S.125.

    Google Scholar 

  246. Vgl. Gerbl 1911, S.84, der meint, man könne in diesem Zusammenhang nicht von “Etats” sprechen. So im Ergebnis auch Lang 1930, S.56 und Hitzlberger 1949, S.124.

    Google Scholar 

  247. Vgl. Gerbl 1911, S.85. Nach Hitelberger 1949, S.124 wurde auf dem Landtag von 1593 ein Einnahme- und Ausgabeetat aufgestellt, nachdem sich die Bewilligungen richteten.

    Google Scholar 

  248. Vgl. Schmelzte 1900, S.123. Jobst 1948, S.16 stellt dies auch schon für das 16. Jahrhundert fest.Demnach erboten sich die Landesherrn 1515, ein Verzeichnis der Schulden vorzulegen, ebenso auf dem Steuerlandtag von 1605. Er kommt zu dem Ergebnis, daß die Stände die Steuern nur in den seltensten Fällen nach genauer Kenntnis der finanziellen Verhältnisse der Herzöge bewilligten oder verweigerten; die Bewilligungen beruhten “gewöhnlich nur auf einer Kenntnisnahme der Schilderung der Notlage des Fürsten und einer Beurteilung dieser Schilderung wie der eigenen Lage durch die Stände”.

    Google Scholar 

  249. Vgl. Bosl 1974, S.234.

    Google Scholar 

  250. Vgl. Gerbl 1911, S.2 f.

    Google Scholar 

  251. Für Bayern vgl. Freyberg 1836,1, S.194. Allgemein erklärt Stahl 1860, S.587, daß in “älterer Zeit dem Landesherrn nicht einmal die Einsichtnahme von der Verwaltung gewährt wurde”.

    Google Scholar 

  252. Vgl. Schmelzte 1900, S.115. Nach Gerbl 1911, S.55 war im 16. Jahrhundert die Rechnungskontrolle während des ganzen Jahrhunderts “des Herzogs unbestrittenes aber fast einziges Recht an den Steuern”. Im Laufe des Jahrhunderts wurde die Notwendigkeit der Kontrolle der ständischen Steuerverwendung immer seltener, weil, nach Gerbl 1911, S.58, die Stände bei den meisten Steuern festgesetzte Verwendungen hatten.

    Google Scholar 

  253. Vgl. Weis 1982, S.339.

    Google Scholar 

  254. Vgl. Lobe 1889, S.17.

    Google Scholar 

  255. 1576 wurde ein engerer ständischer Ausschuß eingesetzt, welcher die Rechnungen prüfen und abnehmen mußte. Auf dem Landtag von 1582 überwies Kurfürst August den Ständen noch weitere Steuern sur Verwaltung und Schuldentilgung, welche bis dahin für die kurfürstliche Rentkammer erhoben wurden (vgl. Lobe 1885, S.17 f.). “Seit dieser Zeit verblieb die Verwaltung und Kontrolle der direkten Landessteuern und der auf den Steuerkredit gewiesenen landesherrlichen Schulden (…) in den Händen der ehemaligen Landstände” (Lobe 1885, S.18).

    Google Scholar 

  256. Vgl. Moser 1836, S.XXVII.

    Google Scholar 

  257. Siehe Moser 1836, S.XXVII und Reinhard 1903, S.57.

    Google Scholar 

  258. Nach Moser 1836, S.XXVIII und Reyscher 1861, S.76.

    Google Scholar 

  259. Siehe Sarwey 1883,1, S.108.

    Google Scholar 

  260. Vgl. Roller 1933, S.1.

    Google Scholar 

  261. Für Bayern schreibt z.B. Rudhart 1816, II, S.164: “Den Herzogen war das Steuerbewilligungsrecht der Landschaft fortwährend ein Dorn im Auge und sie versuchten nun, sich dafür unmerklich zu entschädigen, wenn sie sich das Recht der indirecten Auflagen gewönnen”. Zu dem Bestreben der Landesherrn, sich von der ständischen Besteuerung su lösen, meint Schmelze 1900, S.123 allgemein: “Ueberall begegnen wir im 18. Jahrhundert auf Seiten der Regierung dem Bestreben, die Staatshoheit und das Besteuerungsrecht als Hoheitsrecht geltend zu machen, während die Landschaft immer noch an der von den Thatsachen längst überholten privatrechtlichen Anschauung festhielt, welcher jene Leistungen der Staatsangehörigen als Geschenk erschienen, wofür der Kurfürst zu Dank verpflichtet wäre”.

    Google Scholar 

  262. Vgl. Press 1975, S.205.

    Google Scholar 

  263. Vgl. Schneider 1952, S.28 f.

    Google Scholar 

  264. Vgl. Lange 1981, S.330.

    Google Scholar 

  265. Vgl. Baumgart 1974, S.133 f.

    Google Scholar 

  266. Vgl. Carsten 1968, S.149.

    Google Scholar 

  267. Vgl. Conrad 1966, S.310.

    Google Scholar 

  268. Vgl. Carsten 1968, S.150.

    Google Scholar 

  269. Vgl. Carsten 1968, S.153 ff.

    Google Scholar 

  270. Vgl. Conrad 1966, S.308.

    Google Scholar 

  271. Vgl. Stengel 1837, II, S.68 ff.; Schneider 1952, S.51 f. und Carsten 1968, S.154. Nach Reden 1856, 2.2, S.66 beklagten sich 1674 die preußischen Stände über diesen Zustand, worauf ihnen der Kurfürst mitteilen ließ, er sei der Meinung, die Stände müßten gar nicht mehr versammelt werden. Vgl. dazu auch Kichler 1956, S.12 f.

    Google Scholar 

  272. Vgl. Carsten 1961, S.277.

    Google Scholar 

  273. Vgl. Carsten 1968, S.157.

    Google Scholar 

  274. Vgl. Carsten 1960, S.26.

    Google Scholar 

  275. Vgl. Schneider 1952, S.53.

    Google Scholar 

  276. Vgl. Lange 1981, S.328.

    Google Scholar 

  277. Vgl. Fried 1964, S.588 und S.594.

    Google Scholar 

  278. Vgl. Fried 1964, S.596.

    Google Scholar 

  279. Vgl. Greindl 1983, S.109.

    Google Scholar 

  280. Vgl. Lange 1981, S.323.

    Google Scholar 

  281. Vgl. Lanzinner 1980, S.57. Sie sicherten damit ihre Sonderrechte zu Lasten korporativer Mitwirkungsrechte (vgl. Lanzinner 1980, S.288). Siehe auch Greindl 1983, S.127.

    Google Scholar 

  282. Vgl. Lanzinner 1980, S.58.

    Google Scholar 

  283. Die Hauptinstruktion der gesamten Landschaft an die Verordneten vom 11. Januar 1594 ist bei Freyberg 1836, I, S.6 ff. abgedruckt. Jobst 1948, S.31, Fußnote 5 berichtet von einer 1594 erfolgten Steuerbewilligung auf acht Jahre, für die kein Verwendungszweck festgesetzt wurde. Siehe auch Lange 1981, S.324.

    Google Scholar 

  284. Gerbl 1911, S.67 bezeichnet ihn als “Vernichter” des ständischen Wesens.

    Google Scholar 

  285. Vgl. Rudhard 1816, II, S.249. Maximilian begründete sein Verlangen nach Rechnungsvorlage damit, daß es die Aufgabe des Landesfürsten sei, ein waches Auge über die Finanzen zu haben, denn: “Seit Langem hatten die Stände weder dem Volke, noch dem Regenten Rechnung gethan, sie waren als leider ganz unabhängig und unverantwortlich” (Rudhard 1816, II, S.249, Fußnote 113). Rudhard weist darauf hin, daß sich damit die ursprünglichen Verhältnisse umgekehrt hatten: Statt daß die Stände die Finanzen des Herzogs kontrollierten, kontrollierte jetzt der Herzog die Finanzen der Stände, und hat damit “das gewisse Mittel gefunden, dieselben bei dem Volke gehässig zu machen” (vgl. Rudhard 1816, II, S.251).

    Google Scholar 

  286. Vgl. Gerbl 1911, S.71 f.

    Google Scholar 

  287. Siehe Sarwey 1884, I, S.91; Gerbl 1911, S.57 und Lanzinner 1980, S.62. Lange 1981, S.323 nennt als Datum der erstmaligen Bewilligung der Kammergutsbesserungen 1572.

    Google Scholar 

  288. Vgl. Lanzinner 1980, S.93 und Greindl 1983, S.128.

    Google Scholar 

  289. Vgl. Greindl 1983, S.131 f. Nach Rankl 1976, S.21 wurde der Getränkeaufschlag 1568 zur Dauersteuer umgewandelt und der ständischen Steuerverwaltung entzogen.

    Google Scholar 

  290. Vgl. Lange 1981, S.323.

    Google Scholar 

  291. Vgl. Rudhard 1816, II, S.263.

    Google Scholar 

  292. Vgl. z.B. Weis 1982, S.337.

    Google Scholar 

  293. Das Gremium ergänzte sich durch Kooptation, war also nicht von den Ständen gewählt. Es setzte sich aus 8 Adligen, 4 Prälaten und 4 Bürgermeistern von Städten zusammen (vgl. z.B. Weis 1982, S.337 und Ullmann 1986,1, S.41).

    Google Scholar 

  294. Vgl. Ullmann 1986, I, S.41.

    Google Scholar 

  295. Vgl. Aretin 1974, S.213.

    Google Scholar 

  296. Vgl. Aretin 1974, S.215.

    Google Scholar 

  297. Vgl. Aretin 1974, S.216.

    Google Scholar 

  298. Vgl. Aretin 1974, S.218 ff.

    Google Scholar 

  299. Siehe Rudhard 1816, II, S.297 ff.; Aretin 1974, S.222 ff. und Möckl 1979, S.30. Nach Hitzlberger 1949, S.73 f. wurde die Steuerbewilligung nach dem Tod Maximilians immer derart gehandhabt, daß der Landesherr allein zu entscheiden hatte, ob Steuern erhoben werden sollten. Die Stände hatten bei der Art der Erhebung eine beratende Stimme.

    Google Scholar 

  300. Nach Schmelzle 1900, S.120. Die Verordnung war nach Auffassung von Kraus 1925, I, S.6 lediglich eine “Steuerbewilligungsmaschine”. Der Kurfürst war in seinen Verfügungen durch den Landschaftsausschuß nicht beschränkt. Ebenso Lang 1930, S.57 f.

    Google Scholar 

  301. Siehe Schmelze 1900, S.115 f.; Kraus 1925,1, S.7 und Ullmann 1986, I, S.40 f.

    Google Scholar 

  302. Vgl. Lange 1981, S.326.

    Google Scholar 

  303. Vgl. Lange 1981, S.327.

    Google Scholar 

  304. Vgl. Carsten 1960, S.26.

    Google Scholar 

  305. Vgl. Kichler 1956, S.14.

    Google Scholar 

  306. Vgl. Weis 1982, S.341. In Württemberg wurden bereits 1521 nach österreichischem Vorbild Ausschüsse eingerichtet, die, trots vorübergehender Abschaffung, im 30jährigen Krieg und bis ins 18. Jahrhundert Bestand hatten. Schon im 16. Jahrhundert zeigte sich “die Problematik jedes ständigen ständischen Ausschusses, die Tendenz sur Kooperation mit dem Landesherrn und sur Nachgiebigkeit über das von der Landschaft zugestandene Maß hinaus” (Lange 1981, S.326). Über die Zusammensetzung der Ausschüsse siehe auch Lehmann 1974, S.190.

    Google Scholar 

  307. Vgl. Lehmann 1974, S.192.

    Google Scholar 

  308. Vgl. Sellin 1978, S.165.

    Google Scholar 

  309. Vgl. Lehmann 1974, S.194.

    Google Scholar 

  310. Vgl. Reyscher 1861, S.84.

    Google Scholar 

  311. Vgl. Pfister 1838, S.477 f. Der Herzog ließ im 7jährigen Krieg die Gelder der Landschaftskasse beschlagnahmen (vgl. Reyscher 1861, S.85.).

    Google Scholar 

  312. Der Landschaftskonsulent J.J. Moser wurde dafür in die Festung Hohentwiel gebracht. Nach Reyscher 1861, S.85 wurde das auch den übrigen Ausschußmitgliedern angedroht, “die sich jedoch dadurch nicht abhalten ließen, über die erfahrene Behandlung sowie über Eingriffe in das Kirchengut, über Gründung eines Tabaks- und Saltmonopols, Erhöhung des Umgeldes, über den Diensthandel usw. Vorstellungen su machen”. Auch Kichler 1956, S.14 kommt zu dem Ergebnis, daß in Württemberg die Stände ihre “wohlerworbenen Rechte” bis 1805 erhalten konnten.

    Google Scholar 

  313. Am 3. Januar 1763 wurde dem großen Ausschuß ein langfristiger Militärplan vorgelegt, nach dem die Landschaft jährlich 1.621.868 Gulden in Monatsraten su beschaffen hatte. Als der Ausschuß dieser Forderung nicht entsprach, ließ der Herzog die Steuer selbst ausschreiben (vgl. Reyscher 1861, S.85).

    Google Scholar 

  314. Vgl. Grube 1982, S.48.

    Google Scholar 

  315. Im wesentlichen wurden die Bestimmungen des Rezesses von 1739 erneut bestätigt. Die Stände verpflichteten sich darin u.a., in dringenden Reichs- und Landesnotfällen die Bewilligung weiterer Steuern nicht zu erschweren (vgl. Reyscher 1861, S.87).

    Google Scholar 

  316. Vgl. Weis 1982, S.341.

    Google Scholar 

  317. Vgl. Grube 1982, S.48. In gleichem Sinne Vierhaus 1976, S.52.

    Google Scholar 

  318. Vgl. Carsten 1961, S.273 und Press 1975, S.210.

    Google Scholar 

  319. Vgl. z.B. Press 1975, S.89 und Lanzinner 1980, S.249.

    Google Scholar 

  320. Vgl. z.B. Lanzinner 1980, S.249.

    Google Scholar 

  321. Vgl. Möckl 1979, S.30 und Weis 1982, S.338.

    Google Scholar 

  322. Vgl. Vierhaus 1976, S.44.

    Google Scholar 

  323. Vgl. Weis 1982, S.339.

    Google Scholar 

  324. Vgl. Bosl 1974, S.232 ff. und Möckl 1979, S.30.

    Google Scholar 

  325. Die Anlehnung an ständische Traditionen wird am stärksten in Württemberg gesehen (vgl. Seydel 1902, S.16 f. und Bornhak 1914, HI, S.590). Gegen eine Gleichstellung von ständischem und konstitutionellem Budgetrecht wendet sich Seydel 1902, S.12, der nur eine geschichtliche, nicht aber eine staatsrechtliche Überlieferung sehen will. Zwischen den Steuerbitten des Landesherrn an seine Stände und der Budgetvorlage oder der steuermäßigen Forderung des verfassungsmäßigen Herrschers an den Landtag, beschied er, liege “eine Kluft der Rechtsanschauungen, wie sie tiefer nicht gedacht werden kann”.

    Google Scholar 

  326. Vgl. Carsten 1960, S.27.

    Google Scholar 

  327. Vgl. Schneider 1952, S.37 ff.

    Google Scholar 

  328. Vgl. Buchholz 1922, S.8.

    Google Scholar 

  329. 1871, S.3. Zur organisatorischen Entwicklung in der Folgezeit siehe Bergius 1871, S.2 ff.

    Google Scholar 

  330. Er ist in Riedel 1866, Beilage 8, abgedruckt.

    Google Scholar 

  331. Vgl. Schneider 1952, S.69.

    Google Scholar 

  332. Siehe dazu auch Seidler 1885, S.60; Bornhak 1914, III, S.593 und Heinig 1949,1, S.296.

    Google Scholar 

  333. Vgl. Schneider 1952, S.72 ff.

    Google Scholar 

  334. Vgl. Schneider 1952, S.81.

    Google Scholar 

  335. Vgl. Schneider 1952, S.82.

    Google Scholar 

  336. Vgl. Schneider 1952, S.104 ff.

    Google Scholar 

  337. Vgl. Schneider 1952, S.106 f.

    Google Scholar 

  338. Vgl. Mußgnug 1976, S.73. Unter Friedrich II. wußten nicht einmal seine Staatsminister über den “Finanzplan” Bescheid, wie Schulze 1875, II, S.178 schreibt: “Es ist wohl nie persönlicher regiert worden als von König Friedrich II., welcher allein den Staatshaushaltsplan in seinem Kopfe trug, welcher über einen grossen Theil der Staatseinnahmen, den viele Millionen umfassenden Dispositionsfonds, so frei schaltete, dass selbst seine Minister von dessen Verwendung keine Ahnung hatten”.

    Google Scholar 

  339. Siehe Stenzel 1851, IV, S.304. In Instruktionen vom 30.5.1768 und 13.2.1770 wird darauf hingewiesen, daß für die Einnahmen und Ausgaben auf Rechnung des Staates entweder ein Etat vorhanden sei oder nicht. Sei einer vorhanden, so habe sich der betreffende Beamte an diesen zu halten und sei bei dessen Beachtung von weiterer Verantwortung frei. Im entgegengesetzten Fall müsse alles durch Ordres und Quittungen belegt werden (vgl. Stengel 1894, S.289 und Arndt 1901, S.324).

    Google Scholar 

  340. Vgl. Schneider 1952, S.125 ff.

    Google Scholar 

  341. Vgl. Ziegler 1981.

    Google Scholar 

  342. Vgl. Ziegler 1981, S.1 f.

    Google Scholar 

  343. Vgl. Ziegler 1981, S.53.

    Google Scholar 

  344. Vgl. Ziegler 1981, S.57.

    Google Scholar 

  345. Vgl. Rankl 1976, S.21.

    Google Scholar 

  346. Vgl. Lanzinner 1980, S.38 ff. Die älteste Steuerabrechnung aus dem Münchner Oberland geht nach Fried 1964, S.589 auf 1454 zurück.

    Google Scholar 

  347. Vgl. Lanwnner 1980, S.39.

    Google Scholar 

  348. Vgl. Lanwnner 1980, S.46.

    Google Scholar 

  349. In den Hofzahlamtsbüchern sind nach seinen Recherchen Überschüsse errechnet, während tatsächlich Defizite anfielen (vgl. Stieve 1881, S.27). Zu den Schwierigkeiten, vor die man bei der Analyse der Hofzahlamtsbücher gestellt ist, siehe Stieve 1881, S.24 ff. Gerbl 1911, S.84, Fußnote 1 erwähnt eine Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben aus dem Jahre 1511, der es aber “an der richtigen Bilanzierung” fehle.

    Google Scholar 

  350. 1900, S.190 ff.

    Google Scholar 

  351. Vgl. Aretin 1974, S.214.

    Google Scholar 

  352. Vgl. Kraus 1925, S.11 ff. Ähnlich Ulimann 1986,1, S.50 f. Letzterer allerdings ohne Belege.

    Google Scholar 

  353. Vgl. Löbe 1889, S.16.

    Google Scholar 

  354. Vgl. Löbe 1885, S.1 und Reinhard 1903, S.56.

    Google Scholar 

  355. Die Rechnungslegung erfolgte nur insofern schriftlich, als die im Wege mündlicher Verhandlungen ermittelten Rechnungsergebnisse in Registraturen zusammengefaßt wurden, für welche bis in die Mitte des 15. Jahrhunderts das Mönchslatein des Mittelalters vorgeschrieben war. Ab da setzte sich langsam die deutsche Sprache durch (vgl. Löbe 1885, S.2 f.). Die spärlich überlieferten Urkunden lassen nach Löbe 1889, S.15 f. erkennen, daß teils der Landesherr selbst, teils die Personen seiner nächsten Umgebung an Ort und Stelle die notwendigen Instruktionen mündlich erteilten.

    Google Scholar 

  356. Vgl. Droege 1966, S.155 f.

    Google Scholar 

  357. Siehe dazu nähers Löbe 1885, S.18 ff.

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  358. Vgl. Löbe 1885, S.35.

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  359. Vgl. Hoffmann 1840, S.8. Siehe auch Krüger 1980, S.1.

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  360. Vgl. Reinhard 1903, S.55.

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  361. Siehe Hoffmann 1840, S.7. Die württembergischen Rechnungen, selbst die der Hauptkassen, waren nach seinen Untersuchungen nicht mehr als chronologische Einnahme- und Ausgaberegister, die einen nur unzureichenden Rubrikenbau auf wiesen.

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  362. Vgl. Reinhard 1904, S.627.

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  363. Siehe Reinhard 1904, S.628. Moser 1836, S.XLI berichtet, daß in Württemberg am 13./16. Januar 1768 ein Formular “wie die Umgeldsrechnungen auf jedes Quartal einzurichten seynd” bekannt gemacht wurde. Hierin wurde die sog. Umgeldinspektion beauftragt, vierteljährlich einen “pflichtmäßigen Etat über die jedesmalige Beschaffenheit des Umgelds-Ertrages zu übergeben und hierin auf alle Mängel und Gebrechen der Verwaltung und des Personals aufmerksam zu machen” (Moser 1836, S.XLII). Zu weiteren Spezialvorschriften siehe Moser 1836, S.XLIII f.

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  364. Vgl. Reinhard 1904, S.628.

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  365. Riecke 1887, S.270. So auch Reinhard 1904, S.625, der darauf verweist, daß im Einnahmedienst die Durchbildung des Etat- und Rechnungswesens schon in altständischer Zeit größer war als im Ausgabedienst. Die Landschreibereirechnungen unter Hersog Karl Alexander (1733–1737) wurden von Müller 1932 untersucht. Es handelt sich hierbei um keine Übersichten der gesamten Staatseinnahmen und -ausgaben, da diese auch noch in andere Kassen flössen. Im wesentlichen fehlen darin die Einnahmen und Ausgaben für das Kirchen-, Schul- und Kriegswesen. Zu den Schwierigkeiten bei der Berechnung siehe Müller 1932, S.280 f.

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  366. Vgl. Ulimann 1986,1, S.50.

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  367. Die älteste gedruckte Rechnungsinstruktion in Württemberg geht nach Moser 1836, S.XXX auf Herzog Christoph zurück. Am 15. April 1551 wurde eine Instruktion an die Spezialkassiere erlassen. Zur weiteren Entwicklung siehe Moser 1836, S.XXX ff. Siehe auch Hoffmann 1840, S.88 und Reinhard 1903, S.58, der trotz der Existenz von Rechnungsinstruktionen eine gewisse Hilflosigkeit im Rechnungs- und Revisionswesen konstatiert: “Spezielle Reskripte von grösserer oder geringerer Weitläufigkeit suchten die allgemeinen Instruktionen zu ergänzen. Wie wenig das gelang, beweist der sehr wenig schmeichelhafte Beiname ‘Schlafhauben-Reskript’ welcher einem solchen Ergusse aus dem Jahre 1663 beigelegt wurde”. Zuvor beruhte nach seiner Einschätzung das Kassen- und Rechnungswesen in Württemberg auf einer “wenig ausgebildeten Praxis”. Zur Entwicklung der rechtlichen Regelungen im sächsischen Rechnungswesen siehe Löbe 1885, S.19 ff. Er bezeichnet die Instruktion für die Oberrechnungskammer vom 24. Mai 1707 als die älteste ihrer Art. Sie ist bei Löbe 1885, S.111 ff. abgedruckt. Über die Existenz eines “Etatwesens” ergeben sich daraus aber keine Hinweise.

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  368. Für Bayern siehe auch Ulimann 1986,1, S.50.

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  369. Vgl. Laband 1901, IV, S.482. Ebenso Hirsch 1968, S.13 ff.

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  370. Siehe Schanz 1899, S.1139 f. und Droege 1966, S.148. Für Württemberg beklagt Schmidlin 1823, S.III, daß bei den älteren Einrichtungen die Übersicht fehle. Jede Spezialkasse erscheine gewissermaßen “nur als etwas für sich Bestehendes, ohne Zusammenhang mit dem Gänsen; allgemeine Staatslasten waren nach zufälligen Veranlassungen den Special-Cassen zugewiesen; nur der kleinste Theil der Einkünfte flöß in eine Haupt-Casse, und selbst bei dieser wurde vergebens eine Uebersicht der Gesammt-Einkünfte und des Gesammt-Aufwandes des Staates gesucht”. Zu erwähnen sind hier auch die geradezu klassischen Voranschläge der französischen Budgetgeschichte: die Überschläge der Einnahmen und Ausgaben unter Philipp dem Schönen im Jahr 1302, die regelmäßig aufgestellten Finanzhaushalte des Finanzministers Heinrichs IV. Sully (1560–1641) und die berühmte “compte rendue au roi”, die Necker 1781 anfertigte und die Stein 1878, I, S.80 als den ersten großen Staatshaushaltsbericht bezeichnet. Anders die Bewertung von Leroy-Beaulieu 1899, S.12, der ihn als “singulièrement superficielle” charakterisiert.

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  371. Vgl. Reichert 1985, S.22 f.

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  372. In Preußen wurde durch Hausgesetz vom 13. August 1713 die Unveräußerlichkeit der fürstlichen Domänen festgelegt und ihnen damit die Eigenschaft von Staatsgut beigelegt (siehe Schulze 1875, II, S.181; Arndt 1888, III, S.553 und Bornhak 1914, III, S.504). Karl Theodor (1777–1799) nahm in Bayern eine Trennung von Hof- und Staatsausgaben vor (vgl. Bosl 1974, S.234).

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  373. Der Grundcharakter der Zeit, so Stein 1878, I, S.81, bestand darin, daß zwar für die einzelnen Verwaltungszweige Einzelrechnungen, die man “Etats” nannte, erstellt wurden, diese aber keine die ganze Staatswirtschaft umfassende Budgets waren. In Preußen herrschte — wie in anderen Staaten auch -, trotz relativer Einheit der Verwaltung, das Prinzip der Spezialisierung der Fonds vor, d.h., daß besondere Einnahmequellen für bestimmte Staatsausgaben festgesetzt waren (vgl. Seidler 1885, S.60 f. Siehe dazu unten Abschnitt 3.2., S.123 ff.). Zur Entstehung des Fondswesens in Brandenburg siehe Schneider 1952, S.32 ff.

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  374. Für Bayern berichtet das z.B. Ulimann 1986,1, S.45 f.

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  375. Mit der Folge, daß die Einnahmen “für alle Zukunft” für die festgelegten Ausgaben bestimmt waren (vgl. Heckel 1898, Das Budget, S.199).

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  376. Siehe dazu Seidler 1885, S.114; Heckel 1898, Das Budget, S.197 und Mayer, Th., 1926, I, S.223. Reinhard 1904, S.627 sieht in der eu weit gehenden Spezialisierung der Einnahmen und Ausgaben den Hauptmangel der altständischen Finanzverwaltung: “Beide standen einander ohne irgend welche Bindung gegenüber, so dass tatsächlich der Fall nicht selten eintrat, dass mit der Radizierung bestimmter Ausgaben auf bestimmte Einnahmen ein zur Verwendung parater Ueber-schuss ohne Verwendung brach lag”.

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  377. Neumark 1929, S.131 f. nennt das Nettoprinzip eine “selbstverständliche Folge” der Fondswirtschaft, der Organisation der Finanzverwaltung sowie der damaligen Auffassung vom Wesen des Staates und der öffentlichen Finanzwirtschaft.

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  378. Die von den Zentralverwaltungen erstellten Etats waren lediglich Nettopläne. Die Betriebs-,Verwaltungs- und Erhebungskosten wurden vor Ort bereits von den Einnahmen abgezogen (siehe z.B. Moser 1836, S.XXV; Stein 1878, I, S.80; Reinhard 1903, S.57; Hövermann 1905, S.29; Buchholz 1922, S.57; Mayer, Th. 1926, I, S.228; Mayer 1952, S.262; Lütge 1961, S.587; Droege 1966, S.147; Hirsch 1968, S.17; Rankl 1976, S.55 ff. und Seilin 1978, S.28 f., der die Kammereimeisterrechnungen als Etats bezeichnet). Földes 1920, S.63 charakterisiert diese Art von Etats deshalb als reine Überschuß- und Defizitberechnungen. Nettobudgets waren nach Ansicht Willgrens 1899, S.18 auf die Verhältnisse dieser Zeit besser zugeschnitten. Zum Begriff des Brutto- und Nettoetats siehe unten Abschnitt 3.3.

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  379. So Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.470; Schanz 1899, S.1147 und Földes 1920, S.63.

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  380. Laut Buchholz 1922, S.57 f. führte zunehmende Zentralisation und fiskalische Kasseneinheit immer mehr dazu, anstatt der Rein- die Rohbeträge in die Etats aufzunehmen.

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  381. Vgl. Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.470. Daß sich die Nettoetats so lange hielten, führt Willgren 1899, S.19 darauf zurück, daß der Finanzverwaltung intern die Bruttoeinnahmen und -ausgaben längst bekannt gewesen seien. Im 19. Jahrhundert trugen die Volksvertretungen dazu bei, daß die Bruttoetats auch — häufig nach “zähem Kampf” (Neumark) — öffentlich bekannt wurden (vgl. Heckel 1898, Das Budget, S.36 f.; Schanz 1899, S.1147; Földes 1920, S.64 und Neumark 1929, S.132). Nach Eheberg 1922, S.537 war mit der Ausbreitung der verfassungsmäßigen Staatswirtschaft, mit der Zentralisation der ganzen staatlichen Verwaltung und mit der Durchsetzung des Prinzips der fiskalischen Kasseneinheit eine “entscheidende Hinneigung zum Bruttoetat unverkennbar”. Erst durch die Umbildung der wirtschaftlichen und soziologischen Grundverhältnisse war nach Auffassung Neumarks (1929, S.132) die Ablösung der Netto- durch die Bruttoetats möglich. Aber auch im 19. Jahrhundert hat sich die Bruttoetatisierung nur langsam und unvollständig herausgebildet, wie Abschnitt 3.3.2. zeigen wird.

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  382. “Mit der Herstellung fiskalischer Kasseneinheit im Bereich der herrschaftlichen Kassenorganisation fielen alle Zweckbindungen, und die gegenseitige Deckungsfähigkeit... der Einnahmen wurde durchgesetzt” (Ullmann 1986, I, S.46). Vgl. dagegen Abschnitt 3.2.

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  383. Wie Bornhak 1914, III, S.594 betont, bildete der preußische Staatshaushaltsplan des 18. Jahrhunderts nicht die rechtliche Grundlage für die staatlichen Einnahmen und Ausgaben, sondern: “Die Bedeutung des Etats beruht vielmehr darauf, daß er die auf den verschiedensten Rechtstiteln gegründeten Einnahmen und Ausgaben des Staates für die Etatsperiode in einem einheitlichen Wirtschaftsplane zusammenfaßt und damit die Grundlage für die staatliche Finanzpolitik und für die Rechnungskontrolle liefert”. Siehe auch Hirsch 1968, S.17, der das Budget ebenfalls als verwaltungstechnisches Instrument betrachtet.

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  384. Vgl. Schneider 1952, S.106, der für dieses Verhalten vorwiegend militärische Gründe angibt. Stengel 1894, S.289 begründet es mit dem Hinweis, daß der Etat eine Anweisung an die Behörden war und für das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und seinen Gläubigern keinerlei Bedeutung hatte. Ähnlich Arndt 1901, S.325, der die Geheimhaltung der Etats darauf zurückführt, daß sie besondere Anweisungen und keine allgemeinen Rechtssätze enthielten. Wenn Zahlen veröffentlicht wurden, dann i.d.R. nur Teiletats (vgl. Schanz 1899, S.1140 und Hirsch 1968, S.17).

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  385. Vgl. Gerbl 1911, S.84. Eine Ausnahme ist bekannt. Karl Theodor (1777–1799) wollte nach seinem Regierungsantritt einen Überblick über den finanziellen Zustand seines Landes haben und ließ deshalb eine Übersicht über die Kameralgefälle der Länder Bayern und Oberpfalz nach 10jährigem Durchschnitt der Jahre 1763 bis 1772 aufstellen. Diese Übersicht wurde in der “Neueste(n) Staatskunde für Deutschland. 2. Stück. Frankfurt und Leipzig 1784” nebst einer Darlegung der landschaftlichen Gefalle und des Staatsschuldenwesens veröffentlicht. Nach Kraus 1925, S.12 wurde diese Publikation seinerzeit als “das wichtigste und vollständigste bezeichnet, was die Statistik von Deutschland von irgendeinem Staate aufzuweisen habe”. Eine Fortsetzung nahm diese Publikation in: Neuester aktenmäsiger Zustand der sämtlichen unter landesfürstlicher und landschaftlicher Verwaltung stehenden Staats-Einkünfte und Staats-Ausgaben in Baiern, Neuburg, Sulzbach und der Oberpfalz. 1. Theil. 1. Stück. o.O. 1801. Darin wird in verschiedenen Tabellen und Teilübersichten der Versuch gemacht, den Finanzzustand Bayerns beim Ableben Karl Theodors (1799) aufzuzeigen.

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  386. Siehe Abschnitt 2.5.

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  387. Das parlamentarische Budgetrecht kann auch nur gemeint sein, wenn Heinig 1949,1, S.1 sein drei Bände umfassendes Werk über das Budget mit dem Satz beginnt: “Das Budgetwesen, wie es heute bekannt ist, mag etwa einhundertfünfzig Jahre alt sein”. Schmölders 1970, S.63 stellt die Geschichte des “Haushaltsplans” ebenfalls als Geschichte von Steuer- und Budgetbewilligung dar. Zum französischen Budgetwesen siehe z.B. Stein 1878, I, S.80; Boiteau 1889, S.506 ff.; Leroy-Beaulieu 1899, S.3 ff.; Schanz 1899, S.1140 und Cluseau 1952..

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  388. Der Gesetzesbegriff setzte sich in seiner Bedeutung als vom Parlament verabschiedete Rechtsnorm erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts durch (vgl. Friauf 1968, S.86 ff. und Böckenförde 1981). Zur Geschichte des Gesetz- und Verordnungsbegriffs siehe Jellinek 1887 und Gneist 1879, S.36 ff.

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  389. Hoch 1809, S.23 bemerkt z.B., daß ohne feste Normen der “höchste Zweck” des Finanzhaushalts nicht erreicht würde. Auch Behr 1822, S.22 fordert, den finanziellen Wirkungskreis des Staates gesetzlich zu regulieren und Umpfenbach 1887, S.23 verlangt ein gesetzlich sanktioniertes Finanzsystem als Teil des positiven Staatsrechts. Für Stein 1878,1, S.14 gehört die Rechtmäßigkeit zu den Grundprinzipien der Staatswirtschaft. Der Etat als Wirtschaftsplan erfordere, so Laband 1890, S.365, eine gesetzlich festgelegte Organisation. Földes 1920, S.78 stellt fest: “Es ist eigentlich auffallend, daß die wichtigsten Prinzipien des Budgetrechts, welche wirtschaftlich und politisch eine so große Bedeutung haben, nirgends in entsprechenden Gesetzen festgelegt sind”.

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  390. Behr 1822, S.22 f. versteht z.B. unter “Finanzgesetzgebung” den “Inbegriff eben jener dem Finanzdepartement den wesentlichen Gehalt seiner Thätigkeit gesetzlich vorzeichnenden Principien und Normen, oder die von dem constitutionellen Organe des Gesammtwillens, d.i. von der gesetzgebenden Gewalt ausgehende Urbestimmung des eigenen Zwecks der Finanzverwaltung und der Art und Weise, in welcher dieser Zweck erstrebt werden soll”. Dessáry 1855, S.2 sieht in den “Finanzgesetzen” die Grundsätze, nach denen im Staat das Finanzwesen zu handhaben ist. Wagner 1863, S.7 meint, in einem Rechtsstaat werde die Finanzwissenschaft von selbst zu einem “System des allgemeinen Finanzrechts”. Stein 1878, I, S.74 begreift unter dem “Staatswirtschaftsrecht” ein “System von geltenden Gesetzen, in denen das Budget für sich eine ganz bestimmte Stelle einnimmt”.

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  391. In diesem Sinne äußern sich Lehr 1892, S.101; Heckel 1898, Budget und Budgetrecht, S.480; Jellinek 1899, S.1164 und Altmann 1910, S.10.

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  392. “Das Budgetrecht ist der Inbegriff der Rechtssätze über die Aufstellung und Feststellung des Staatshaushaltsplans, über seinen Vollzug und dessen Überwachung” schreibt z.B. Heckel 1932, S.358. Zorn/Zinn 1926, S.118 definieren dagegen das Budgetrecht als “das Recht der Teilnahme der Volksvertretung an der Festlegung des Staatshaushaltes”.

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  393. Vgl. z.B. Thierfelder 1959, S.41 ff.; Friauf 1968, S.249 ff. und Böckenförde 1981, S.210 ff.

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  394. Siehe dazu unten Abschnitt 3.8.

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  395. Das Nähere dazu unten in Kapitel 3.5.

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  396. Eine Ausnahme bildet die Frage, inwieweit insbesondere die bayerische Regierung berechtigt war, Erübrigungen ohne die Zustimmung der Stände zu verausgaben.

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  397. Kennzeichnend dafür ist, daß in Württemberg, wie Roller 1933, S.11 berichtet, von 1820 bis 1833 keine einzige prinzipielle Erörterung über die rechtliche Natur des Budgets und die ständischen Befugnisse bei der Feststellung desselben zwischen den Regierungsvertretern und den Ständen stattfand.

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  398. Er entstand infolge der Nichteinigung der gesetzgebenden Gewalten über Heeresfragen. Zur politischen Seite siehe dazu ausführlich Huber 1970, S.275 ff. und Bornhak 1886, III, S.268 ff.

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  399. Arndt 1891, S.1046 schreibt dazu: “Und so müssen wir die eigenthümliche, aber nicht erfreuliche Thatsache verzeichnen, daß die juristische Theorie über das Budgetrecht die schwersten Kämpfe aufführt, von denen die Wirklichkeit auch nicht das Mindeste weiß”. Stengel 1894, S.291 kommt zu der Einschätzung: “Was das Wesen und die rechtliche Bedeutung des Etatsgesetzes anbetrifft, so gehen die Ansichten sehr auseinander”.

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  400. Wobei sich das Budgetrecht erst nach und nach entwickelte. Heckel 1932, S.359 schreibt dazu: “Nicht nur das allem Verwaltungsrecht innewohnende Beharrungsvermögen, sondern auch die heikle politische Natur des Budgetrechts haben dazu geführt, daß es meist der allgemeinen staatsrechtlichen Entwicklung erst in einer gewissen Entfernung folgte und daher einen besonders konservativen Zug trägt.”

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  401. Wie Gneist 1879, S.134 f. betont, werden die Verhältnisse im deutschen Budgetrecht nur verständlich, wenn man die Einwirkung der ausländischen Rechtsverhältnisse, insbesondere Englands, Frankreichs und Belgiens, miteinbezieht.

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  402. Dazu gehörte vor allem das traditionelle ständische Recht der Steuerbewilligung, an das mit dem verfassungsmäßigen Einnahmebewilligungsrecht der Volksvertretungen direkt angeknüpft wurde. Der Unterschied bestand lediglich darin, daß die Steuern nicht mehr als ein Geschenk der Stände an den Landesherrn erschienen, als freiwillige Gabe, die er von ihnen erbat, sondern als pflichtgemäße Leistung der Staatsgenossen für den Staat (vgl. Seydel 1902, S.17 und Abschnitt 2.4., S.63 ff.). Die Erträge aus dem Staatsvermögen und die Staatsausgaben werden von ihnen nicht bewilligt, sondern nur “geprüft, d.h. seitens des Landtags einer Kritik und Erörterung unterzogen, welche sich bei den genannten Einnahmen auf die Richtigkeit der Veranschlagung, bei den Ausgaben außerdem noch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erstreckt” (Meyer/Anschütz 1919, S.882). Insbesondere für Württemberg galt eine starke Orientierung an altständischen Einrichtungen (vgl. dazu auch Gneist 1879, S.137 und Seydel 1902, S.16). Der Staatshaushaltsplan wurde vom Parlament nicht im Finanzgesetz bewilligt, sondern ging ihm voran und bildete seine “Grundlage” (Heckel 1932, S.366). Seydel 1889, IV, S.291 betont aber, daß die Gestaltung des Budgetrechts nur geschichtlich an das landständische Steuerbewilligungsrecht anknüpft, nicht jedoch staatsrechtlich: “Der staatsrechtliche Unterschied zwischen dem landständischen Steuerbewilligungsrechte und dem Steuerbewilligungs- und Budgetrecht der Neuzeit ist so groß wie der Unterschied zwischen Patrimonialstaat und Verfassungsstaat”. Vgl. z.B. auch Meyer 1891, S.614.

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  403. Gneist 1879, S.140 charakterisiert demgemäß die Verhältnisse der konstitutionellen Mittel- und Kleinstaaten folgendermaßen: Sie beruhten “auf einer Mischung älterer Grundsätze von landständischer Steuerbewilligung mit modernen, hauptsächlich den französischen Verfassungen entlehnten Grundsätzen vom Budget, welche die Staatsrechtswissenschaft aneinanderreihte, und denen man gemeinsame Gesichtspunkte abzugewinnen suchte”. Vgl. auch Stahl 1860, S.595. Seydel 1887, S.3 meint dagegen, in der bayerischen Verfassungsurkunde sei das Budgetrecht unabhängig vom französisch-belgischen Konstitutionalismus gestaltet. Thierfelder 1959, S.14 sieht insbesondere für die württembergische Verfassung englische Einflüsse wirksam werden.

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  404. Der Absolutismus hatte sich dort solange gehalten. Die Stände hatten bis dahin keinerleiMöglichkeit, auf den Staatshaushaltsplan in irgendeiner Weise einzuwirken.

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  405. Gneist 1879, S.135 schreibt dazu: “Unter allen ‘constitutionellen Wahrheiten’ der Zeit war nun aber wohl keine einleuchtender, als die französisch-belgische Idee, dass alle Staatseinnahmen aus dem Volksvermögen stammen und dass die Volksvertretung alle Einnahmen und Ausgaben des Staates alljährlich zu bewilligen habe”. Vgl. auch Stahl 1860, S.596 und Zorn 1889, S.367. Nach Bauer 1952, S.3 übernahm die preußische Verfassung fast wörtlich die Regelungen der belgischen Verfassung.

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  406. Artikel 99 der preußischen Verfassung vom 31.1.1850.

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  407. Artikel 100 der preußischen Verfassung von 1850 verfügt, daß Steuern und Abgaben für die Staatskasse nur erhoben werden dürfen, “so weit sie in den Staatshaushalts-Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind”. Zusätzlich legt Artikel 109 fest, daß die bestehenden Steuern und Abgaben in Kraft bleiben, bis sie durch Gesetz abgeändert werden. Preußen hatte also im Gegensatz zu Belgien, das die Steuergenehmigung jährlich durch das Budget regelte, eine Steuererhebung, die auf dauernder gesetzlicher Grundlage beruhte, mit der Folge, daß die Passage des Artikel 99, wonach alle Ausgaben jährlich festgestellt werden müssen, zu Artikel 100 und 109 im Gegensatz stand. Zum belgischen Budgetrecht siehe Gneist 1879, S.118 ff. und Seidler 1885, S.225 f.

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  408. Daß einander derart widersprechende Regelungen in die preußische Verfassung aufgenommen wurden, ist nach Gneist 1879, S.135 auf eine mangelnde Rezeption des englischen Budgetrechts zurückzuführen. “Das englische Budgetrecht ist das vermeintliche Vorbild für Frankreich und Belgien geworden. Aber die französischen und belgischen Kopisten haben das Urbild, das sie abzeichneten, stark verändert” (Seydel 1902, S.20). Der wesentliche Unterschied zum englischen Haushaltsrecht bestand darin, daß es einen sog. Normaletat kannte, d.h. gesetzlich bedingte Einnahmen und Ausgaben nicht mehr Gegenstand der parlamentarischen Budgetberatungen waren (vgl. Seydel 1902, S.20 und Zorn/Zinn 1926, S.118).

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  409. Vgl. Malchus 1830, II, S.94.

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  410. Er begründet das folgendermaßen: “Für das Budget selbst kann die Eigenschaft eines Gesetzes nicht geltend gemacht werden, wegen dem Mangel an objektiver absoluter Bestimmtheit, die ein wesentliches Erforderniß eines solchen, und deren dasselbe nicht fähig ist. Ueberhaupt kann dasselbe nicht sowohl als eine unwandelbare oder unabänderliche Norm für den Staatsfinanzhaushalt, sondern mehr nur als Grundlage bei dessen Führung betrachtet werden, die allen Abänderungen unterliegt, welche der Eintritt unvorhergesehener unausweichlicher Umstände nothwendig machen kann” (Malchus 1830, II, S.95).

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  411. Vgl. Ständische Budgetmodifikationen 1843, S.34.

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  412. Pfizer 1836, S. 17. Er meint deshalb, daß, wenn die württembergische Verfassung von Gesetz rede, “das Finanzgesetz gar nicht unter dieser Benennung mit verstanden ist” (Pfizer 1836, S.19). Denn, so seine Begründung, schon die ältere württembergische Gesetzgebung sehe die Besteuerung nicht als Akt der Gesetzgebung, sondern als freiwillige Übereinkunft (vgl. Pfizer 1836, S.19 f.).

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  413. Demzufolge “jede von den Gesammtfaktoren der Gesetzgebung ausgegangene Anordnung, auch wenn es keine, die sämmtlichen Staatsbürger oder wenigstens ganze Klassen von Personen, Sachen oder Fällen umfassende Vorschrift,... sondern nur eine einzelne, auf dem Gebiete der Verwaltung sich bewegende Regierungsmaaßregel ohne den Charakter der Allgemeinheit ist, den Namen des Gesetzes enthält” (Pfizer 1836, S.21 f.).

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  414. Pfizer 1836, S.22, wobei er in seinen Ausführungen zwischen den Begriffen “Haupt et at”, “Budget”, “Finanzgesetz” und “Abgabengesetz” nicht differenziert (vgl. z.B. Pfizer 1836, S.17). Im übrigen weist Thierfelder 1959, S.28 f. darauf hin, daß Wissenschaft und Praxis der süddeutschen konstitutionellen Monarchien das Wesen des Budgets unterschiedlich beurteilten: In Württemberg werde das Budget als echtes Gesetz angesehen und auch formell dazu gemacht. Ein Teil der Wissenschaft habe die Meinung, hier sei etwas in die Gesetzgebung “gezogen” worden, was da eigentlich nicht hingehöre.

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  415. Fricker 1861, S.640.

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  416. Soweit er auf Gesetz beruht, enthält er seiner Ansicht nach nichts, was nicht auch schon ohne ihn vorhanden wäre. Sofern er auf einem Voranschlag beruhe, spreche er nur Tatsachen aus, deren künftige wirkliche Gestaltung noch nicht mit Bestimmtheit vorhergesehen werden könne (vgl. Fricker 1861, S.643).

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  417. “Von der eigentlichen Gesetzesnatur bleibt er aber so weit verschieden, als eben ein selbstgeschaffener Plan verschieden ist von der anzuerkennenden Vorschrift eines Dritten, und soweit als eine Norm, deren Vollziehung erst noch von der wirklichen Gestaltung von Zeit und Umständen abhängt, verschieden ist von einer absoluten, ohne Alles Weitere ihre Vollziehung fordernden Norm” (Fricker 1861, S.643). Nach Fricker 1894, S.402 schießt das Budget in Form eines Gesetzes über das Ziel hinaus: “das Budget ist nun nicht bloss auf das objektive Recht gestellt, sondern sein Inhalt soll selbst objektives Recht sein, was ganz unnatürlich ist” (Fricker 1894, S.403). Dennoch hält er das Budget, wenn es durch Gesetz zustande kommt, für ein Gesetz und keinen Verwaltungsakt.

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  418. Rotteck 1835, IV, S.444.

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  419. Wörtlich lautet der Artikel 99: “Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für jedes Jahr im Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt”.

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  420. Die Vorgehensweise Bismarcks im preußischen Budgetkonflikt diente als Beispiel aus der Praxis. Vgl. dazu Huber 1970, III, S.335 ff.

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  421. Er führt dazu aus, daß man den Ausdruck “Gesetz” der Kürze wegen auch verwenden könne, wenn man “lediglich die Feststellung oder das Erfordernis einer Willensübereinstimmung zwischen dem Könige und den beiden Häusern des Landtages oder zwischen dem Bundesrathe und dem Reichstage andeuten will”. In diesem Sinne sei das begriffliche Merkmal des Gesetzes rein formell: “es kann daher nicht davon die Rede sein, daß alle Rechtssätze, welche hinsichtlich der Gesetze im materiellen Sinne des Wortes gelten, auch Anwendung finden müßten oder könnten auf Handlungen der Staatsgewalt, die gar keine Gesetze im materiellen Sinne des Wortes sind, sondern nur deshalb Gesetze heißen, weil sie die Formen der Gesetzgebung erborgt haben” (Laband 1871, S.7). Für die Notwendigkeit der Trennung zwischen formellem und materiellem Gesetz macht er die Gewaltenteilungslehre verantwortlich, die er ablehnt. Zugleich anklagend und sich entschuldigend schreibt er 1885, S.186: “Hätte die Terminologie des constitutionellen Staatsrechts nicht an die französische Lehre von der Theilung der Gewalten angeknüpft, undjede unter Mitwirkung der Volksvertretung zu Stande kommende Bethätigung des Staatswillens dem pouvoir legislatif zugeschrieben, so wäre der Doppelsinn des Wortes ‘Gesetz’ vielleicht vermieden worden”. Zu der Trennung siehe auch Gerstner 1862, I, S.144 ff. und Stockmar 1867, S.201 ff.

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  422. Zorn 1889, S.367 hält dieses Verfahren für unzulässig, da die süddeutschen Verfassungen das Budget nicht nach französischem Muster zum Gesetz erklärten.

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  423. Siehe Laband 1871, S.13; Laband 1883, S.204 und Laband 1901, S.481 f. Die Begründung für die Notwendigkeit von Etats gleicht der der Finanzwissenschaftler. Sie ist für ihn keine Folge der Verfassungsform, sondern des großen Umfangs der Staatswirtschaft. Siehe dazu auch die finanzwissenschaftliche Begründung von Etats in Abschnitt 2.3.1.

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  424. Vgl. Laband 1871, S.13. Das Recht der Volksvertretung zur Genehmigung des Etats und zur Entlastung der Rechnungen betrachtet er nicht als einen Akt der gesetzgebenden Gewalt, sondern als deren Anteil an der exekutiven Gewalt (vgl. Laband 1871, S.13 und Laband 1901, IV, S.483).

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  425. Laband 1871, S.19.

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  426. Die Lehre von der Trennung der Gesetze in formelle und materielle wird z.B. von Meyer/Anschütz 1919, S.889 übernommen, die zu dem Ergebnis kommen, daß der Staatshaushaltsplan auch im Gewande eines Gesetzes das bleibe, “was er von Natur aus ist: ein Verwaltungsakt”. Stier-Somlo 1926, S.822 hält den Etat für ein nur formelles Gesetz, “denn es enthält keinen Rechtssatz, keine Rechtsregel, keine Norm, sondern einen Verwaltungsakt”. Siehe u.a. auch Jellinek 1887, S.231 ff. und Nawiasky 1923, S.338 f.

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  427. Er bezeichnet das Budget als “eine Zusammenstellung von Thatsachen oder einfachen Rechnungsergebnissen” (Rotteck 1835, IV, S.444). Für Bluntschli 1875, II, S.116 erscheint die Feststellung des Budgets in Form eines Finanzgesetzes von Wert für Staat und Gesellschaft, “wenn gleich ein großer Theil seines Inhalts eher als Rechnungssache nicht als Rechtssache zu betrachten ist.”

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  428. Siehe oben Abschnitt 2.3.2., S.59.

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  429. Er betrachtet den Etat als “schnurgerades Gegenteil” einer Rechnung, mit der Begründung, daß die Zahlen des Etats die allgemeinen finanziellen Grenzen bezeichneten, innerhalb deren sich die Tätigkeit der Verwaltung während einer bestimmten Periode zu bewegen habe. Ob sie sich tatsächlich innerhalb der dort bezeichneten Grenzen bewegt habe, zeige die Rechnung. Sie konstatiere das Eintreffen von Tatsachen (vgl. Rümelin 1889, S.315). Er hat damit, im Gegensatz zu Laband, einen den heutigen Vorstellungen entsprechenden Rechnungsbegriff.

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  430. Zu einer ähnlichen Einschätzung kommt Heckel 1932,II, S.386. Siehe dazu z.B. auch Gneist 1879,S.163; Arndt 1888,III, S.541 und Fricker 1894, S.402. Letzterer führt dazu aus, daß bei der Beantwortung der Frage nach der rechtlichen Bedeutung des Budgets die Erkenntnis wichtig sei, daß die Begriffe Haushalts- und Wirtschaftsplan, Einnahmen und Ausgaben keine Rechtsbegriffe seien. Der Wirtschaftsplan gehöre zu den Bedingungen guten Wirtschaftens und werde vomWirtschafter für sich selbst gemacht. Auch von Haenel 1888, S.330 wird diese Auffassung geteilt. Er nennt das Budgetgesetz einen “Gesammtplan der Finanzverwaltung”. Schulze-Gaevernitz1890, II, S.211 bezeichnet ihn als eine “Wahrscheinlichkeitsberechnung”.

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  431. Vgl. Abschnitt 2.3.1., S.49 f.

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  432. Die These, daß die Festsetzung des Etats ein Verwaltungsakt ist, auch wenn sie mit Zustimmung der Volksvertretung zustandekommt, wird u.a. übernommen von Schulze 1875, S.189 f. und Fromm 1887, II, S.144.

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  433. Gneist 1879, S.164.

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  434. Vgl. Gneist 1879, S.164. Daß die Natur des Etats in einer an die Verwaltungsbehörden erteilten Anweisung liegt, versucht Arndt 1888, III, S.537 ff. anhand alter Rechtsvorschriften ab der Zeit Friedrich Wilhelms I. darzulegen.

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  435. Gneist 1879, S.164. In diesem Sinne äußern sich auch Parth 1876, S.106; Arndt 1888, S.544 f.; chulze-Gaevernitz 1890, II, S.211; Stengel 1894, S.289 und Meyer/Anschütz 1919, S.889. Für Schulze 1875, II, S.189 hat das Budget “entschieden den Charakter einer Verwaltungsnorm”, so daß die Feststellung des Budgets auch im konstitutionellen Staat ein Verwaltungsakt bleibt, “nur mit dem Unterschiede, dass dazu die Zustimmung der Volksvertretung nothwendig ist” (Schulze-Gaevernitz 1890, II, S.211 f.).

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  436. Er begründet diese Feststellung wie folgt: “Die hier verzeichneten Einnahmen und Ausgaben sind für das bezeichnete Etatjahr un an gesehn und ungeschadet des Rechtsgrundes, auf welchem sie in ihrer Vereinzelung beruhn, nach Vorschrift des hiermit festgestellten Gesammtplanes zu bewirken” (Haenel 1888, S.327).

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  437. Haenel 1888, S.328. Nach dieser Rechtssicht dürfen Einnahmen und Ausgaben nicht “ohne Rücksicht und ausser Zusammenhang mit dem durch dasselbe festgestellten Plan vorgenommen werden” (Haenel 1888, S.328).

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  438. Die Spezialgesetze würden durch das Budgetgesetz beschränkt und bedingt. Die auf ihnen beruhenden Einnahmen und Ausgaben dürften nur auf Grund des Budgetgesetzes vollzogen werden (vgl. Haenel 1888, S.328).

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  439. Haenel 1888, S.328. Für ihn ist dieses Verhältnis zwischen Spezialgesetzen und Budgetgesetz eine “logisch-rechtliche Nothwendigkeit um des Grundverhältnisses willen, in welchem die Verfassung zu allen übrigen Gesetzen steht” (Haenel 1888, S.328). Habe nämlich das Budgetgesetz gegenüber den besonderen Finanzgesetzen keinerlei rechtliche Relevanz, so habe es auch nicht die Verfassungsbestimmung, die das Budgetgesetz anordne. Eine Rechtsauffassung, welche die besonderen Gesetze dem Budgetgesetz voranstelle und dem Budget keinerlei rechtliche Kraft und Wirkung zuspreche, öffne jeder “rechtsverachtenden Willkür” Tür und Tor (Haenel 1888, S.329).

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  440. Haenel 1888, S.330. Abgelehnt wird die Trennung des Gesetzesbegriffs auch von Seidler 1885, S.210 f. Er charakterisiert das Budget als ein “mit Gesetzeskraft ausgestatteten Verwaltungsbefehl”, welcher die gleiche Kraft habe wie alle anderen Gesetzesbefehle auch. Ebenso Schrott 1886, S.432 und Rümelin 1889, S.303 ff., der sich keine Normen vorstellen kann, die keine Rechtsregeln enthalten. Den Begriff der allgemeinen Rechtsnorm verbindet er deshalb auch mit dem einer Verordnung, welche für ihn eine sich im Funktions- und Zweckbereich der staatlichen Zentralgewalt bewegende allgemeine Norm ist. Insofern ist der Etat für ihn eine Verordnung, “wenn auch der generellsten Art, kein Gesetz.” (Rümelin 1889, S.315). Deutlich gegen eine Trennung des Gesetzesbegriffs sprechen sich auch Zorn/Zinn 1926, S.122 aus: “Auch heute noch muß ich trots der ‘herrschenden Meinung’ an der wissenschaftlichen Ueberzeugung festhalten, daß die Lehre vom ‘formellen’ Gesetze weder rechtsphilosophisch noch positivrechtlich sich begründen läßt, daß vielmehr der Gesetzesbegriff im konstitutionellen Staate ein einheitlicher ist, nämlich der Erlaß von Rechtsvorschriften unter Mitwirkung der Volksvertretung, daß jedes Staatshaushaltsgesetz, wenn auch in seinen Ziffern nur als ‘Voranschlag’, der Komplex bindender Rechtsvorschriften über alle Einnahmen und Ausgaben des Staates ist und scheue auch vor der Folgerung nicht zurück, daß demgemäß Art. 109 der preuß. Verf.-Urk. — und das gleiche gilt von den Worten ‘oder durch besondere Gesetze’ in Art. 100 — einen rechtlichen Widerspruch zu Art. 99 Verf.-Urk. enthält.”

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  441. Zorn 1889, S.354.

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  442. Vgl. Zorn 1889, S.369.

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  443. Zorn 1889, S.370.

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  444. “Dass das Budget, wenn es durch Gesetz hergestellt wird, eben nicht mehr Verwaltungsakt ist, sondern Gesetz, das ist nicht zu leugnen. Aber eben das ist unangemessen, weil es dem Wesen nach Verwaltungsakt ist” (Fricker 1894, S.402).

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  445. Er schreibt, alle Gesetze hätten zwar den gemeinsamen materiellen Charakter der Willensäußerung des Staates. Allerdings gebe es Gesetze, die sich nicht mit einem Herrschergebot an die Untertanen wendeten, die sog. “unverbindlichen Gesetze” (Jellinek 1887, S.231 ff.). Er kommt deshalb zu dem Ergebnis, daß das Budget auch in Gesetzesform nur ein Wirtschaftsplan sei, der von verbindlichen Staatswillensakten zu unterscheiden sei (vgl. Jellinek 1887, S.285).

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  446. Er unterscheidet hierbei zwischen Gegenständen der sog. gebundenen und freien Gesetzgebung (siehe dazu unten Abschnitt 3.5., S.262 ff.). Letztere dürften nur nach Maßgabe der im Budgeteingestellten Finanzmittel vollzogen werden und hätten deshalb den Charakter materieller Gesetzgebung (vgl. Jellinek 1887, S.288 f.).

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  447. Vgl. Hatschek 1923, II, S.221.

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  448. Im Ergebnis so auch Mußgnug 1976, S.140. I

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  449. In diesem Zusammenhang ist streng zwischen dem Finanzgesetz und dem Staatshaushaltsplan Zusammenfassung unterscheiden.

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  450. Vgl. Sarwey 1883, II, S.507.

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  451. Gaupp 1895, S.85. Die Feststellung des Staatshaushaltsplanes hält er an sich für einen Verwaltungsakt und nicht, wie Mußgnug 1976, S.140 behauptet, für ein formelles Gesetz. Gaupp spricht in diesem Zusammenhang nur vom Finanzgesetz, nicht vom Budget.

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  452. Vgl. Meyer 1891, S.616, Fußnote 1. Im Finanzgesetz von 1830–1833 ist der Hauptfinanzetat ausdrücklich erwähnt. Damit vollzieht sich nach Roller 1933, S.34 in Württemberg formal der Übergang zum modernen Budgetrecht. Seiner Ansicht nach ist der württembergische Hauptfinanzetat seit dieser Zeit Gesetz. Ab 1833 wurde das Budget auch dem äußeren Geschäftsgang nach der ordentlichen Gesetzgebung gleichgestellt (vgl. Roller 1933, S.41).

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  453. Vgl. Meyer 1891, S.616, Fußnote 1.

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  454. Vgl. Jobst 1948, S.50.

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  455. Für das bayerische System “steht es außer jedem wissenschaftlichem Streite, daß die Budgetfest –– setzung auch von Rechts wegen das ist, was sie von Natur aus ist, ein Akt der Verwaltung” (Seydel 1889, IV, S.292).

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  456. Vgl. Seydel 1887, S.14.

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  457. Nur das Jahr 1843 bildet eine Ausnahme, was mit dem in diesem Jahr ausgetragenen Budgetkonflikt zu tun hat (vgl. auch Seydel 1889, IV, S.389).

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  458. Vgl. Seydel 1889, IV, S.389 f.

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  459. Vgl. Löbe 1889, S.47.

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  460. Vgl. Riecke 1887, S.399.

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  461. Vgl. Meyer 1891, S.616. In dieser Beziehung hält er sich ganz an die Labandsche Argumentation.

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  462. Meyer 1891, S.616.

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  463. Arndt 1891, S.227 f. weist darauf hin.

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  464. Die Suche nach Begriffen kommt z.B. in Gentner 1862, I, S.144 ff. und Stockmar 1867, S.201 ff. deutlich sum Ausdruck. Selbst in der sog. “herrschenden” Meinung, von Laband geprägt, gingen “die Meinungen weit auseinander. Man konnte sich weder auf einen einheitlichen Rechtssatzbegriff einigen noch darüber verständigen, was denn nun der Haushaltsplan an Stelle von Rechtssätzen tatsächlich beinhalte und wie staatsrechtlich seine Feststellung eu charakterisieren sei” (Cronau 1962, S.82).

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  465. Ein einseitiges Entscheidungsmonopol in den Verfassungen des 19. Jahrhunderts zugunsten eines Primats der Regierung bestreitet z.B. Friauf 1968, S.226, gleichgültig, ob die Etats in Form von Gesetzen oder Beschlüssen zustandekamen. Die Verfassungsgeber gingen davon aus, daß es in jedem Fall zu einem politischen Kompromiß kommen werde, und versäumten Regelungen für den Fall eines Scheiterns (vgl. Friauf 1968, S.227 ff.).

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  466. Dies gilt nur für die von uns berücksichtigte finanz- und rechtswissenschaftliche Literatur. Welche Schwerpunkte in den Parlamentsverhandlungen gesetzt wurden, muß offen bleiben.

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  467. Siehe dazu Abschnitt 3.8.

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  468. Vgl. Abschnitt 2.3.2.

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  469. Das ist der Fachausdruck für die entsprechenden Gesetze. Das Wort kommt vom französischen “comptabilité”, was soviel heißt wie Rechnung. Die Komptabilitätsgesetze fassen die allgemeinen Grundsätze der staatlichen Haushaltsführung zusammen (vgl. Buchholz 1922, S.156).

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  470. Vgl. PrSHHG 1898.

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  471. Vgl. SäSHHG 1904.

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  472. Zu den Quellen siehe oben Abschnitt 1.4., S.30 ff., zu den rechtlichen Regelungen siehe das Quellenverzeichnis Q *.7.

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  473. Vgl. Abschnitt 2.3.2.

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Müller, E. (1989). Etat, Haushaltsgeschichte und Budgetrecht. In: Theorie und Praxis des Staatshaushaltsplans im 19. Jahrhundert. Studien zur Sozialwissenschaft, vol 84. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-94176-3_2

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