Zusammenfassung
Glücklich möchte ein Haus bauen. Er begibt sich deshalb zu dem Architekten Claus Clever. Bei den Vertragsverhandlungen mit dem Architekten fällt Glücklich jedoch auf, daß dieser eine AGB-Klausel verwendet, die eine zweijährige Gewährleistungsfrist für den Architekten vorsieht. Glücklich hat diesbezüglich jedoch Bedenken, die er auch gegenüber Clever äußert. Clever kann jedoch Glücklich dazu bewegen, die Klausel zu akzeptieren, indem er behauptet, eine gleichlautende Haftung des Architekten mit der Haftung der Bauhandwerker wäre sachgerecht. Des weiteren wurde nicht über diese Klausel verhandelt. Einige Jahre später werden Mängel ersichtlich, welche eindeutig auf Fehler des Architekten zurückzuführen sind. Glücklich verlangt nun von Clever die Beseitigung der Mängel im Sinne einer Gewährleistung. Clever beruft sich auf die zweijährige Gewährleistungsfrist, die er mit Glücklich „vereinbart“ hat. Nach Clever’s Ansicht wären somit die Gewährleistungsansprüche des Glücklich verjährt. Kann Glücklich Gewährleistungsansprüche geltend machen oder sind diese tatsächlich verjährt?
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© 1998 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden
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Rilling, J. (1998). Aufgrund rechtlich unzutreffender Ausführungen des Architekten akzeptiert der Bauherr eine AGB-Klausel. Ist diese wirksam?. In: Baurechtsberater Architekten. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_51
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_51
Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-322-89082-5
Online ISBN: 978-3-322-89081-8
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