Zusammenfassung
„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“Diese Bestimmung in Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes gehört zu den Kernsätzen der bundesdeutschen Verfassungsordnung und sagt bereits Wesentliches über den Charakter des bundesdeutschen politischen Systems aus. Darin kommt unter anderem zum Ausdruck, daß sich die Verfassunggeber im Zusammenwirken mit den Besatzungsmächten 1948/49 für die Errichtung einer bundesstaatlichen Ordnung entschieden haben, also zugunsten eines Staates, der in Einzelstaaten mit starker verfassungsrechtlicher Position gegliedert ist. Die bewußt getroffene Entscheidung, derzufolge der neu zu gründende Staat kein Einheitsstaat sein sollte, bindet auch nachfolgende Generationen. So hat nämlich der Parlamentarische Rat die Bestimmung in Art. 20 Abs. 1 GG durch eine weitere Regelung (Art. 79 Abs. 3 GG) dem Zugriff auch künftiger verfassungsändernder Gesetzgeber entzogen.
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© 1998 Leske+Budrich, Opladen
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Münch, U., Laufer, H. (1998). Föderalismus: Begriff, Erscheinungsweisen und Begründung. In: Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland. Uni-Taschenbücher 2003. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83408-9_1
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