Zusammenfassung
Die Demokratie in Deutschland hat vielfältige Wurzeln. Die verfassungsrechtlichen sind in diesem Zusammenhang wohl die jüngsten. Demokratische Gedanken haben sich nicht nur auf der staatlichen Ebene herausgebildet, sondern haben sich viel früher und kräftiger im privatrechtlichen Bereich verankert. Gesellschaftlicher und staatlicher Bereich mischen sich auf eine besondere Weise im Bereich der Berufstände. Vereinsrechtlich geprägte Demokratievorstellungen treffen sich bei der mittelbaren Staatsverwaltung durch die Kammern mit dem staatsrechtlichen Demokratiebegriff. Dieses Spannungsfeld gilt es zu beleuchten. Das Modell der berufständischen Selbstverwaltung durch eigene Körperschaften des öffentlichen Rechts ist alt und stellt sich in Zeiten des Wunsches nach einem „schlanken Staat“ als moderne Idee dar.
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Literatur
Landesarchiv Schleswig-Holstein Abt. 611, Nr. 448, Bl. 156.
Landesarchiv Schleswig-Holstein Abt. 611, Nr. 449, Bl. 96.
Landesarchiv Schleswig-Holstein Abt. 611, Nr. 448, Bl. 157.
Karl-Heinz Kraft, Vierteljahrhundert-Jubiläum der Berufsorganisationen Schleswig-Holsteins in: Pharmazeutische Zeitung 1979, S. 1122.
Z.B. Saarland.
Wirtschaftsprüferkammer, Landesgeschäftsstelle Norddeutschland in Hamburg.
Patentanwaltskammer in München.
Landwirtschaftskammer: Landesgesetz i.d.F. vom 4.2.1997 (GVOB1. S. 71); Handwerkskammern: 4. Abschnitt der Bundeshandwerksordnung i.d.F. vom 28.11.1965 (BGB1. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1993 (BGB1. I S. 2256); Industrie-und Handelskammern: IHK-Gesetz vom 18.11.1956 (BGB1. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.1994 (BGB1.1 S. 3475); Architekten-und Ingenieurkammer: Architekten-und Ingenieurkammergesetz in der Neufassung vom 12.7.1995 (GVOB1. S. 274); Rechtsanwaltskammer: Bundesrechtsanwaltsord-nung i.d.F. vom 2.9.1994 (BGB1. I 1994, S. 2278); Notarkammer: Bundesnotarord-nung vom 24.2.1961 (BGB1.1 S. 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.1994 (BGB1. I S. 2911); Steuerberaterkammer: 4. Abschnitt des Steuerberatungsgesetzes vom 16.8.1961 (BGB1. I S. 1301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.1996 (BGB1.1 S. 1851); Heilberufekammern: Heilberufegesetz vom 29.2.1996 (GVOBl. S. 248).
Dies läßt sich beispielsweise durch Vergleich der unterschiedlich hohen Zahl von Rechtsbehelfen im Bereich der apothekerlichen Dienstbereitschaftsanordnungen nach vollziehen. In den Bundesländern, in denen staatliche Behörden die Anordnungen treffen, ist die Streitquote meßbar höher als in den Bundesländern, in denen die Anordnungen von den Apothekerkammern getroffen werden.
So ausdrücklich: § 2 Abs. 2 LandwirtschaftskammerG.
Vgl. § 2 Landwirtschaftskammergesetz; § 91 Handwerksordnung; § 76 StBerG; § 1 IHG; § 3 HeilberufeG.
Im dualen Bildungssystem organisieren die Kammern regelmäßig die Prüfungen für die Lehrberufe, die unter das Berufsbildungsgesetz fallen, sie führen Register über die Ausbildungsverträge und-betriebe.
Fortbildung ist die Erhaltung und Pflege der während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Facharzt,-tierarzt,-apotheker,-Zahnarztausbildung wird von den Heilberufekammern organisiert und verwaltungstechnisch betreut.
Besonders ausgeprägt in der Architekten-und Ingenieurkammer, die über einen eigenen Ehrenausschuß verfügt (§19 ArchlngKG). Anders als bei allen anderen Kammern werden hier die Ehrensachen direkt in der Kammer verhandelt und nicht vor einem öffentlichen Gericht ausgetragen.
So z.B. bei den Heilberufen.
Vgl. hierzu ganz speziell: § 5 Heilberuf eG.
Die Heilberufekammern und die Architekten-und Ingenieurkammer unterhalten eigene Versorgungswerke bzw. haben sich mit anderen Kammern des Bundesgebietes zu diesem Zwecke zusammengeschlossen. Für die Rechtsanwälte ist für diesen Zweck eine eigene Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Landesgesetz vom 3.9.1984 (GVOB1. S. 159) geschaffen worden. Eigene berufständische Versorgungswerke gibt es in Schleswig-Holstein für Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Rechtsanwälte. Die Tierärzte haben sich dem Versorgungswerk für Niedersachsen, die Architekten und Ingenieure dem Versorgungswerk für Baden-Württemberg angeschlossen.
§ 1 Abs. 3 IHKG.
§ 91 Abs. 1 Nr. 12 Handwerksordnung.
Z.B. § 91 Abs. 1 Nr. 8 Handwerksordnung.
Z.B.: § 91 Abs. 1 Nr. 11 Handwerksordnung, § 7 HeilberufeG, § 27a UWG: Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten bei den IHK.
§ 6 HeilberufeG.
§ 52ff. Handwerksordnung.
§ 77ff. Sozialgesetzbuch V. Buch.
Der Sprachgebrauch ist im deutschen Sprachraum nicht einheitlich. Ehrenamtler werden in der Schweiz Milizer und vorzugsweise in Österreich Funktionäre genannt. Angestellte werden dagegen in der Schweiz als Funktionäre bezeichnet.
Vgl. Peter Schwarz, Management in Nonprofit-Organisationen: Eine Führungs-, Organisations-und Planungslehre für Verbände, Sozialwerke, Vereine, Kirchen, Parteien usw. Bern/Stuttgart/Wien 1992, S. 75ff.
Ebenda, S. 79f.
So bei der Rechtsanwaltskammer (§§ 85ff. BRAO); der Notarkammer (§ 68 BNotO); Steuerberaterkammer (§ 79 StBerG) und der Architekten-und Ingenieurkammer (§ 16 ArchlngKG).
Unter Delegiertenversammlung versteht der Verfasser eine Versammlung gewählter Vertreter und Vertreterinnen. Der Begriff „Kammerversammlung“ ist nicht eindeutig und wird vom Gesetzgeber sowohl für Mitglieder-als auch Delegiertenversammlungen benutzt.
Vollversammlung bei den Industrie-und Handelskammern (§ 4 IHKG) und Handwerkskammern (§ 93 Handwerksordnung); Hauptversammlung bei der Landwirtschaftskammer (§ 4 LandwirtschaftskammerG); Kammerversammlung bei den Heilberufekammern (§12 HeilberufeG).
§ 4 LandwirtschaftskammerG; § 92 Handwerksordnung; § 6 IHKG (hier heißt der Vorstand Präsidium); §§ 63ff. BRAO, § 69 BNotO; § 12 Heilberufegesetz; § 17 ArchlngKG.
So z.B. Eintragungs-und Ehrenausschuß bei der Architekten-und Ingenieurkammer (§ 15 ArchlngKG).
§ 6IHKG; in Lübeck heißt der Präsident der IHK Präses (§ 4 der Hauptsatzung).
§ 4 LandwirtschaftskammerG.
§ 21 der jeweiligen Hauptsatzung.
§ 9 Hauptsatzung der Steuerberaterkammer.
§ 92 HandwerksO.
§ 7 Abs. 1 IHKG.
§ 16 Abs. 1 Nr. 6a i.V.m. § 15 Abs. 2 ArchlngKG.
So nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 LandwirtschaftskammerG; § 106 Abs. 1 Nr. 2 Handwerksordnung, § 5 Abs. 1 Hauptsatzung der IHK Kiel; bei der Architekten-und Ingenieur-kammer wird das geschäftsführende Vorstandsmitglied gewählt (§16 Abs. 2 Nr. 6a ArchlngKG).
So nach § 6 Buchstabe g der Hauptsatzung der Landwirtschaftskammer; § 106 Abs. 1 Nr. 3 Handwerksordnung; § 7 Abs. 1 IHKG.
§ 21 Abs. 2 Nr. 8 HeilberufeG.
§ 16 Abs. 2 Nr. 7 ArchlngKG.
§ 109 Handwerksordnung
§7 Abs.2 IHKG
bei der Architekten-und Ingenieurkammer muß eines der beiden Vorstandsmitglieder das geschäftsführende Vorstandsmitglied sein (§ 17 Abs. 3 ArchlngKG)
so bei den Heilberufekammern in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten (§ 28 HeilberufeG)
§ 16 der Geschäftsordnung (SchlHA 1994, S. 316)
§ 16 der Hauptsatzung (SchlHA 1994, S. 188)
§ 9 der Hauptsatzung
Landwirtschaftskammer: 9 (§ 11 LandwirtschaftskammerG); IHK: 5 bis 9 je nach Hauptsatzung; Ärzte-, Tierärzte-und Zahnärztekammer: bis zu 7 (§ 22 HeilberufeG); Apothekerkammer: bis zu 8 (§ 22 HeilberufeG)
So bei der Landwirtschaftskammer (§5 LandwirtschaftskammerG); den Handwerkskammern (§ 93 Handwerksordnung); den IHK (§ 5 IHKG); Ärzte-und Apothekerkammer (§ 13 HeilberufeG).
Tierärzte-und Zahnärztekammer (§ 3 HeilberufeG).
§70 GO.
§ 93 Abs. 1 HandwerksO.
Wahlgruppen bei den Handwerkskammern sind aus den Anlagen A und B zur Handwerksordnung ersichtlich; Wahlgruppen bei den IHK sind: Industrie, Groß-und Außenhandel, Einzelhandel, Schiffahrt und Lagereigewerbe, Landverkehr, Gaststätten-und Beherbungsgewerbe, Banken, Versicherungsgewerbe, Vermittlergewerbe und sonstige Dienstleistungsunternehmen, Kleingewerbetreibende.
Bei der IHK zu Kiel bis zu 4 Mitglieder der Vollversammlung, bei der IHK zu Lübeck bis zu 7 Mitglieder.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 LandwirtschaftskammerG.
§ 5 Abs. 3 LandwirtschaftskammerG.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 LandwirtschaftskammerG.
Bis zum 29.2.1996.
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 HeilberufeG.
§ 10 Abs. 1 LandwirtschaftsKG.
Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater-, Handwerks-und Industrie-und Handelskammern.
Landwirtschaftskammer, Heilberufekammern, Architekten-und Ingenieurkammer.
§ 5 Abs. 1 LandwirtschaftsKG.
§ 14 Abs. 1 HeilberufeG.
Stellvertreterinnen und-Vertreter kennen die Ärztekammer, die Landwirtschaftskammer, die Handwerkskammern.
§ 5 Abs. 4 LandwirtschaftsKG.
§ 103 HandwerksO.
Jeweils § 1 der Wahlordnungen der IHK Lübeck, Kiel, Rensburg.
Jeweils § 1 Abs. 2 der Wahlordnung.
§ 10 Abs. 1 LandwirtschaftsKG.
§13Abs.2HeilberufeG.
§ 17 Abs. 1 ArchlngG.
§ 16 der Hauptsatzung der Notarkammer.
§ 16 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer.
§ 9 der Hauptsatzung der Steuerberaterkammer.
Handwerkskammer (§ 108 Abs. 1 Handwerksordnung): 1/3 Gesellen.
Landwirtschaftskammer (§11 Abs. 1 LandwirtschaftskammerG): 2/3 Betriebsinhaber, 1/3 Arbeitnehmer.
Apothekerkammer (§ 22 Abs. 1 Heilberufegesetz): je zur Hälfte Apothekenleiter und angestellte Apotheker.
So etwa die Architekten-und Ingenieur-, Steuerberater-, Rechtsanwalts-, Notarkammer.
So z.B. bei der Tierärztekammer oder in einigen Wahlkreisen der anderen Heilberufekammern.
So z.B. die drei Industrie-und Handelskammern.
Anlage zu § 2 der Wahlverordnung der Apothekerkammer vom 21.10.1996 (GVOB1. S. 637).
Bundesverband der Angestellten in Apotheken e.V.
So haben sich beispielsweise bei der letzten Wahl der IHK Kiel 55 Kandidaten für 25 Sitze beworben, bei der Landwirtschaftskammer waren es für 48 Sitze 101 Bewerbungen.
Anläßlich einer Umfrage bei den Kammern in Schleswig-Holstein hat lediglich die Handwerkskammer Lübeck gelegentliche Schwierigkeiten bei der Aufstellung von Kandidaten für die Gruppe der Gesellen eingeräumt.
Nach Peter Schwarz, (Fn. 29), S. 569f.
Vgl. ebenda, S. 570.
Ebenda, S. 571.
Z.B. Dienstbereitschaftsregelung der Apotheken, Qualitätssicherungsmaßnahmen, Weiterbildung der Heilberufe.
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Beer, U. (1998). Kammerdemokratie in Schleswig-Holstein, oder: berufständische Selbstverwaltung. In: Wewer, G. (eds) Demokratie in Schleswig-Holstein. Altenholzer Schriften, vol 5. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-92270-0_19
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