Zusammenfassung
Seit bald fünfzehn Jahren ist es erklärtes Ziel gemäß Art. 1 Buchst. a) der am 22. Dezember 2000 in Kraft getretenen EU-Richtlinie 2000/60/EG (WRRL), Verschlechterungen der Oberflächengewässer zu vermeiden (Verschlechterungsverbot). Für die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Zustandsverschlechterungen sind gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. i) WRRL die Mitgliedstaaten zuständig. Diese Vorgabe hat der deutsche Gesetzgeber in §27 WHG umgesetzt. Hiernach kommt dem Verschlechterungsverbot als explizites Bewirtschaftungsziel maßstabsbildende Kraft in den Genehmigungsverfahren zu. In einer Reihe von Verfahren, darunter die streitige Elbvertiefung und das Verfahren in Sachen Kohlekraftwerk Moorburg, oder die hier gegenständliche Weservertiefung, ging es in der jüngeren Vergangenheit um Kernfragen zum Verschlechterungsverbot.
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Griesbach, A. Die Entscheidung des EuGH zum Verschlechterungsverbot . NuR 37, 548–550 (2015). https://doi.org/10.1007/s10357-015-2880-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-015-2880-z