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S3-Leitlinie

Nicht erholsamer Schlaf

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Somnologie - Schlafforschung und Schlafmedizin Aims and scope Submit manuscript

An Erratum to this article was published on 11 February 2010

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Abb. 1
Abb. 2
Abb. 3

Notes

  1. Die Kodierung von Haupt- und Nebendiagnosen erfolgt auf dem Boden der jeweils gültigen Codierrichtlinien. Bei bereits bekannter Grunderkrankung ist die behandelte Erkrankung als Hauptdiagnose zu verschlüsseln und die Grunderkrankung, die nicht behandelt wird, als Nebendiagnose. So ist z. B. Obesitas-Hypoventilationssyndrom mit der Hauptdiagnose respiratorische Insuffizienz (J.96.1) und Adipositas (E66.20–22) als Nebendiagnose zu verschlüsseln. Bei dekompensiertem Cor pulmonale und Obesitas-Hypoventilationssyndrom wird folglich das Cor pulmonale als Hauptdiagnose verschlüsselt. Wird die Grunderkrankung neu diagnostiziert oder ist diese erneut oder ausgeprägter dekompensiert, ist diese als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wie z. B. im Falle der nichtinvasiven Beatmung bei neu diagnostizierter Herzinsuffizienz. Hierbei ist die Herzinsuffizienz die Hauptdiagnose, die Cheyne-Stokes-Atmung (R06.3) die Nebendiagnose. Wird der Patient mit Cheyne-Stokes-Atmung im Krankenhaus aufgenommen zur Behandlung der Herzinsuffizienz mittels Beatmungstherapie, so ist die Herzinsuffizienz die Hauptdiagnose und die Cheyne-Stokes-Atmung die Nebendiagnose, da mittels der nichtinvasiven Beatmung direkt in die Pathophysiologie der Hämodynamik der Herzinsuffizienz eingegriffen wird und somit diese behandelt wird. Wird ein Patient mit Cheyne-Stokes-Atmung nach durchlittenem Schlaganfall zur Beatmungstherapie aufgenommen, ist die Cheyne-Stokes-Atmung (R.06.3) die Hauptdiagnose, da diese das Behandlungsziel ist, und alter Apoplex die Nebendiagnose, da dieser nicht primäres Ziel der Beatmungstherapie ist. Analog gilt dies für die respiratorische Insuffizienz bei bekannter oder neu diagnostizierter COPD.

7. Interessenkonflikte

Das Steering-Komitee hat von jedem Autor ein ausgefülltes Formular „Potentielle Interessenskonflikte“ erhalten, in dem alle Beziehungen zu Einrichtungen der pharmazeutischen Industrie und zu Medizinprodukteherstellern anzugeben waren. Die Angaben wurden durch das Steering-Komitee bewertet. Dabei wurden keine Interessenskonflikte festgestellt, welche die fachliche Unabhängigkeit der Autoren im Hinblick auf die Erstellung der Leitlinie beeinträchtigen könnten.

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S3-Leitlinie. Somnologie 13 (Suppl 1), 1–160 (2009). https://doi.org/10.1007/s11818-009-0430-8

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