Zusammenfassung
Architekt Schlampig hat mit Bauherr Eigenheim einen Architektenvertrag geschlossen. Während der Leistungserbringung durch den Architekten kommt es zu erheblichen Leistungsstörungen. Daraufhin kündigt Architekt Schlampig den Architektenvertrag berechtigterweise. In seiner Schlußrechnung rechnet er die erbrachten Teilleistungen der einzelnen Leistungsphasen des §15 HOAI nach Prozentsätzen ohne nähere Begründung ab. Darüber hinaus fehlt der Schlußrechnung die Kostenermittlung gemäß DIN 276. Eigenheim verweigert jedoch die Bezahlung dieser Rechnung. Er verweist auf die mangelnde Prüffähigkeit.
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© 1998 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden
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Rilling, J. (1998). Kann für eine prüffähige Architektenrechnung ausreichen, daß für Leistungsphasen nur Prozentsätze genannt werden und eine Kosten-ermittlung fehlt?. In: Baurechtsberater Architekten. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_93
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Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-322-89082-5
Online ISBN: 978-3-322-89081-8
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