Zusammenfassung
Eine Regelung über das Datenschutzaudit wurde im Rahmen der Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes1 im Jahre 2000 neu in das Gesetz aufgenommen. Gemäß § 43 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz (LDSG-SH) können öffentliche Stellen ihr Datenschutzkonzept durch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) prüfen und beurteilen lassen. Es handelt sich bei diesem Datenschutz-Behördenaudit um ein neues Instrument auf dem Gebiet des Datenschutzes, das dem Umweltaudit nachgebildet ist2. Es tritt neben die klassischen Tätigkeitsfelder der datenschutzrechtlichen Kontrolle und Beratung, die vom ULD in seiner Funktion als Kontrollorgan sowie beratende Stelle in Datenschutzfragen wahrgenommen werden. Mit dem Behördenaudit wird das Ziel verfolgt, ein Gesamtkonzept zur dauerhaften Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus in der jeweiligen öffentlichen Stelle einzurichten.
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Golembiewski, C. (2002). Das Datenschutzaudit in Schleswig-Holstein. In: Bäumler, H., von Mutius, A. (eds) Datenschutz als Wettbewerbsvorteil. DuD-Fachbeiträge. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-90277-1_13
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