Schluβwort
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1.
Unter allen gewöhnlichen Umständen ist die Spermamorphologie und -biometrie konstant und für den betreffenden Mann eigentümlich.
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2.
Die Identifikation des einzelnen durch die detaillierte Samenuntersuchung ist möglich, wenn, wie bei Fingerabdrücken, eine Vergleichsmöglichkeit gegeben ist. Diese läßt sich meistens leicht zuwege bringen.
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3.
In Vergewaltigungsfällen kann die Untersuchungsmethode unter Umständen von großem Werte sein und den Fall ohne weiteres klären.
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Mönch, G.L. Die gerichtlich-medizinische Anwendungsmöglichkeit der Spermacytologie. Dtsch. Z. ges. gerichtl. Med. 23 (Suppl 4), 211–214 (1934). https://doi.org/10.1007/BF01752270
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DOI: https://doi.org/10.1007/BF01752270