Zusammenfassung
Architekt Geschäftig hat mit Fröhlich einen Architektenvertrag geschlossen. Im Architektenvertrag wurde geregelt, daß Geschäftig die Entgegennahme der Rechnungen und deren Prüfung auf ihre sachliche Richtigkeit obliegt. Im Zuge der Bauarbeiten werden die verschiedensten Unternehmer tätig, welche dann Forderungen gegen Eigenheim haben. Darunter befindet sich auch Spenglermeister Röhrich. Dieser hat jedoch seine Forderung gegen Eigenheim an Egon Kies abgetreten. Die Abtretungsanzeige wird Eigenheim zugesandt. Da jedoch sämtliche Rechnungen von Geschäftig überprüft werden, landet diese Abtretungsanzeige auf dem Schreibtisch des Geschäftig. Geschäftig nimmt Kenntnis, leitet sie aber nicht umgehend weiter. Kurz darauf begleicht Eigenheim seine vermeintliche Schuld bei Röhrich. Kurz darauf meldet sich Kies und macht die gleiche Forderung nochmals geltend. Muß Eigenheim die Forderung des Kies begleichen?
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© 1998 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden
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Rilling, J. (1998). Ist der Architekt berechtigt, für den Bauherrn von einer Abtretungsanzeige Kenntnis zu nehmen?. In: Baurechtsberater Architekten. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_84
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_84
Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-322-89082-5
Online ISBN: 978-3-322-89081-8
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